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Aufhebungsvertrag

Sie haben einen Aufhebungsvertrag von Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in erhalten oder Ihnen wurde mitgeteilt, dass eine Lösung gesucht wird, um Ihren Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden?

Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern sich bei Fachanwält*innen für Arbeitsrecht Rat einholen. Denn beim Aufhebungsvertrag sind viele Gesichtspunkte zu bedenken und erst eine gute Verhandlung führt für Sie zu einem optimalen Ergebnis.

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag für Sie! Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns jetzt eine Mail an info@marten-graner.de.

Die wichtigsten Informationen gibt es ganz auf die Schnelle in unserem kurzen Erklärvideo:

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Das waren die wichtigsten Hinweise zum Aufhebungsvertrag zusammengefasst. Alle Informationen haben wir auch noch einmal ausführlich zum Nachlesen für Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

  1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?
  2. Warum erhalte ich einen Aufhebungsvertrag? Wie reagiere ich?
  3. Was wird im Aufhebungsvertrag geregelt?
  4. Vor und Nachteile des Aufhebungsvertrages
  5. Aufhebungsvertrag aushandeln: Warum nur mit Fachanwalt*in für Arbeitsrecht

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem zukünftigen Termin beendet werden soll. Es müssen jedoch beide Seiten mit der Vertragsaufhebung einverstanden sein.

Sie müssen also einen Aufhebungsvertrag, der Ihnen vorgelegt wird, nicht einfach unterschreiben, sondern sollten unbedingt mit Hilfe eines oder einer Fachanwalt*in für Arbeitsrecht nachverhandeln.

Im Gegensatz zur Kündigung ist der Vertrag deshalb eine zweiseitige vertragliche Erklärung und keine einseitige Maßnahme des oder der Arbeitgeber*in, bzw. dem oder der Arbeitnehmer*in.

Warum erhalte ich einen Aufhebungsvertrag? Wie reagiere ich?

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag von Unternehmensseite vorgelegt oder dieser angeregt wird, hat dies regelmäßig den gleichen Hintergrund. Die Arbeitgeberseite will meist eine Kündigung und ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht vermeiden, weil letztlich keine wirksamen Kündigungsgründe vorliegen.

Dies ist für Sie der Trumpf, um im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen bessere Konditionen für sich selbst zu erzielen.

Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen in einem Personalgespräch ein Aufhebungsvertrag übergeben wird und Sie gedrängt werden, den Vertrag innerhalb von Stunden zu unterschreiben. Oder es wird Ihnen verweigert, den Vertrag für eine Prüfung durch eine*n Fachanwalt*in für Arbeitsrecht mitzunehmen.

Solche Handlungsweisen sind ein sicherer Indikator dafür, dass das Angebot für Sie schlecht oder nachteilig und unseriös ist.

Auch wenn der oder die Arbeitgeber*in Ihnen eine Kündigung androht, falls Sie den Vertrag nicht unterschreiben, sollten Sie dies keinesfalls tun.

Zwar kann in Einzelfällen ein bereits unterschriebener Vertrag im Nachhinein auch wieder angefochten werden. Dies ist jedoch häufig auch nicht möglich, sodass Sie immer besser fahren, wenn Sie mit anwaltlicher Hilfe bestmögliche Konditionen des Vertrages aushandeln und dann erst unterschreiben.

Was wird im Aufhebungsvertrag geregelt?

Eine Vielzahl von relevanten Punkten wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt. Dies sind typischerweise:

Abfindung

Eine wesentliche Regelung ist die Vereinbarung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. Dies bedeutet für Sie, dass eine gute Verhandlung zum besten Ergebnis führt.

Lassen Sie sich nicht verwirren, wenn Sie lesen, dass die Regelabfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist. Diese sogenannten Regelsätze stellen keine Ansprüche dar, sondern sie werden teilweise von Arbeitsgerichten in Kündigungsschutzprozessen vorgeschlagen, wenn die Prozessrisiken gleich verteilt sind.

Im Regelfall ist aber bereits in der Aufhebungsvertragsverhandlung eine deutlich höhere Abfindung erreichbar. Dies zeigt unsere jahrzehntelange Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Freistellung und Urlaub

Häufig ist ein wichtiger und gewünschter Punkt, dass der oder die Arbeitnehmer*in für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt wird. Dies ermöglicht es, befreit von weiteren Arbeitsleistungen, sich auf mögliche neue Arbeitsangebote zu konzentrieren und Bewerbungen anzugehen.

Unterschieden wird hierbei zwischen einer unwiderruflichen und einer widerruflichen Freistellung.

Im Regelfall kann das Unternehmen Urlaubsansprüche anrechnen, wenn es Sie unwiderruflich freistellt, also Sie zu keinem Zeitpunkt mehr zur Arbeit zurückruft. Bei einer widerruflichen Freistellung geht das nicht und der Urlaub muss noch abgegolten werden.

Zeugnis

Eine wichtige Regelung ist auch, wie das qualifizierte Zeugnis textlich aussieht und welche Note es für die Leistung und Führung enthält. Auch hier gibt es erhebliche Verhandlungsspielräume, die auf jeden Fall genutzt werden sollten. Letztlich sollte eine Notengebung „sehr gut“ oder „gut“ erzielt werden.

