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Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Wer hat Anspruch?

Während der Phase der Trennung, also vor der gerichtlichen Scheidung, kann, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen, gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegeben sein, welcher im Falle der Beanspruchung aktiv geltend gemacht werden muss.

nachehelicher Ehegattenunterhalt
Haben Sie Fragen zum Thema nachehelicher Ehegattenunterhalt? Rufen Sie uns jetzt an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie!

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf den sog. Trennungsunterhalt.

Aber auch nach der Scheidung kann ein bedürftiger Ex-Ehepartner einen Anspruch auf eine Unterhaltsleistung haben – Nachehelicher Ehegattenunterhalt führt regelmäßig zu langjährigem Rechtstreit. Lassen Sie es nicht darauf ankommen und holen Sie sich Hilfe von einer Fachanwältin für Familienrecht.

Inhalt

  1. Nach der Ehe hat jeder für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen
  2. Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
  3. Wie lange hat man Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
  4. Wann ist der Anspruch auf den Unterhalt ausgeschlossen?

1. Nach der Ehe hat jeder für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen

Während der Ehezeit haben beide Ehepartner zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dies setzt sich noch in der Trennungszeit fort, da während dieser Zeit das Band der Ehe noch besteht.  

Nach der Scheidung soll weitestgehend eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Geschiedenen angestrebt werden. So hat der Gesetzgeber in einer Reform 2008 auch den Grundsatz eingeführt, dass nach der Scheidung die ehemaligen Ehepartner selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen, es sei denn, einer der Ehegatten hat ehebedingte Nachteile bei seinem beruflichen Fortkommen erlitten. 

Der Kern der Unterhaltsreform lag auf der Eigenverantwortung des Einzelnen. 

Mit dieser Reform war der Unterhalt aufgrund einer fortbestehenden (nach-)ehelichen Solidarität auf ein Minimum beschränkt, was im Einzelfall zu gravierenden Nachteilen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten geführt hat. 

Deshalb wurde mit einer weiteren Reform 2013 die Ehedauer in den Fokus  des nachehelichen Unterhalts genommen, unabhängig davon , ob ob für den Unterhalt begehrenden Ehegatten tatsächlich Nachteile entstanden sind.

2. Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Zwar existiert der gesetzliche Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehepartner nach der Scheidung für den eigenen Unterhalt finanziell erst einmal selbst verantwortlich ist, allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen. 

Immer dann, wenn der geschiedene bedürftige Ehepartner nicht in der Lage ist seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften, muss aus der ehelichen Solidarität heraus der geschiedene leistungsfähige Ehepartner dies übernehmen. 

Also immer dann, wenn der geschiedene bedürftige Ehegatte nicht für den eigenen Unterhalt sorgen kann und  bei dem geschiedene Ehepartner genug vorhanden ist, er also leistungsfähig ist, kann ein Fall von nachehelichem Ehegattenunterhalt vorliegen.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle vorgesehen, in denen der Unterhalt in Betracht kommt:

  • Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder
  • Unterhalt wegen fortgeschritten Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt

Diesen Fallgruppen ist gemein, dass der geschiedene bedürftige Ehepartner aus bestimmten Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang erwerbstätig sein kann oder aus bestimmten Gründen eine (vollschichtige) Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

3. Wie lange hat man Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts hängt stark davon ab, warum der Anspruch auf Unterhalt besteht. Bei einem Anspruch auf Unterhalt wegen fortgeschrittenen Alters ist dem geschiedenen bedürftigen Ehepartner gerade wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. 

Dann dürfte der Unterhaltsanspruch bis zum Lebensende bestehen.

Ähnliches gilt bei einem Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen. In diesem Fall ist der geschiedene bedürftige Ehepartner wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder es ist ihm*ihr nicht zuzumuten. 

Bei einer Krankheit, die nicht heilbar ist, dürfte der Unterhaltsanspruch ebenso unbegrenzt gelten.

Anders sieht die Bezugsdauer des Unterhalts aber bei den Fällen der Erwerbslosigkeit und der Kinderbetreuung aus. Bei dem Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit wird dieser in der Regel nur solange gezahlt, wie die unverschuldete Erwerbslosigkeit vorliegt. 

Kann der geschiedene bedürftige Ehepartner ein Arbeitsverhältnis begründen, steht ihm*ihr kein Unterhalt mehr zu oder nur in dem Maße, wie die dort erwirtschafteten Einkünfte den eigenen Bedarf nicht decken können (sog. Aufstockungsunterhalt).

Bei dem Unterhalt wegen Kinderbetreuung geht man davon aus, dass in den ersten drei Lebensjahren des Kindes der Unterhalt in voller Höhe zu leisten ist. 

Danach reduziert sich in der Regel der Unterhaltsbetrag, da der betreuende geschiedene Ehepartner danach wieder schrittweise erwerbstätig sein kann. Die Länge und die Dauer des Unterhalts hängen in diesem Fall stark mit dem Alter des Kindes zusammen. 

Ein erhöhter Bedarf kann z.B. auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes vorliegen, wenn dieser konkret nachgewiesen wird.

Bei der Länge und der Höhe des Unterhaltsanspruchs kommt es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an. 

Ehebedingte Nachteile bei der eigenen beruflichen Entwicklung eines der Ehegatten können dabei auch eine gewichtige Rolle spielen. 

Diese Einzelfallumstände kann der*die Fachanwalt*in für Familienrecht bei Gericht durchsetzen. 

Deshalb ist im Falle des nachehelichen Ehegattenunterhalts eine gute und umfassende Beratung und Betreuung durch eine*n Fachanwalt*in für Familienrecht wichtig und notwendig.

4. Wann ist der Anspruch auf den Unterhalt ausgeschlossen?

Aus dem rechtlichen Grundsatz, dass die geschiedenen Ehepartner nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen, lässt sich erkennen, dass der ausnahmsweise gezahlte Unterhalt auch seine Grenzen haben soll. 

Aus sog. Billigkeitsgründen kann ein Anspruch auf  nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen sein. Dies kann zum Beispiel vorliegen, wenn der eigentlich leistungsfähige Ehepartner durch die Unterhaltszahlung selbst seinen eigenen Unterhalt gefährdet. 

Reicht also das Einkommen des leistungsfähigen Ehepartners nicht aus um den Unterhaltsanspruch des geschiedenen bedürftigen Ehepartners zu bedienen, ist die Unterhaltsleistung zu mindern.

Aber auch der geschiedene bedürftige Ehepartner kann durch sein Verhalten die Unterhaltsleistung verlieren. Wenn der geschiedene bedürftige Ehepartner zum Beispiel seine grundsätzlich bestehende Erwerbsobliegenheit verletzt  und zumutbare Arbeit ablehnt, ist ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ausgeschlossen. 

Hier soll nur die unverschuldete Erwerbslosigkeit zu einem Unterhaltsanspruch führen. 

Ähnliches gilt, wenn der geschiedene bedürftige Ehepartner z.B. durch Alkoholismus seine Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt, der geschiedene bedürftige Ehepartner sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den leistungsfähigen Ehepartner schuldig macht oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (in etwa ein Zeitraum von 2 Jahren).

In den oben genannten Fällen kann es zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommen. 

Haben Sie Fragen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt oder wollen Sie sich rechtlich beraten lassen? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne!

Bildquellennachweis: modesto3 | Panthermedia

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