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Gemeinsames Sorgerecht – Tipps vom*von der Anwalt*in

Auf das Thema gemeinsames Sorgerecht trifft man nicht nur, wenn Ehen mit Kindern geschieden werden. 

Auch wenn zwei Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, ein gemeinsames Kind bekommen, sollte man sich Gedanken über das gemeinsame Sorgerecht machen. 

gemeinsames Sorgerecht
Haben Sie noch Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht oder ein anderes Anliegen, bei dem Ihnen ein*e Fachanwalt*in für Familienrecht helfen kann? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne!

Nicht verheiratete Eltern müssen sich für die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechts ihres gemeinsamen Kindes aktiv kümmern. 

Was das Sorgerecht ist und wie man dies erlangt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Was ist überhaupt ein Sorgerecht?
  2. Wie erhält man das Sorgerecht?
  3. Muss man jede Entscheidung gemeinsam treffen?
  4. Welche Angelegenheiten müssen von beiden Elternteilen entscheiden werden?

Was ist überhaupt ein Sorgerecht?

Werden zwei Menschen Eltern eines Kindes, sind sie für dieses Kind (gemeinsam) verantwortlich. Dieses natürliche Elternrecht wird bereits durch das Grundgesetz garantiert. 

Es liegt auf der Hand, dass ein neugeborenes Kind sich weder um seine eigenen Angelegenheiten kümmern, noch bereits selbst  Entscheidungen treffen kann. Dieses Recht steht daher den Eltern des minderjährigen Kindes bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil zu.

Dabei setzt sich die elterliche Sorge aus der Personensorge, der Sorge um das Vermögen des Kindes und der gesetzlichen Vertretung des Kindes zusammen.

Die Personensorge

Die Personensorge umfasst alles, was sich auf den Alltag des Kindes auswirkt. Dies sind zum Beispiel das Recht und die Pflicht zur Erziehung, zur Pflege, zur Beaufsichtigung und zur Regelung des Aufenthalts (Aufenthaltsbestimmungsrecht). 

Die Personensorge umfasst aber auch alle Fragen zur Schule, Ausbildung, medizinische Fragen, die Freizeit des Kindes oder auch die Wahl der Religion (Kinder können ab dem 14. Lebensjahr ihre Religion frei bestimmen). 

Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht, den Umgang mit bestimmten Personen einzuschränken oder zu verbieten.

Die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung

Unter die Vermögenssorge fällt die gesamte Verwaltung des Vermögens des Kindes. Das Kind kann ab dem Zeitpunkt der Zeugung beispielsweise erben. 

Solche möglichen Erbschaften werden durch die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten verwaltet. Die Vermögenssorge umfasst auch das Recht, für das Kind Sparbücher oder Konten zu eröffnen oder das Geld des Kindes anzulegen. 

Zum Recht der gesetzlichen Vertretung gehört für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten beispielsweise im Namen des Kindes Entscheidung zu treffen oder zur Wahrung von Rechten sog. Prozesshandlungen vornehmen, also z.B. im Namen des Kindes zu klagen. 

Wird das Kind z.B. durch einen Unfall geschädigt, können die Sorgeberechtigten im Namen des Kindes auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen.

Wie erhält man das Sorgerecht?

Zur Zeugung eines Kindes gehören zwei Personen. Es erscheint zwar logisch, dass auch diese beiden Menschen für ihr Kind verantwortlich sind, allerdings kommen nicht in jeder Lebenskonstellation beide Elternteile zu ihrem jeweiligen Sorgerecht. 

Der große Unterschied liegt darin, ob die beiden Elternteile verheiratet sind oder nicht. Bei verheirateten Eltern gilt die Vermutung, dass der Ehemann auch der Erzeuger und Vater des Kindes ist. 

Sind zwei Elternteile also verheiratet, erhalten beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sorgerecht bei unverheirateten Eltern

Etwas schwieriger ist das Thema gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Eltern. Da die Mutterschaft eines Kindes immer eindeutig ist, erhält die Mutter in jedem Fall das alleinige Sorgerecht. Für den Vater des Kindes ist das nicht automatisch so. 

