Suche
Close this search box.
Suche
Unsere Anwält*innen
Beate Marten transparent
Beate Marten

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
marten@marten-graner.de

Martin Graner transparent
Martin Graner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
graner@marten-graner.de

Neu zum Thema Familienrecht

Fachanwälte für Familienrecht in Berlin

Sie haben Fragen zum Thema Trennung oder Scheidung?

Sie möchten sich informieren, ob und wie viel Unterhalt Ihnen oder Ihrem Kind zusteht oder Sie gegebenenfalls zahlen müssen?

Haben Sie Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder zur Anerkennung der Vaterschaft?

Vielleicht möchten Sie sich auch beide beraten lassen vor der geplanten Eheschließung oder einen Ehevertrag schließen?

Wir helfen Ihnen umfassend weiter.

Sehen Sie sich das nachfolgende Video an um zu erfahren, wie wir Ihnen als Fachanwälte für Familienrecht in Berlin am besten helfen können:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Mit langjähriger Erfahrung und großem Engagement widmen wir uns der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen Ihrer Ehescheidung, bei der Vermögensauseinandersetzung, beim Zugewinnausgleich oder auch im Vorfeld bereits beratend bei der Gestaltung eines Ehevertrages.

Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine konfliktvermeidende individuelle Lösung zu allen Fragen rund um das Familienrecht. Detaillierte Informationen zu den Themen Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich und sonstigen Fallgestaltungen wie z. B. der Berechtigung an der Ehewohnung und dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.

Wir bieten Ihnen auch die sogenannte Onlinescheidung an. Dazu können Sie kostenfrei und unverbindlich das Scheidungsformular auf unserer Seite ausfüllen. Fehlende Angaben können nachgereicht werden. Sie verpflichten sich zu nichts.

Online
Scheidungsformular

Die Nutzung dieses Formulars ist absolut kostenfrei und ohne jegliche Vertragsbindung. Ihre Daten werden gemäß der anwaltlichen Schweigepflicht vertraulich behandelt. Nach Prüfung Ihrer Daten werden Sie von uns kontaktiert. Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Scheidung

Grundsätzliche Angaben


Bitte tragen Sie auch bei einer einvernehmlichen Scheidung einen der Ehegatten als Antragsteller*in ein.


Angaben zum Ehemann


Diese Angabe benötigt das Gericht zur Festlegung der Gerichtskosten. Ungefähre Angaben sind ausreichend. Wir benötigen keine Einkommensnachweise.


Angaben zur Ehefrau


Diese Angabe benötigt das Gericht zur Festlegung der Gerichtskosten. Ungefähre Angaben sind ausreichend. Wir benötigen keine Einkommensnachweise.


Angaben zur letzten gemeinsamen Anschrift


Angaben zur Ehe


Abschließende Angaben


Hier können Sie Ihre Heiratsurkunde, einen Notarverlag oder die Geburtsurkunden Ihrer Kinder hochladen. Akzeptierte Dateiformate sind .jp(e)g, .png, .pdf und .zip. Die maximale Dateigröße beträgt 10 MB. Einfache Kopien oder Fotos von den Unterlagen sind ausreichend.

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
Familienrecht

Anfang des Jahres 2019 ist durch das OLG Stuttgart dazu folgender Fall entschieden worden :

Die in Deutschland lebenden Eltern wollten ein im Jahre 2016 in Pakistan geborenes Kind pakistanischer Eltern adoptieren. Sie schlossen dazu einen privaten, schriftlichen Adoptionsvertrag mit den leiblichen Eltern des Kindes, welcher von einem pakistanischen Gericht bestätigt wurde. Die Antragsteller wurden durch die gerichtliche Entscheidung zu den Adoptiveltern des betreffenden Kindes erklärt. Daraufhin begehrten sie die Anerkennung der Adoption beim zuständigen deutschen Familiengerichts, welches eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz, Auslandsadoption, dazu einholte. Die Anerkennung der Adoption wurde mit Hinweis auf § 2 AdWirkG (Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht) abgelehnt. Ein Anerkennungsanspruch setzt gemäß § 2 AdWirkG voraus, dass die Annahme als Kind auf einer anerkennungsfähigen gerichtlichen Entscheidung beruht. Für die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung ist es erforderlich, dass eine staatliche Behörde oder ein Gericht eine sachliche und inhaltliche Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, insbesondere eine eigene Kindeswohlprüfung, vorgenommen hat. Eine rein deklaratorische Entscheidung, auf der die Adoption originär nicht beruht, genügt nicht.

