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Die Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung

Die Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung kann eine große Entlastung sein. Gerichtsverfahren kosten in den meisten Fällen Geld. Es fallen Gerichtskosten sowie Anwaltsgebühren an, wenn man von Rechtsanwält*innen vertreten wird.

Verfahrenskostenhilfe Scheidung
Haben Sie Fragen zur Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung? Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0.

In einem Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h. man muss sich in jedem Fall von Rechtsanwält*innen vertreten lassen.

Damit Gerichtsverfahren wie das Scheidungsverfahren nicht davon abhängen, ob jemand vermögend ist oder nicht, gibt es als staatliche Leistung die sog. Verfahrenskostenhilfe (kurz VKH).

Hat man nur ein geringes Einkommen, finanziert der Staat die Kosten für ein solches Gerichtsverfahren.

Möchte man sich also scheiden lassen, muss man dies nicht hinauszögern oder ganz verwerfen, weil man nicht die notwendigen Geldmittel zur Verfügung hat.

Fachanwält*innen für Familienrecht können Scheidungswillige hierzu am besten beraten, die möglichen Kosten beziffern und die Chance auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einschätzen.

Inhalt

  1. Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?
  2. Wie hoch darf mein Einkommen sein um Prozesskostenhilfe zu erhalten?
  3. Welche Nachweise müssen mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden?
  4. Wann habe ich einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?
  5. Wer muss Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?
  6. Wann ist eine Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?

1. Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?

Die Begriffe Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe meinen das gleiche. Da ein Scheidungsverfahren aber sprachlich nicht mehr als Prozess bezeichnet wird, heißt die Prozesskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren richtig bezeichnet Verfahrenskostenhilfe.

Mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 2009 heißen Rechtsstreitigkeiten vor dem Familiengericht, also Scheidungen oder andere familiengerichtliche Angelegenheiten, nicht mehr Prozesse, sondern Verfahren.

2. Wie hoch darf mein Einkommen sein um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Damit die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, muss diese zuerst beantragt werden. Mithilfe ihrer Rechtsanwält*innen können Scheidungswillige einen solchen Antrag ausfüllen und zum zuständigen Familiengericht schicken.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthält neben den persönlichen Angaben auch Angaben zur finanziellen Situation, also über Ihr Einkommen, Sozialleistungen oder Vermögen. In dem Antrag sind auch Angaben zum Beruf und der ausgeübten Tätigkeit sowie allgemein zur familiären Situation (z.B. bei welchem Ehepartner die Kinder leben) zu machen.

Ein solcher Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag durch Ihre Rechtsanwält*innen eingereicht.

Weitere Informationen zu Freibeträgen und Beispielrechnungen finden Sie hier: https://www.unterhalt.net/prozesskostenhilfe/

3. Welche Nachweise müssen mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden?

Das Familiengericht verlangt für die Bearbeitung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe Nachweise über jeden Punkt, der im Antrag abgefragt wurde.

Deshalb müssen Sie z.B. Nachweise über Ihr Gehalt oder Sozialleistungen beifügen – also z.B. Arbeitsvertrag, Gehaltsmitteilungen, Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder sonstige Sozialleistungen.

Außerdem müssen auch die Ausgaben, Raten für Kredite oder die Mietzahlungen für Ihre Wohnung mit Kontoauszügen, dem Mietvertrag oder geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

4. Wann habe ich einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?

Die Verfahrenskostenhilfe wird nach Beantragung bewilligt, wenn das Scheidungsverfahren ausreichende Aussicht auf Erfolg hat, das Verfahren nicht mutwillig ist und man bedürftig ist, somit kein hohes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.

Mutwilligkeit würde dann vorliegen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Die Verfahrenskostenhilfe wäre deshalb immer dann ausgeschlossen, wenn ein Gerichtsverfahren nur deshalb angestrengt wird, weil es diese staatliche Hilfeleistung gibt.

Bei Scheidungsverfahren spielt die Mutwilligkeit aber zumeist keine Rolle.

