Eine vertragliche Vereinbarung zur Abwicklung der Restansprüche kann nach einer Kündigung in bestimmten Situationen sinnvoll sein, wenn die/der Arbeitnehmer*in z.B. keine Klage gegen die Kündigung erheben will, aber die/der Arbeitgeber*in eine Abfindung anbietet, um auch einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Wird eine solche Vereinbarung nach einer Kündigung vereinbart, spricht man von einem Abwicklungsvertrag.
Wir erklären in diesem Beitrag was es mit der Aufhebungsvereinbarung bzw. dem Abwicklungsvertrag auf sich hat und was Arbeitnehmer*innen dabei unbedingt beachten sollten.
Inhalt:
- Aufhebungsvereinbarung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag: Worin liegt der Unterschied?
- Warum Abwicklungsvertrag nach Kündigung?
- Warum sollte man keinen Abwicklungsvertrag abschließen?
- Was passiert mit dem Resturlaub beim Abwicklungsvertrag?
1. Aufhebungsvereinbarung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag: Worin liegt der Unterschied?
Häufig hört man im Rahmen von Kündigungen die Begriffe Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag und Aufhebungsvereinbarung. Doch auch wenn die Begriffe relativ ähnlich oder sogar gleich klingen mögen, meinen diese Begrifflichkeiten nicht das Gleiche.
Abwicklungsverträge führen zur Regelung der Restansprüche nach Ausspruch einer Kündigung. Aufhebungsverträgen / Aufhebungsvereinbarungen gehen keine Kündigungen voraus, die einvernehmliche Beendigung ist Teil der Aufhebungsvereinbarung. In beiden Fällen kommt es regelmäßig nicht zu einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, den Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen schließen können und damit das Arbeitsverhältnis beenden. Ein solcher Vertrag kann vor einer drohenden Kündigung abgeschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag ist rechtssicherer als die Kündigung, weil man einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag nur schwer rechtlich angreifen kann.
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung können und sollten Arbeitnehmer*innen die Rechtmäßigkeit der Kündigung über eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht prüfen lassen. Da sich bei einem Aufhebungsvertrag aber Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in einig waren und beide aktiv den Vertrag unterschrieben haben, scheidet hier eine gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig aus. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn man z.B. zur Unterschrift unter Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage gedrängt worden ist.
In diesen seltenen Fällen kann auch ein Aufhebungsvertrag nachträglich angefochten werden, wenn das Unternehmen die Unterschrift mit Drohung einer fristlosen Kündigung, die kein vernünftiger Arbeitgeber in Erwägung ziehen würde, so erwirkt hat, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin sich nur in einer besonderen Drucksituation in einem Personalgespräch genötigt sah, den Vertrag zu unterschreiben.
Anstelle einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann der Aufhebungsvertrag z.B. dazu genutzt werden, die Kündigungsfrist abzukürzen oder weitere Regelungen zu treffen, die mit Ende der Beschäftigung aufkommen können. Dazu zählen z.B. die Vereinbarung über eine Abfindung, die Gesamtnote des Arbeitszeugnisses oder die Abgeltung von noch offenen Urlaubsansprüchen oder Überstunden, eine Freistellungsphase, eine Sperrzeitschadensklausel und eine Sprinterklausel.
Abwicklungsvertrag
Der Abwicklungsvertrag wird dagegen nach der Kündigung abgeschlossen. Auch bei dem Abwicklungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, über den sich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in einig sein müssen, aber er beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wird weiterhin durch die Kündigung beendet. Der Abwicklungsvertrag regelt nur die Abwicklung der gegenseitigen Restansprüche.
Der Abwicklungsvertrag beinhaltet regelmäßig zum einen, dass die/der Arbeitnehmer*in die arbeitgeberseitige Kündigung anerkennt und wirksam auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Zum anderen kann, wie bei dem Aufhebungsvertrag auch, eine Abfindung für die/den Arbeitnehmer*in vereinbart werden. Es können auch weitere Regelungen getroffen werden, wie Vereinbarungen über das Arbeitszeugnis und seinen Inhalt oder die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Regelung der Restansprüche ähnlich wie beim Aufhebungsvertrag.
Der Abwicklungsvertrag macht zumeist nur für die/den Arbeitgeber*in Sinn, da sie/er so von einer rechtssicheren Kündigung ausgehen kann, die die/der Arbeitnehmer*in nicht mehr durch die Kündigungsschutzklage angreifen kann. Die/Der Arbeitgeber*in setzt sich damit nicht dem Risiko eines langwierigen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht aus.
2. Warum Abwicklungsvertrag nach Kündigung?
Der Abwicklungsvertrag regelt die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch eine Kündigung schon eingetreten sind. Zwar ist der Abwicklungsvertrag vor allem aus den Gründen der Rechtssicherheit für die/den Arbeitgeber*in interessant. Ein Abwicklungsvertrag kann aber auch in bestimmten Situationen für die/den Arbeitnehmer*in vorteilhaft sein. Insbesondere ist die zeitliche Komponente zu beachten, da ein Kündigungsschutzverfahren meist mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Abwicklungsvertrag und gerichtlicher Vergleich
Schließt man keinen Abwicklungsvertrag ab, steht der/dem Arbeitnehmer*in der Weg offen gegen die Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
Lesen Sie mehr über die Kündigungsschutzklage und die dreiwöchige Frist:
Frist der Kündigungsschutzklage:
Was Sie wissen sollten!