Im Übrigen richtet sich die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages im vorliegenden Fall nach deutschem Recht. Da die Annahme eines/er Minderjährigen durch Vertrag nach deutschem Recht nicht möglich ist, war die Anerkennung der Entscheidung auch aus diesem Grunde zu versagen.

OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2019 – 17 UF 25/18

Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis stellen gegenüber dem üblichen Unterhaltsanspruch regelmäßig keinen sogenannten Sonderbedarf dar. Das Wesen des Sonderbedarfs ist der unregelmäßige, also überraschende Eintritt und ist im Übrigen auch außergewöhnlich hoch. Wann ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Demgemäß werden die Kosten eines Führerscheins aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit überwiegend nicht als Sonderbedarf angesehen. Vielmehr stellen sie Aufwendungen dar, die grundsätzlich zum laufenden Unterhalt gehören. Die Kosten eines Führerscheins können als Mehrbedarf gegenüber den Regelbeträgen gesehen werden. Diesbezüglich muss der oder die Unterhaltspflichtige jedoch rechtzeitig in Verzug gesetzt worden sein, wenn er oder sie nach Entstehung der Mehrbedarfskosten zur Bezahlung dieses Mehrbedarfs herangezogen werden soll.

FamRZ 2019, 291; FamG, rkr. Beschluss v. 02.02. 2018 – 7 F 2228/17

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2018 hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen die persönliche Anhörung des Kindes, welche grundsätzlich in einem Umgangsrechtsverfahren vom Gericht zu erfolgen hat, unterbleiben kann.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Gericht durch eine vorgenommene Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, richtigerweise von einer Anhörung des 4-jährigen Kindes abgesehen hat. Die fachliche Einschätzung, wonach die Mutter auf das Kind in einer das Kindeswohl beeinträchtigenden Weise einwirken werde, sollte es zu einer Anhörung kommen, beruhte auf einer umfangreichen Zusammenschau des gezeigten Verhaltens der Kindesmutter. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass die Mutter mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen. Dies, so die Schlussfolgerung des Gerichts, werde das Kind letztlich bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskonflikte bringen.

BGH, XII. ZS, Beschluss v. 31. 10. 2018 – XII ZB 411 /18 (OLG Braunschweig)

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm nahm das Gericht erneut zur selbstbewohnten Immobilie beim Elternunterhalt Stellung.

Der Hintergrund des Falles war, dass der Sohn der im Sinne des Sozialgesetzbuches bedürftigen Mutter, selbst bereits Rentner, im Jahr 2014 seiner Tochter eine Immobilie schenkte und sich das lebenslange persönliche Nießbrauchsrecht der Immobilie vorbehielt. Er bewohnt mit seiner Ehefrau nach wie vor die auf die gemeinsame Tochter übertragene Immobilie.

Der Kreis war der Meinung, der unterhaltspflichtige Sohn müsse die Schenkung an die Tochter zurückfordern.
Richtig ist insoweit, dass der Sohn in Form des Nießbrauchsrecht über Vermögen verfügt. Dieses, so das OLG, konnte er jedoch für den Unterhalt seiner Mutter bereits deswegen nicht einsetzen, weil nach dem mit der Tochter geschlossenen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchsrechts nicht einem Dritten überlassen werden durfte. Bei der Vermögensverwertung komme es stets darauf an, so das OLG, ob die Vermögensverwertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zumutbar ist. Die Vermögensverwertung könne nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötige.