Das gemeinsame Sorgerecht kann dem Vater nur durch einen Rechtsakt zugeordnet werden. Dies ist relativ unproblematisch möglich, wenn die Mutter damit einverstanden ist. 

Dann können die beiden Elternteile vor dem Jugendamt eine sog. Sorgeerklärung abgeben. Ist die Mutter nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, kann der Vater vor dem Familiengericht einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen. 

Bei einem solchen Antrag prüft das Familiengericht , ob es Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge gibt, diese also dem Kindeswohl nicht entsprechen würde. 

Sollten keine Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, wird das gemeinsame Sorgerecht vom Familiengericht auf beide Elternteile übertragen.

Muss man jede Entscheidung gemeinsam treffen?

Wenn zwei Menschen die gemeinsame Sorge für ein Kind innehaben, wird es auch gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten kommen. 

Bei den wichtigen Fragen über die Sorge eines Kindes sollten die beiden Elternteile zwar grundsätzlich einer Meinung sein, aber bei den weniger wichtigen Entscheidungen hat jedes Elternteil einen gewissen Bereich, in dem es alleine entscheiden darf. 

Gerade wenn die Eltern getrennt leben und das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wäre es auch nicht sinnvoll, dass jede Entscheidung von beiden Eltern gemeinsam und in Einklang getroffen werden müsste.

Angelegenheiten des täglichen Lebens

Daher kann in den Angelegenheiten des täglichen Lebens von einem Elternteil entschieden werden. 

Zu diesen Angelegenheiten gehören z.B. Schulalltag und schulische Ausflüge, Klassenfahrten, Ernährung, Schlafenszeiten, gewöhnliche medizinische Versorgung (z.B. Routineuntersuchungen oder den Umgang mit Kinderkrankheiten) oder Bekleidung. 

Auch bei dem Umgang mit kleinen Geldgeschenken oder dem Fernseh- und Medienkonsum, kann ein Elternteil alleine entscheiden. Dies umfasst aber nicht beispielweise die Zustimmung zu einem Schüleraustausch oder den Umgang mit größeren Geldgeschenken oder Erbschaften. 

Hier ist in jedem Fall eine gemeinsame Entscheidung beider Elternteile nötig.

Welche Angelegenheiten müssen von beiden Elternteilen entscheiden werden?

Immer dann, wenn Entscheidungen auf das Kind einen erheblichen Einfluss haben, kann nicht nur ein Elternteil die Entscheidung treffen. 

Dies ist z.B. beim Aufenthaltsbestimmungsrecht der Fall. Wo und wie das Kind leben kann, müssen die beiden Elternteile gemeinsam entscheiden. Bei kurzfristigen Wechseln des Aufenthaltsortes kann auch jeder Elternteil alleine entscheiden. 

Allerdings bei langfristigen Wechseln muss eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden. 

Dies gilt z.B. wenn das Kind ein Schuljahr im Ausland absolvieren möchte oder auch dann, wenn ein Urlaub mit einem Elternteil im Ausland geplant wird.

Die Gretchenfrage – wie ist das mit der Religion?

Bei der Frage, welcher Religion das Kind angehören soll bzw. welcher konfessionellen Erziehung das Kind ausgesetzt sein soll, haben die Eltern diese Entscheidung gemeinsam zu treffen, da die Tragweite durchaus weit sein kann. 

Allerdings hat das Kind ab einem bestimmten Alter ein Mitspracherecht. 

Ab dem 12. Lebensjahr darf das Kind nämlich nicht mehr gegen seinen Willen in einem bestimmten Bekenntnis oder einer Religion erzogen werden. Ab dem 14. Lebensjahr entfällt das Mitspracherecht der Eltern komplett, egal ob diese sich einig sind oder nicht. 

Dann kann das Kind selbst über seine Religion entscheiden.

Haben Sie noch Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht oder ein anderes Anliegen, bei dem Ihnen ein*e Fachanwalt*in für Familienrecht helfen kann? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-grander.de. Wir beraten Sie gerne!

Bilderquellennachweis: © Gerd Altmann | Pixabay

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