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Sorgerecht

Die elterliche Sorge ist gesetzlich geregelt in § 1626 BGB. Nach der gesetzlichen Normierung haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.   

Sorgerecht
Haben Sie noch Fragen zum Sorgerecht?
Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de

Kommt es zu Streitigkeiten, kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht für sich beantragen. 

Gelingt es den Eltern, im Einvernehmen auseinanderzugehen, tragen sie die gemeinsame Sorge für ihren minderjährigen Nachwuchs.

Hauptkriterium Ihrer Entscheidungen sollte dabei immer das Wohl Ihres Kindes/Ihrer Kinder sein.

Ein*e erfahrene*r Fachanwalt*in für Familienrecht kann Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen und Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie Ihre verantwortungsvollen Ziele – mit oder notfalls ohne den anderen Elternteil – am besten erreichen. 

Inhalt

  1. Ehe ist nicht mehr Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts
  2. Das Ringen um die alleinige Sorgeberechtigung
  3. Häufige Fragen und Gerüchte
  4. Die leidige Umzugsfrage
  5. Fazit

1. Ehe ist nicht mehr Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts 

Verheiratete Eltern haben grundsätzlich (automatisch) das gemeinsame Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, während nicht miteinander verheiratete Eltern entweder eine entsprechende übereinstimmende Sorgerechtserklärung abgeben oder einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der elterlichen Sorge – auch gegen den Willen des anderen Elternteils – stellen können. 

Nach der gesetzlichen Normierung überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 

2. Das Ringen um die alleinige Sorgeberechtigung 

Der Gesetzgeber sieht im Regelfall beide Eltern dazu verpflichtet und berechtigt, die Sorge für das Kind zu übernehmen und sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen. Nur auf Antrag eines der Elternteile ist es möglich, das alleinige Sorgerecht auf die Mutter oder den Vater zu übertragen. 

Wenn der andere Elternteil diesem Antrag zustimmt, gibt das Gericht im Regelfall grünes Licht. Stimmt er nicht zu, muss das Gericht prüfen, ob die Sorgerechtsübertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei müssen Sie als Antragsteller*in nicht nur darstellen, warum Sie der Meinung sind, dass das alleinige Sorgerecht in Ihren Händen dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern überzeugend darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. 

Bei der Formulierung dieser Begründung sollten Sie sich auf jeden Fall von einem oder einer erfahrenen Fachanwalt*in für Familienrecht beraten lassen, denn er oder sie weiß, wo die Argumentation anzusetzen hat und welche Formulierungen zu wählen sind. 

Im Anschluss gibt das Jugendamt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab, dann entscheidet das Familiengericht über den Sorgerechtsantrag. Auch das Kind wird vom Gericht angehört und kann spätestens ab dem 14. Lebensjahr mitentscheiden.

3. Häufige Fragen und Gerüchte im Sorgerecht 

Zu Fragen um das Thema Sorgerecht kursieren in Foren und Gesprächen Betroffener viele Halbwahrheiten und Irrtümer. Hier ist dringend die Beratung zu Ihrem konkreten Problem oder zu Ihrer konkreten Fragestellung bei Ihrem oder Ihrer Fachanwalt*in für Familenrecht geboten.

Jedes Kind ist ein Individuum, so, wie auch Sie als Eltern Individuen sind. Aus diesem Grund ist auch jeder “Fall” individuell zu beurteilen.   

Grundsätzlich gilt: Bei Streitigkeiten zu Sorgerechtsfragen, bei Anträgen zum alleinigen Sorgerecht oder Einzelfragen zu bestimmten sorgerechtsrelevanten Themen, hilft das juristische Know How des oder der Fachanwalt*in. 

Der oder die auf Familienrecht spezialisierte Jurist*in weiß Erfolg und Misserfolg von Anträgen abzuschätzen und begleitet Sie während des gesamten Verfahrens. 

Entscheidend in Sorgerechtsstreitigkeiten ist immer das Kindeswohl. Wenn nach Auffassung des Jugendamts und eventuell auch des vom Gericht eingesetzten Verfahrensbeistands (eine Art ‚Anwalt*in‘ des Kindes) das Familiengericht Ihnen das alleinige Sorgerecht zuspricht, untersteht es Ihrer Obhut und Pflege. 

Trotzdem darf dem anderen Elternteil der Umgang mit dem Kind nicht untersagt werden. Sorge- und Umgangsrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe! Und Umgangsrecht ist nicht nur Besuchsrecht. Umgangsrecht erstreckt sich auf gemeinsame Ferien, auf telefonische/digitale Kontakte und auch auf das Recht, Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erhalten. 

4. Die leidige Umzugsfrage

Viele Sorgerechtsgerüchte kursieren um das Thema Umzug. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, muss das umzugsplanende Elternteil sich mit dem anderen Elternteil abstimmen, denn der Wohnortwechsel ist in der Regel eine sorgerechtsrelevante Entscheidung. 

Notfalls streiten sich die Elternteile über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (als Teil des Sorgerechts) gerichtlich. Besteht alleiniges Sorgerecht, kann der sorgeberechtigte Elternteil über den Aufenthalt des Kindes bestimmen und muss vor einem Umzug den anderen nicht um Erlaubnis fragen. 

Es ist allerdings immer ratsam, dem Elternteil dieses Ansinnen im Vorfeld mitzuteilen.

5. Fazit

In Sorgerechtsstreitigkeiten gilt es mit Augenmaß Verhaltensweisen und Formulierungen abzuwägen. Anträge müssen mit Erfahrung auf ihre Erfolgsaussichten beurteilt sowie formell und inhaltlich korrekt abgefasst und eingereicht werden. 

Ein*e erfahrene*r Fachanwalt*in für Familienrecht führt Ihre Angelegenheiten immer im Sinne des Kindeswohls aus.

Benötigen Sie Hilfe bei einem Sorgerechtsfall? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne!

Bilderquellennachweis: Daiga Ellaby / Unsplash

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