Wäre die Rückübertragung erfolgt, hätte der Sohn über einen Eigentumsanteil verfügt, den er bereits deswegen nicht hätte verwerten müssen, da er diesen selbst bewohnte und hierauf für seinen weiteren Lebensunterhalt angewiesen war.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2018 – 11 UF 57/18

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder hat sich ab dem 1. Januar 2019 erneut erhöht. Der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren beträgt nunmehr 354,00 € monatlich, für Kinder im Alter von 6-11 Jahren 406,00 € monatlich und für Kinder im Alter von 12-17 Jahren 476,00 € monatlich.
Ab dem 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind 204,00 €, für das 3. Kind 210,00 € und ab dem 4. Kind 235,00 €. Die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt ergeben sich bei minderjährigen Kindern nach Abzug des hälftigen Kindergeldes und bei volljährigen Kindern nach Abzug des vollen Kindergeldes.

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019, FamRZ, 2019, 17 

Das Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz steht auch dem Kind zu. Es unterfällt dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, entscheiden zu dürfen, welche persönlichen, in tagebuchartigen Aufzeichnungen festgehaltene Sachverhalte offenbart werden. Wenn Eltern heimlich online ausgetauschte Textmitteilungen ihrer Kinder mitlesen, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte im Verhältnis von Privatpersonen, also auch im Eltern-Kind-Verhältnis, nicht unmittelbar. Dem Kind steht kein direkt aus dem Grundgesetz abzuleitendes Abwehrrecht gegen die Eltern zu. Die den Grundrechten zu entnehmenden Wertentscheidungen und Richtlinien sind jedoch in zivilrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

BVerfG, NJW 2018, 1667; BVerfGE 2018 sowie Rake in NJW 2018, 1717 

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um in der Zeitschrift „Die Exklusive“ veröffentlichte Fotos von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihrer Tochter und ihrem Ehemann, welche in einem öffentlichen Park New York aufgenommen wurden.

Das Landgericht hat die Beklagte Zeitschrift antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie auch zum Ersatz der dadurch entstandenen Abmahnkosten verurteilt.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach einem abgestuften Schutzkonzept zu beurteilen, so die gefestigte Rechtsprechung des Gerichts. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Die nicht von der Einwilligung gedeckte Verbreitung ist nur dann zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.

Das Foto, um das es sich vorliegend handelte, war, so die klare Auffassung des Gerichts, keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte.

VI. ZS, Urteil v. 29. 5. 2018 – VI ZR 56/17 (OLG Hamburg)

Das 2006 in Deutschland geborene Kind ist die Tochter des 1966 geborenen Antragstellers und der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Kindesmutter. 2004 ging der Antragsteller eine Beziehung mit der verheirateten späteren Kindesmutter ein, welche trotz der Beziehung mit ihrem Ehemann und ihren 6 Kindern zusammenlebte. Der Antragsteller geht davon aus, dass das im Oktober 2006 von der Antragsgegnerin geborene Kind seine leibliche Tochter ist. Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann streiten dies ab und weigern sich, einem Vaterschaftstest zuzustimmen. Daraufhin strengte der Antragsteller mehrere Prozesse vor deutschen Gerichten an, um seine Vaterschaft feststellen zu lassen, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen und den Kontakt zum Kind zu erhalten.

Nachdem er vor den deutschen Gerichten kein Recht bekam und auch seine Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde, klagte der Antragsteller vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR). Der europäische Gerichtshof stellte fest, dass das deutsche Gericht im besten Interesse des Kindes gehandelt habe. Es kam zu seiner Entscheidung, nachdem es die Integration des Kindes in seine Familie, die Vaterrolle des Ehemannes, der Mutter sowie die Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten aufgrund der Affäre zum Antragsteller geprüft hatte.

Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK konnte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht festgestellt werden.

EuGHMR, 5. Sektion, Entscheidung vom 26.07.2018

In dem entschiedenen Fall schlossen die Eltern eine vorläufige Betreuungsregelung, wonach das zweieinhalbjährige gemeinsame Kind abwechselnd, jeweils von einem Elternteil 3 bis 4 Tage in der Ehewohnung betreut wird und der andere Elternteil während dieser Zeit die Ehewohnung verlässt (Nestmodell). Diese Regelung sollte gelten, bis die Mutter eine eigene Wohnung gefunden hat.

