Bei Arbeitszeugnissen unterscheidet man zwischen Endzeugnissen, die erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und geschuldet sind, und Zwischenzeugnissen, die eine Zwischenbewertung der Leistung und Führung für das laufende Arbeitsverhältnis abgeben.
Man sollte Zwischenzeugnisse in ihrer Bedeutung deshalb nicht unterschätzen, weil sich das Arbeitgeberunternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierbei einer Selbstbindung im Regelfall unterwirft.
Dies bedeutet: Stellt ein Unternehmen ein Zwischenzeugnis mit guter oder sehr guter Bewertung aus und es endet kurz- oder mittelfristig das Arbeitsverhältnis, eine starke Notenabweichung nach unten nicht erfolgen darf. Der Grund dafür liegt darin, dass sich das Unternehmen durch das Zwischenzeugnis einer Selbstbindung bezüglich der Notengebung unterworfen hat.
Somit ist es durchaus empfehlenswert, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beantragen.
Lehnt das Unternehmen die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ab, dürfte dies im Zweifelsfall nicht richtig sein, weil bereits aus der Berufsfreiheit des Grundgesetzes, Art. 12, der Anspruch gerechtfertigt ist.
Arbeitszeugnisse sind dann im Rahmen ihrer Bewertung daraufhin zu untersuchen, ob:
- Relativierungen zur Notengebung enthalten sind,
- alle wesentlichen Elemente der typischen Bewertungskriterien aufgeführt sind und
- eine sogenannte „codierte Wahrheit“ vorliegt, die durch entsprechende zweideutige Formulierungen die Leistungen des oder der Arbeitnehmer*in abwerten soll.
Zeugnisberichtigungsansprüche können außergerichtlich und sogar klageweise über eine Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Zeugnisklauseln mit Notengebung sind auch regelmäßig Gegenstand von Vertragsverhandlungen, Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen.
Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Zeugnisklauseln mit konkreter Notengebung in Gerichtsvergleichen nicht vollstreckbar sind.
Wegen der Üblichkeit der Formulierungen bietet sich eine Überprüfung des Zeugnisses durch eine*n Fachanwält*in für Arbeitsrecht an.
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