Erfolgsaussichten eines Scheidungsverfahrens

Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, also das sog. Trennungsjahr abgelaufen ist oder eine Härtefallscheidung in Frage kommt.

Ohne Trennungsjahr wird eine Ehe zumeist nicht geschieden (Ausnahme ist die sog. Härtefallscheidung). Deshalb wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch erst mit dem Scheidungsantrag eingereicht und nicht bereits zu Beginn des Trennungsjahres.

Beratungshilfe vor einem Scheidungsverfahren

Sollten Scheidungswillige schon vor Beginn des Trennungsjahres rechtliche Beratung benötigen, so kann die sog. Beratungshilfe beantragt werden. Diese gibt die Möglichkeit sich z.B. zum Ablauf des Scheidungsverfahrens oder des Trennungsjahres durch Rechtsanwält*innen beraten zu lassen.

Die Beratungshilfe ist dafür gedacht, dass bedürftige Menschen auch vor einem Gerichtsverfahren rechtlichen Rat suchen können. Für die Bewilligung einer Beratungshilfe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verfahrenskostenhilfe.

Wann bin ich bedürftig?

Der Begriff Bedürftigkeit orientiert sich immer an der finanziellen Leistungsfähigkeit ders Antragstellerin. Die Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird und kein Vermögen existiert.

Bei der Prüfung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, spielen das Einkommen und die Ausgaben eine entscheidende Rolle. Das Familiengericht ermittelt die Höhe des sog. einzusetzenden Einkommens.

Das einzusetzende Einkommen errechnet sich dabei aus den monatlichen Einkommens ders Antragstellerin abzüglich monatlicher Ausgaben (Miete, Versicherung, etc.) und diverser Freibeträge (für z.B. die Kinder, die bei dem Antragsteller leben).

Zu dem monatlichen Einkommen zählt:

  • Lohn und Gehalt aus Erwerbsarbeit oder Selbstständigkeit
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld
  • Rentenzahlungen (z.B. wegen Erwerbsminderung)
  • Wohngeld
  • Unterhalt (insbesondere der Trennungsunterhalt)
  • Mieteinnahmen

Zu den Ausgaben zählt:

  • Miete und Nebenkosten
  • Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder Werbungskosten)
  • Gewöhnliche Versicherungen (Hausratversicherung, Lebensversicherung, etc.)

Schließlich werden noch für die im Haushalt lebenden Kinder Freibeträge abgezogen. Die Freibeträge sollen sicherstellen, dass nicht das gesamte Einkommen für die Scheidung aufgeopfert werden muss.

5. Wer muss Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Ergibt die Berechnung der Verfahrenskostenhilfe, dass das einzusetzende Einkommen weniger als 15 Euro groß ist, muss die Prozesskostenhilfe nicht zurückgezahlt werden.

Ist der Wert des einzusetzenden Einkommens größer als 15 Euro, so wird die Verfahrenskostenhilfe nur als Zuschuss gewährt. Die Antragsteller*innen müssen dann entsprechend dem Einkommen einen Teil der Scheidungskosten als Ratenzahlung zurückbezahlen.

6. Wann ist eine Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?

Die Verfahrenskostenhilfe ist immer dann ausgeschlossen, wenn jemand anderes die Kosten übernimmt oder übernehmen muss. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der andere Ehepartner vermögend ist und/oder ein hohes Einkommen hat.

Dann muss der Ehepartner als Teil der Unterhaltsleistung nicht nur die eigenen Scheidungskosten übernehmen, sondern auch die des anderen Ehepartners. Das Familiengericht kann als sog. Verfahrenskostenvorschuss diese Kosten auf Antrag festsetzen.

Seltener Ausnahmefall: Rechtsschutzversicherung

In seltenen Fällen übernehmen auch Rechtsschutzversicherungen die Kosten oder Teile der Kosten für eine Scheidung.

Eine Übernahme der Scheidungskosten durch eine Rechtsschutzversicherung stellt in der Praxis daher eine absolute Ausnahme dar.

Haben Sie noch Fragen zur Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne!

Bildquellennachweis: zimmytws | Panthermedia

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