Die Mutter fand eine Wohnung 20 Minuten von der ehemaligen Ehewohnung entfernt. Das Kind besucht eine Kita in der Nähe der früheren Ehewohnung.

Der eingesetzte Verfahrensbeistand sprach sich in dem gerichtlichen Verfahren für das sogenannte Wechselmodell aus. Die Kindesmutter empfand dies nicht als eine kindeswohlgerechte Umgangsregelung.

Nach den Ergebnissen der umfangreichen Ermittlung des Familiengerichts entspricht die Fortsetzung der Betreuung im wöchentlichen Wechsel dem Kindeswohl jedoch am besten. Gegenüber anderen Betreuungsgestaltungen- also etwa einer überwiegenden Betreuung durch die Mutter oder den Vater sowie Wochenendumgang- stelle das Wechselmodell die für das Kind am wenigsten schädliche und damit im Vergleich beste Betreuungsgestaltung dar, so das Gericht. Beide Eltern seien für das Kind die wichtigsten Bezugspersonen und die Beziehung des Kindes zu beiden ist gleich eng. Auch wurden beide Eltern nach den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens in gleicher Weise als erziehungs- und betreuungsgeeignet erachtet. Auch sei die Betreuungsgestaltung zu einem festen inneren Arbeitsmodell des Kindes geworden, was weiterhin für die Beibehaltung des Wechselmodells spreche.

So Kammergericht, 19. ZS –FamS- Beschluss vom 30.04.2018 – 19 UF 71/17

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsames Wohneigentum erworben, stellt sich die Frage der weiteren Nutzung nach der Trennung. Zieht ein*e Partner*in aus und nutzt der oder die andere mit Duldung des oder der anderen das im hälftigen Miteigentum stehende Haus weiterhin, sollte eine Regelung über die Tragung der Lasten der Immobilie sowie die Zahlung eines etwaigen Nutzungsentgelts getroffen werden. Trägt der oder die in der Immobilie verbleibende Partner*in die bisherigen Lasten alleine, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der oder die andere Partner*in im Nutzungsentgelt abverlangt, ist ein etwaiger Ausgleichsanspruch auf die Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt.

So BGH, 11.7.2018- XII ZR 108/17

Der Unterhaltsanspruch des oder der geschiedenen Ehegatt*in ist gemäß § 1578b BGB herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, die, im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, maßgeblich sind.

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 04.07.2018 dazu entschieden, dass Nachteile in der Versorgungsbilanz dann keine ehebedingte Nachteile darstellen, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Die Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatt*innen zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.

BGH, Beschluss vom 04.07.2018- XII ZB 122/17

In dem entschiedenen Fall war den Eltern das Sorgerecht für ihre beiden im Jahre 2004 und 2007 geborenen minderjährigen Kinder entzogen worden.

Dazu kam es, nachdem Anfang 2017 die Grundschule der 2007 geborenen Tochter berichtete, dass diese verwahrlost wirke, kaum spreche und verstört erscheine. Mangels Entscheidung der Eltern über die weitere Schullaufbahn der Tochter ging diese zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 zunächst gar nicht zur Schule. Der 2004 geborene Sohn äußerte wiederholt Suizidgedanken, sodass von der Kinder- und Jugendtherapeutin eine stationäre Behandlung des Jungen empfohlen wurde. Die Eltern ließen ihren Sohn daraufhin in einer Tagesklinik behandeln, brachen diese Behandlung jedoch gegen den Rat der Fachärzte ab. Die jüngere Tochter wurde ambulant in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt. Aufgrund der Gefährdungsmeldungen des Jugendamts leitete das Amtsgericht ein Kindesschutzverfahren ein und entzog den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung für beide Kinder das Sorgerecht. Die Kinder wurden am 6. Oktober 2017 in einer Inobhutnahmegruppe untergebracht. Seit Mitte Dezember 2017 leben die Kinder in einer auf längere Dauer angelegten Pflegestelle.

