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Abfindung

Kommt es in einem Unternehmen zu Kündigungen, steht oft die Frage nach einer angemessenen Abfindung im Raum. Teilweise werden Abfindungen bereits mit der Kündigung angeboten, im Regelfall wird eine Abfindung aber durch Verhandlungen mit dem oder der Arbeitgeber*in erreicht.

Abfindung

Ob und wann eine Abfindungszahlung überhaupt in Frage kommt, erläutern Ihnen die Anwält*innen für Arbeitsrecht von Marten & Graner hier.

In unserem kurzen Erklärvideo erzählen wir alles, was Sie zur Abfindung wissen müssen.

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Alle wichtigen Informationen zur Abfindung und wieso Sie unbedingt mit einem oder einer Anwalt*in für Arbeitsrecht sprechen sollten, können Sie im folgenden Artikel auch noch einmal nachlesen.

Inhalt

  1. Was sind Abfindungen laut Arbeitsrecht?
  2. Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
  3. Wie bekomme ich eine Abfindung ?
  4. Welche Vorteile erziele ich, wenn ein*e Fachanwalt*in für Arbeitsrecht für mich eine Abfindung aushandelt ?
  5. Sollte man Abfindungszahlungen annehmen?
  6. Kann man durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindungszahlung erzwingen?
  7. Eine Ausnahme
  8. Wie hoch fallen Abfindungen für gewöhnlich aus? Gibt es Regelsätze ?

Was sind Abfindungen laut Arbeitsrecht?

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung seitens des oder der Arbeitgeber*in. Sie wird im Falle einer Kündigung an den oder die Arbeitnehmer*in ausgezahlt, um ihm oder ihr eine finanzielle Absicherung zu ermöglichen.

soll das wegfallende Einkommen teilweise kompensiert werden. 

Es können darüber hinaus auch Berufstätige Abfindungen erhalten, die nicht fest angestellt sind. Voraussetzung dafür ist lediglich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies ist u. a. bei Fremdgeschäftsführer*innen der Fall, die bei einer GmbH tätig sind. 

Abfindungen müssen versteuert werden, es fallen aber keine Sozialabgaben auf sie an. Das heißt, es verbleibt mehr netto als bei einer vergleichbaren Gehalts- oder Lohnzahlung.

Rechtlich anders gelagert ist der sogenannte Ausgleichsanspruch von Handelsvertreter*innen. Sie erhalten bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? 

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass ihnen die finanzielle Zuwendung automatisch zusteht, wenn ihnen einseitig von dem oder der Arbeitgeber*in gekündigt wird. Einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Zahlung hat man jedoch im Regelfall nicht.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Wir helfen Ihnen, eine angemessene Abfindung auszuhandeln! Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns jetzt eine Mail an info@marten-graner.de.

Wie bekomme ich eine Abfindung ?

Da regelmäßig kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, erhalten Sie eine solche Abfindung nur durch Verhandlungen in zwei Fällen:

  • wenn der oder die Arbeitgeber*in Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt und Sie zu einem einvernehmlichen Ende des Vertrages bewegen will.  
  • wenn Sie eine Kündigung erhalten, und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und der oder die Arbeitgeber zur Beilegung des Rechtsstreits neben anderen wichtigen Punkten mit Ihnen eine Abfindung aushandelt.

In beiden Fällen muss dringend angeraten werden, die Verhandlungen durch eine*n Anwalt*in für Arbeitsrecht auszuhandeln, am besten durch Fachanwält*innen für Arbeitsrecht, die sich mit der richtigen Taktik eine hohe Abfindung zu erzielen auskennen.

Welche Vorteile erziele ich, wenn ein*e Fachanwalt*in für Arbeitsrecht für mich eine Abfindung aushandelt ? 

Sowohl in einem Kündigungsschutzprozess, den wir als Anwält*innen für Arbeitsrecht rechtzeitig für Sie einleiten, als auch bei Aufhebungsvertragsverhandlungen, die wir gerne für Sie führen, werden Sie ohne einen auf Arbeitsrecht spezialisierte*n Anwalt*in schnell merken, dass Sie bei den Verhandlungen an Boden verlieren oder sich unterlegen fühlen. Das wollen Sie ja nicht, sondern Sie wollen das bestmögliche Ergebnis erzielen. 