In den meisten Kündigungsschutzverfahren wird ein gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in geschlossen, der das Arbeitsverhältnis beendet. Der Abwicklungsvertrag enthält zumeist die gleichen oder ähnliche Regelungen wie der gerichtliche Vergleich. Der eklatante Vorteil eines gerichtlichen Vergleichs ist, dass die darin geregelten Ansprüche regelmäßig vollstreckbar sind und dass keine Sperrzeit durch die Bundesagentur droht.
Ist man sich als Arbeitnehmer*in im Klaren darüber, dass man das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen will und kann mit den ausgehandelten Vereinbarungen des Abwicklungsvertrags leben, kann der Abwicklungsvertrag eine Möglichkeit sein, ohne Klage die Folgen der Kündigung einvernehmlich zu regeln.
In jedem Fall sollten sich Arbeitnehmer*innen, denen gekündigt wurde und ein Abwicklungsvertrag angeboten wurde, rechtlich durch eine/einen Fachanwalt*in für Arbeitsrecht beraten lassen. Diese/Dieser kann z.B. mögliche nachteilige Klauseln eines Abwicklungsvertrages erkennen. Außerdem kann die/der Fachanwalt*in durch ihre/seine Erfahrung und ihr/sein Geschick bessere Regelungen mit der/dem Arbeitgeber*in aushandeln.
3. Wann sollte man keinen Abwicklungsvertrag abschließen?
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Arbeitsrecht ein hohes Gut. Nur, wenn die/der Arbeitgeber*in einen Kündigungsgrund hat, der rechtlich als soziale Rechtfertigung anerkannt ist, ist eine arbeitgeberseitige Kündigung auch rechtlich wirksam. Hat die/der Arbeitgeber*in einen solchen Grund nicht oder ist der Grund nicht so gravierend, dass sie/ er eine Kündigung rechtfertigen kann, wäre eine Kündigung unwirksam und die/der Arbeitnehmer*in wäre weiterzubeschäftigen.
Um solche unwirksamen und rechtswidrigen Kündigungsgründe überprüfen zu lassen, kann man eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung einreichen. Unterschreibt man nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung aber einen Abwicklungsvertrag, verzichtet man auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
Selbst wenn nun der Kündigungsgrund der/des Arbeitgebers*in rechtswidrig war und eine Kündigung nicht tragen konnte, wird durch die Unterschrift unter den Abwicklungsvertrag und den Verzicht auf eine Klage, die eigentlich rechtswidrige Kündigung zu einer rechtmäßigen Kündigung.
Mit dem Abwicklungsvertrag gibt man als Arbeitnehmer*in damit seinen Kündigungsschutz zugunsten einer rechtssicheren Vereinbarung aus der Hand und „verkauft“ die Möglichkeit gegen eine vielleicht zweifelhafte Kündigung vorgehen zu können.
Deshalb sind Abwicklungsverträge meist nur für die/den Arbeitgeber*in sinnvoll, um eine rechtssichere Kündigung und schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.
Mehr zu Thema „Kündigung Arbeitgeber*in: Wie Sie richtig handeln!“, lesen Sie in diesem Beitrag!
4. Was passiert mit dem Resturlaub beim Abwicklungsvertrag?
Bei der Frage, was mit dem Resturlaub im Zuge eines Abwicklungsvertrages passiert, muss man die individuelle Vereinbarung des Vertrages beachten. Wird man beispielsweise innerhalb der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt, wird dies zumeist unter Anrechnung von Resturlaub und Mehrarbeitsstunden geschehen. Das heißt, man muss in dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit erscheinen und kann sich z.B. der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle widmen, aber der Resturlaub wird dafür erst einmal verbraucht.
Wird keine Freistellung vereinbart oder ausgesprochen, kann die Zukunft des Resturlaubs im Abwicklungsvertrag frei vereinbart werden. Es ist möglich, dass man den Resturlaub noch nimmt oder nehmen muss, oder, dass man eine Abgeltung der Rest-Urlaubstage in Geld vereinbart. Ähnliches gilt in dem Zuge auch für die Abgeltung oder Gewährung von Freizeit der Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden.
Sowohl bei Aufhebungsverträgen, als auch bei Abwicklungsverträgen droht eine Sperrzeit durch die Bundesagentur. Dieses Risiko sollte mit einer/einem Fachanwalt*in für Arbeitsrecht durch eine geschickte Sperrzeitschadensklausel minimiert werden.
In jedem Fall zeigen wir Ihnen, als Fachanwälte für Arbeitsrecht, was für Sie der beste Weg ist bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, begleiten Sie auf diesem Weg und führen die Verhandlungen zu einer bestmöglichen Lösung.
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