Die Verfassungsbeschwerde des Vaters der Kinder hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Vater der minderjährigen Kinder nicht in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzen.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nochmals bestätigt worden, dass Gerichte im Eilverfahren entscheiden können, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten und weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen, wenn bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtig nur durch einen vorläufigen Sorgerechtsentzug abwendbaren Kindeswohlgefährdung bestehen.

So Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 23.04.2018- 1 BvR 383/18

Am 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erb*innen der ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Die Erb*innen haben einen Anspruch gegen die Netzwerkbetreiber*innen auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

Der Anspruch der klagenden Eltern ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und Facebook, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Die Vererblichkeit des Nutzungsvertrages ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen von Facebook ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen beinhalten hierzu keine Regelung.

Die Klauseln zum Gedenkzustand seien, so der Bundesgerichtshof, bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Überdies hielten sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner stehe dem nicht entgegen.

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten (Facebook) zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei lediglich kontobezogen. Sie habe nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht könne dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte diese nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es bestehe aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

So BGH Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte ua. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 –
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 –

In dem entschiedenen Fall begehrte die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung für ihre an einer mittelgradigen bis schweren Demenz vom Typ Alzheimer leidenden Mutter. Das Landgericht hatte zunächst ausgeführt, dass wegen der Bevollmächtigung der Schwester der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 2 die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Ungeachtet der Frage, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung überhaupt noch geschäftsfähig war, was in dem vorliegenden Fall zumindest ungeklärt blieb, hätte sich das Gericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob denn die Tochter der Vollmachtgeberin überhaupt geeignet ist, die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Der Tatrichter hätte sich zwingend mit der Frage der Geeignetheit der Beteiligten zu 2 auseinandersetzen müssen und mit den von der Beteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe.

Die Zurückweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, weitere Ermittlungen auch mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung einzustellen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2018-XII ZB 216/17

Sind beide Eltern sorgeberechtigt für ein minderjähriges Kind, so kann der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen. Sind die Eltern verheiratet und leben sie getrennt oder ist bereits ein Scheidungsantrag von einem der Eltern gestellt worden, hat der betreuende Elternteil, solange die Ehe andauert, den Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit des Kindes im eigenen Namen als Verfahrensstandschafter geltend zu machen.

Ist ein solches Verfahren anhängig und wird das Kind während des laufenden Verfahrens 18 Jahre alt, endet das Sorgerecht und die Vertretungsmacht des betreuenden Elternteils für das Kind entfällt. Damit endet auch die Verfahrensstandschaft des klagenden Elternteils.

Das Kind kann nunmehr wählen, ob es das Verfahren fortsetzt und als Beteiligter in das Verfahren eintritt oder nicht. Setzt das Kind das Verfahren nicht fort, kann der das Verfahren führende Elternteil, sofern er bislang allein oder überwiegend für den Barunterhalt des Kindes aufgekommen ist, seinen Antrag auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch umstellen.

So FamRZ, 2018, 873ff., dazu auch BGH, FamRZ 2013, 1027 Rz. 13-14

Die Eltern, als Inhaber der Personensorge eines minderjährigen Kindes, haben die Pflicht und das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Damit räumt Ihnen das Gesetz grundsätzlich auch einen Herausgabeanspruch ein, wenn ihnen das Kind widerrechtlich vorenthalten wird. Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, die auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst, kann ein Elternteil die Herausgabe des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil nicht verlangen. Das Umgangsrecht eines Elternteils, welches gerichtlich tituliert ist und vom jeweils anderen Elternteil nicht eingehalten wird, kann von dem betroffenen Elternteil durch Ordnungsmittel wie beispielsweise Ordnungsgelder gemäß § 89 FamFG durchgesetzt werden.

OLG Naumburg, 4. ZS-3.FamS-, Beschluss v. 30.06.2017- 4 UF 64/17

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Damit fällt dieses unter die Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB. Das Gleiche gilt für die Kündigung eines solchen Vertrages.

