Suche
Close this search box.
Suche
Gruppenfoto transparent

Scheidungsfolgenvereinbarung

Geht eine Ehe in die Brüche, ist das selten ein erfreuliches Ereignis. Um in dieser emotional ohnehin schon belastenden Zeit zumindest möglichst einvernehmlich auseinander zu gehen, empfiehlt sich deshalb, über eine  Scheidungsfolgenvereinbarung nachzudenken.

Scheidungsfolgenvereinbarung
Möchten Sie mehr über die Scheidungsfolgenvereinbarung erfahren? Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an: info@marten-graner.de.

Darin werden die Bedingungen der Scheidung rechtlich genau geregelt, was den bürokratischen Aufwand, den das Lösen einer Ehe in der Regel mit sich bringt, zumindest minimieren kann. Wie genau eine solche Vereinbarung aufgebaut ist und wie sie Ihnen im Fall der Fälle helfen kann, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Generell dient die Scheidungsfolgenvereinbarung vor allem der finanziellen Absicherung beider Eheleute. Sie kann auch dann noch aufgesetzt werden, wenn die Trennung bereits vollzogen wurde.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist eine solche Vereinbarung besonders wichtig, um die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung im Rahmen zu halten und allen Beteiligten ein gutes Auskommen zu ermöglichen.

Je mehr Sachverhalte darin gemeinsam und einvernehmlich geklärt werden können, desto kürzer fallen eventuelle Streitigkeiten während des Scheidungsverfahrens aus. Auch ist man nicht von den Entscheidungen des zuständigen Familiengerichts abhängig.

Inhalt

  1. Scheidungs- oder Trennungsfolgenvereinbarung?
  2. Was gehört in die Vereinbarung?
  3. Nicht ohne Notar
  4. Immobilienübertragung
  5. Änderungen und Widerruf
  6. (Un)wirksamkeit eines Ehevertrags

1. Scheidungs- oder Trennungsfolgenverein­­­barung?

Die sogenannte Trennungsfolgenvereinbarung kann als eine Vorstufe zur Scheidungsfolgenvereinbarung angesehen werden. Darin werden Regelungen definiert, die für die Zeit gelten, in denen das Paar lediglich eine Trennung vollzieht.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bezieht sich hingegen auf die Zeit nach dem endgültigen Aus. Wobei auch nach Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Versöhnung nicht unmöglich ist. Die beiden Vereinbarungen können auch kombiniert werden. Oftmals ist es dabei sinnvoll, ähnliche Punkte in beiden Verträgen aufzuführen oder sich – jeweils orientiert an den persönlichen Bedürfnissen – für eine Vereinbarung zu entscheiden. 

2. Was gehört in die Vereinbarung?

Die einzelnen Fragen, die innerhalb der Vereinbarung geklärt werden, unterscheiden sich je nach den individuellen Umständen und Bedürfnissen eines sich trennenden Paares. Darum lässt sich keine universelle Standardvereinbarung dafür nutzen.

Existiert z.B. bereits ein gemeinsames Testament, ist zu klären, ob es dabei bleiben soll. Die Klärung von eventuellen Unterhaltszahlungen und Eigentumsverhältnissen gehört in praktisch jede Vereinbarung.

Sind gemeinsam aufgenommene Darlehen abzubezahlen, sollten sich die Ehepartner*innen in diesem Punkt ebenfalls absprechen und eine gerechte Lösung dafür finden. Für Familien ist es von großem Vorteil, auch die Umgangsregeln, den Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der Kinder und gegebenenfalls auch das Sorgerecht zu betrachten. Dadurch können spätere  Konflikte, unter denen die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Regelfall  am meisten leiden, vermieden werden.

3. Nicht ohne Notar

Je mehr Punkte ein sich trennendes Paar in der Vereinbarung einvernehmlich klären kann, desto besser. Damit die Einigungen jedoch auch vor Gericht Bestand haben und nicht nachträglich angefochten werden können, sollten Sie beachten, dass einige Regelungen unwirksam sein können, wenn sie nicht notariell beurkundet werden.

Beurkundungspflichtig ist zum Beispiel die Vereinbarung der Gütertrennung nach Trennung und Scheidung.

Eine professionelle Beratung durch den oder die Fachanwalt*in für Familienrecht ist unerlässlich.  

4. Immobilienübertragung

In vielen Fällen gehört ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung zum gemeinsamen Besitz. Die Übertragung dieser Immobilie an den oder die Partner*in muss ebenfalls durch einen Notar beurkundet werden.

Ist das Wohnobjekt noch belastet, erklärt sich für gewöhnlich derjenige zur Abzahlung der Verbindlichkeiten  bereit, der nach der Trennung in der zuvor gemeinsamen Wohnung oder Haus verbleibt. Aber auch andere Lösungen sind denkbar. 

Dabei ist im Außenverhältnis oft die Zustimmung der finanzierenden Bank bzw. des Finanzinstituts erforderlich. Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleiben gegebenenfalls beide Eheleute haftbar.

5. Änderungen und Widerruf

Auch wenn im Rahmen der Vereinbarung für die Zeit nach der Scheidung in den wichtigsten Punkten eine Einigung erzielt werden konnte, kann es dennoch vorkommen, dass nachträglich Änderungen daran vorgenommen oder der gesamte Vertrag nicht mehr gelten soll.

Handelt es sich bei der Vereinbarung um ein notariell beurkundetes Dokument, kann dies u. U. schwierig werden, sofern es sich um einen einseitigen Änderungswunsch handelt.

Da beide Ehepartner*innen die Vereinbarung unterzeichnet haben, müssen deshalb auch beide mit einer Änderung einverstanden sein. Stimmt eine der beiden Parteien nicht zu, führt deshalb meist kein Weg an einem Rechtsstreit vorbei. Ein*e Fachanwalt*in für Familienrecht kann hierbei alle notwendigen Schritte für Sie übernehmen.

6. (Un)wirksamkeit eines Ehevertrags

Auch das ist ein sehr wichtiges Thema. Haben Sie bereits vor der Eheschließung oder während Ihrer Ehe einen notariellen Ehevertrag geschlossen, welcher die Folgen einer möglichen Scheidung regeln soll, sollte dieser auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.

Auch hierbei hilft Ihnen der oder die Fachanwalt*in für Familienrecht.

Eheverträge können in Teilen oder auch gänzlich unwirksam sein. Lassen Sie daher Ihren Vertrag überprüfen. Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne!

Bilderquellennachweis: © AndreyPopov / PantherMedia

Über den Autor
Diesen Artikel teilen über...
Facebook
Twitter
XING
LinkedIn