Als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht sind wir ständig mit der Erstellung von Zeugnistexten befasst und haben auch hier jahrzehntelange Erfahrung, z.B. dass einzelne Formulierungen unbedingt im Zeugnis enthalten sein sollten und andere Formulierungen auf jeden Fall vermieden werden sollten.

Auf keinen Fall sollte man vergessen, auch eine Vereinbarung über ein Zwischenzeugnis zu treffen, das bereits vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erteilt wird. Dies wird häufig vergessen. Das Zwischenzeugnis ist aber gerade bedeutsam, weil Sie ja in der Freistellungsphase noch im alten Arbeitsverhältnis sich bereits auf ein neues Arbeitsverhältnis bewerben wollen.

Turboklausel

Die sogenannte Turboklausel ist ganz wesentlich, um am Arbeitsmarkt flexibel reagieren zu können. In den von uns geführten Aufhebungsvertragsverhandlungen gelingt es nahezu regelmäßig, diese zu vereinbaren.

Das bedeutet, dass Sie trotz eines zunächst vereinbarten Endes Ihres Arbeitsverhältnisses auch auf eigenen Wunsch früher aussteigen können, wenn Ihnen vorzeitig bei einem anderen Unternehmen ein neuer Arbeitsplatz angeboten wird.

Mit der Turboklausel verlieren Sie dann aber nicht noch die restlichen Gehälter bei dem oder der Altarbeitgeber*in. Sie können diese als zusätzliche Abfindung erwerben und gleichzeitig neues Gehalt bei dem oder der neuen Arbeitgeber*in verdienen.

Dies ist häufig die wirtschaftlich optimalste und günstigste Vereinbarung, die ein sauberes Ausscheiden bei dem oder der Altarbeitgeber*in und einen flexiblen Neustart bei einem neuen Unternehmen ermöglicht.

Vor und Nachteile des Aufhebungsvertrages

Sperrzeiten

Ein Aufhebungsvertrag hat dann einen eklatanten Nachteil, wenn Sie beabsichtigen im Anschluss Arbeitslosengeld I zu beziehen und Sie nicht nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis übergehen.

Im Regelfall müssen Sie nämlich damit rechnen, dass Sie eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit und somit für maximal 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies ist die Sanktion der Bundesagentur dafür, dass Sie einvernehmlich Ihr Arbeitsverhältnis beendet haben.

Es reicht hier auch nicht, dass im Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, dass sonst mit Sicherheit eine Kündigung erfolgt wäre. Solche Vertragsklauseln garantieren keine Sperrzeitfreiheit bei der Bundesagentur für Arbeit.

Es gibt jedoch Taktiken und Wege, eine Sperrzeit zu umgehen. Insbesondere ist es der Fall, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses haben.

Ferner kann mit dem Unternehmen vereinbart werden, dass im Falle einer Sperrzeit der Sperrzeitschaden finanziell vom Unternehmen ausgeglichen wird. Um diese Nachteile zu vermeiden bzw. entsprechende Klauseln auszuhandeln, stehen wir Ihnen als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht zur Seite.

Auch in diesem Punkt macht die fachanwaltliche Erfahrung den entscheidenden Unterschied, der für Sie erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringt.

Abfindungszahlung

Ein weiterer Nachteil eines Aufhebungsvertrages kann sein, dass beispielsweise die Abfindung trotz vertraglicher Vereinbarung vom Unternehmen nicht bezahlt wird. Sie muss dann im Nachgang doch eingeklagt werden.

Diese Problematik haben Sie nicht, wenn der oder die Arbeitgeber*in eine Kündigung ausspricht und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage dieselben Punkte, wie in einem Aufhebungsvertrag in einem gerichtlichen Vergleich geregelt werden.

Sie haben nämlich mit dem richterlichen Vergleich einen Titel, der wie ein Urteil vollstreckbar ist. Die Kündigung und die Kündigungsschutzklage sind also im Vergleich zum Aufhebungsvertrag nicht immer nachteiliger, sondern sie bringt häufig erhebliche Vorteile mit sich.

Vorteile

Auch der Aufhebungsvertrag hat jedoch Vorteile, insbesondere wenn Sie schnell in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln wollen. Vielleicht auch weil das Unternehmen gerade, um eine Kündigung mit einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden, bereit ist eine deutlich höhere Abfindung zu zahlen.

Aufhebungsvertrag aushandeln: Warum nur mit Fachanwalt*in für Arbeitsrecht

Aus der Vielzahl der bereits hier angesprochenen Punkte und Probleme werden Sie im Regelfall durch uns als spezialisierte Fachanwält*innen für Arbeitsrecht Risiken und Nachteile nachhaltig vermeiden können. Sie können jedoch zugleich meist deutliche finanzielle Vorteile erzielen. Aber Sie können auch den ohnehin schon schweren Übergang beim Ausscheiden aus einem Unternehmen in einen neuen Lebensabschnitt rechtlich bestmöglich abgesichert bewältigen.

Die Erfahrung zeigt, dass Sie erst mit anwaltlicher Hilfe im Regelfall den Platz als Gewinner*in verlassen, um mit einem guten Ergebnis nach vorne blicken zu können.

Bilderquellennachweis: © Boris Zerwann | PantherMedia

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