Die gesetzliche Regelung besagt Folgendes:

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

In dem entschiedenen Fall nahm die Ehefrau die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Mit einem von ihrem Ehemann unterzeichneten Schreiben wurde die Vollkaskoversicherung bereits zum 1. Januar 2015 gekündigt. Die Versicherung fertigte daraufhin einen die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenen Versicherungsschein vom 22. Dezember 2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Nachdem das versicherte Fahrzeug am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt wurde und sich die Reparaturkosten auf insgesamt 12.601,28 € zuzüglich Umsatzsteuer beliefen, widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung und nahm die Versicherung auf Zahlung des Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung gegen die Versicherung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Revision der Ehefrau hatte ebenfalls keinen Erfolg, denn der Ehegatte hat mit Wirkung auch für seine Ehefrau die Vollkaskoversicherung wirksam gekündigt.

BGH, XII. Zivilsenat, Urteil vom 28.02. 2018, – XII ZR 94/17

In dem entschiedenen Fall hatten ein deutscher Ehemann und eine aus Bosnien stammende Ehefrau die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehefrau kam im Jahre 1994 als Bürgerkriegsflüchtling in das Bundesgebiet und hatte bis zu ihrer Heirat keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Die einzige Möglichkeit der Ehefrau, ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland zu sichern, war die Heirat des Ehemannes. Der Ehemann machte die Eheschließung von dem vorherigen Abschluss eines Ehevertrages abhängig, durch welchen Gütertrennung vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde und für den Fall der Scheidung gegenseitig und vollständig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde. Ferner war geregelt, dass die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung auf die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen keinen Einfluss haben sollte. Aus der Ehe ist eine im Jahre 2002 geborene, gemeinsame Tochter hervorgegangen.

Der Bundesgerichtshof hat durch die vorgenommene Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen des Ehevertrages entschieden, dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten insgesamt unwirksam ist. Die Ehegatten hätten eine evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau vereinbart. Die Gesamtschau ergebe vorliegend, dass sich die Sittenwidrigkeit auch auf den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs erstrecke.

Die mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehefrau war erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen. Im Hinblick auf die Dringlichkeit dieses Wunsches mit Blick auf drohende ausländerrechtliche Maßnahmen hatte es der Ehemann in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse „abkaufen“ zu lassen.

BGH, XII. Zivilsenat, Beschluss vom 17. 01. 2018 – XII ZB20/17

In dem zugrunde liegenden Fall konnten die sorgeberechtigten Eltern sich nicht über die Frage der Grundschulwahl der gemeinsamen Tochter einigen. Aus diesem Grunde stellten sie wechselseitig Anträge beim Familiengericht zur Übertragung des Rechts zur Schulanmeldung und Anmeldung des Kindes mit erstem Wohnsitz bei dem jeweiligen Elternteil. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts wurde zunächst der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung sowie die Ummeldung des Kindes mit Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Mutter übertragen. Durch die zulässige und begründete Beschwerde des Kindesvaters wurde die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dem Vater die entsprechende Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl sowie auch das Recht übertragen, die Tochter mit Hauptwohnsitz bei ihm anzumelden.

Prüfungsmaßstab, so das Kammergericht Berlin, muss dabei gemäß § 1697a BGB das Kindeswohl sein. Das Familiengericht darf keine eigene Sachentscheidung treffen. Die Entscheidungskompetenz ist danach, unabhängig davon, ob es einen Antrag auch dieses Elternteils gibt, dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Vorliegend sprach, nach Auffassung des Kammergerichts, für die Vorstellung des Kindesvaters das bisherige Umfeld des Kindes, der Vater als Hauptbezugsperson und die bessere Gewährleistung der Beibehaltung des bisher gelebten, nahezu paritätischen Betreuungsmodells dem Kindeswohl mehr als die Vorstellung der Kindesmutter.

13. Zivilsenat, Beschluss vom 25.7.2017 – 13 UF 110/17

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt, soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien zur Feststellung des Kindeswohls sind Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderprinzip, Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt, soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien zur Feststellung des Kindeswohls sind Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderprinzip, Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Störungen auf der Kommunikationsebene der Eltern ist zu befürchten, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und dies für das Kind belastende Folgen haben würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Fehlt es an der Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge, entfällt damit erst recht die Basis für ein Wechselmodell.

OLG Bamberg, Beschluss v. 18. 09. 2017 – 2UF 133/17