Zur Trennung der Ehegatt*innen gehört auch eine räumliche Trennung. Vor Gericht wird häufig von der Trennung von „Tisch und Bett“ gesprochen.
Erst wenn dies erfolgt ist, kann überhaupt von einer Trennung im Rechtsinne gesprochen werden.
Im Regelfall ist die räumliche Trennung auch verbunden mit dem Auszug aus der Ehewohnung.
Haben die Eheleute während der Ehezeit eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück als Familienheim erworben, stellen sich beim Auszug eines oder einer Ehegatt*in und dem Verbleib des oder der anderen Ehegatt*in im ehemaligen Familienheim häufig folgende Fragen:
- Wer trägt die Lasten der Finanzierung?
- Wie wirkt sich das aus auf etwaige Unterhaltsansprüche?
- Muss ein Nutzungsentgelt an den oder die weichende*n Ehegatt*in gezahlt werden und wenn ja, in welcher Höhe?
Die Beantwortung dieser Fragen hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Inhalt
- Status Quo klären
- Aufforderung zur Leistung einer Nutzungsentschädigung
- Höhe der Nutzungsentschädigung
- Berücksichtigung der Lasten
- Wohnvorteil bei der Trennung
1. Status Quo klären
Zunächst ist der Status Quo zu klären:
Sind beide Ehegatt*innen hälftige Eigentümer*innen der Immobilen, haben sie sie als Miteigentum gegründet?
Ist die Nutzung der Immobilie als Ehewohnung (endgültig) aufgegeben worden?
Im Regelfall ist in diesem Fall eine*r der Ehegatt*innen ausgezogen und hat dem oder der anderen Ehegatt*in das ehemalige Familienheim „überlassen“.
2. Aufforderung zur Leistung einer Nutzungsentschädigung
Um eine Nutzungsentschädigung als Kompensation des Auszugs und der Überlassung des ehemaligen Familienheims verlangen zu können, muss eine eindeutige Zahlungsaufforderung an den oder die andere*n Ehegatt*in erfolgen.
Es empfiehlt sich daher, die Aufforderung zur Leistung einer Nutzungsentschädigung schriftlich zu erklären und zu beziffern.
Dazu finden Sie auf unserer Seite eine MUSTERFORMULIERUNG AUFFORDERUNG ZUR LEISTUNG EINER NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG.
3. Höhe der Nutzungsentschädigung
Zur Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich der Mietwert, also die ortsübliche Miete, welche für das Objekt erzielt werden könnte, anzusetzen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann im ersten Jahr der Trennung gelten, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Trennung und die Beantragung der Scheidung noch nicht vorliegen. Dann kann unter Umständen nur der angemessene Wohnvorteil des oder der in der Immobilie verbleibenden Ehegatt*in verlangt werden.
Für die Ermittlung des angemessenen Wohnvorteils ist auf den Mietzins abzustellen, den der oder die im Familienheim verbleibende Ehegatt*in für eine entsprechend kleinere, den ehelichen Verhältnissen entsprechende Wohnung zahlen müsste.
Besteht keine Einigung der Ehegatt*innen darüber, wer die Ehewohnung weiterhin nutzten darf, kann gemäß der Vorschrift des § 1361 b BGB jede*r Ehegatt*in die teilweise oder vollständige Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen.
Dies kann bereits geschehen, wenn eine*r der Ehegatt*innen beabsichtigt, sich von dem oder der anderen zu trennen. Voraussetzung ist, die Vermeidung einer „unbilligen Härte“.
Gewalt – sowohl psychische als auch physische – indiziert grundsätzliche eine unbillige Härte, die eine Wohnungszuweisung rechtfertigen kann. Wenn durch die schwere Störung des Familienfriedens das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, etwas durch gravierende und andauernde Auseinandersetzungen und ein „Klima der Gewalt “ vorherrscht, dürfte die Zuweisung geboten sein.
Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation haben Vorrang vor dem Interesse des oder der Ehegatt*in an dem Verbleib in der Ehewohnung (so OLG Zelle, Beschluss v. 10.01.2005, 10 UF 268/05).
Für die Zahlung der Nutzungsentschädigung bildet die Vorschrift des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber § 745 Abs. 2 BGB die speziellere Regelung, wenn die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute stehen (OLG Düsseldorf vom 07.11.2018, Beschl. v. 07.11.2018 – 8 UF 35/18 sowie BGH, Beschluss v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16).
4. Berücksichtigung der Lasten
Trägt der oder die ausgezogene Ehegatt*in die Lasten die Immobilie (zahlt er zum Beispiel Zins und Tilgung des Finanzierungsdarlehens und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten), erhöht sich sein oder ihr Anspruch auf Nutzungsentgelt um einen Anspruch auf anteilige Lastentragung.
5. Wohnvorteil bei der Trennung
Beim Trennungsunterhalt ist dem oder der Ehegatt*in, der oder die das Familienheim mietfrei nutzt, der sogenannte Wohnvorteil als Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Je nachdem, ob es sich um Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt, orientiert an der Höhe der ersparten Miete bzw. des objektiven Mietwerts.
Haben Sie noch Fragen zur Nutzungsentschädigung für das Familienheim? Rufen Sie uns einfach an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Fall!
Bildquellennachweis: cookelma | Panthermedia