Bedenken Sie auch, dass die meisten Unternehmen, selbst wenn die Verhandlungen direkt von dem oder der Vorgesetzten oder der Personalabteilung/HR geführt werden im Hintergrund von einem oder einer Anwalt*in für Arbeitsrecht betreut werden.

Wieso sollten Sie also nicht Waffengleichheit herbeiführen, indem Sie sich auch eine*n Fachanwalt*in für Arbeitsrecht nehmen ? Sie wollen ja die bestmögliche Abfindung erzielen!

Dies gelingt aber erfahrungsgemäß nur, wenn Sie Arbeitsrechtsspezialist*innen an Ihrer Seite haben, die, wie wir, Verhandlungstaktiken wegen jahrzehntelanger Erfahrung vor den Arbeitsgerichten und bei Aufhebungsvertragsverhandlungen haben. 

So wissen wir, welche Risiken Ihr*e Arbeitgeber*in hat, dass seine oder ihre Kündigung nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein könnte und legen an den Punkten auch die Finger in die Wunde, die das Unternehmen dann zu einer höheren Abfindungszahlung bewegen wird.

Ferner haben Sie den Vorteil, dass wir einen gerichtliche oder außergerichtliche Einigung auch an anderen Punkten so gestalten und aushandeln werden, dass Sie optimal und sorgenfrei bei einem oder einer neuen Arbeitgeber*in flexibel neu starten können. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch für den oder die Arbeitgeber*in, dass er oder sie sich im Falle von Entlassungen nicht dazu verpflichtet sehen muss, Abfindungen an die gekündigten Mitarbeiter*innen zu zahlen. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, in denen sich ein Anspruch für den oder die Beschäftigte*n ergibt. 

Dies ist insbesondere im Rahmen von Sozialplänen oder auch seltener in Tarifverträgen der Fall. Auch in Geschäftsführerdienstverträgen finden sich oftmals explizite Regelungen dazu, ob Abfindungen bei Kündigung gezahlt werden und wie hoch diese ausfallen. 

Des Weiteren kann der oder die Arbeitgeber*in bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anbieten. Auf diese Weise entsteht für den oder die entlassenen Mitarbeiter*innen ein rechtlich wirksamer Anspruch, wenn er oder sie auf die Klageerhebung verzichtet.

Doch auch bei dieser Spezialvorschrift ist Vorsicht geboten. Erhalten Sie deshalb eine Kündigung, in der Ihnen bereits eine Abfindung angeboten wird, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, lassen Sie diese Zusage unbedingt durch eine*n Anwalt*in für Arbeitsrecht prüfen, da auch hier ein erhebliches Ausfallrisiko verborgen sein kann.  

Sollte man Abfindungszahlungen annehmen?

Bietet der Betrieb im Zuge der Entlassung einen finanziellen Ausgleich an, sollte man zunächst nichts unterschreiben.

In der Regel „verkauft“ man dabei nämlich gewisse Ansprüche gegenüber dem oder der Arbeitgeber*in. Und eine Unterschrift ist in sehr seltenen Fällen nur über eine Anfechtung korrigierbar. In der ganz großen Mehrheit der Fälle geht dies nicht. 

In jedem Fall sollte man zunächst eine*n Fachanwalt*in für Arbeitsrecht konsultieren und sich von diesem oder dieser beraten. Oft kann die Höhe der angebotenen Zahlung in entsprechenden Verhandlungen nämlich deutlich nach oben korrigiert werden.

Unter Umständen kann darüber hinaus eine Klage gegen die Kündigung sinnvoll sein.

Kann man durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindungszahlung erzwingen?

Rechtlich gesehen ergibt sich durch die Kündigungsschutzklage kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Sie hat vielmehr den Zweck, vor Gericht feststellen zu lassen, dass die ausgesprochene Kündigung nicht rechtmäßig war und das Arbeitsverhältnis somit weiter läuft. 

Kommt es bei einem solchen Verfahren zu einem Urteil spricht das Gericht regelmäßig keine Abfindungszahlung aus, sondern entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Das ganz überwiegende Szenario ist jedoch folgendes:

Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage werden fast immer Verhandlungen zwischen beiden Seiten aufgenommen, bei denen es insbesondere um das ob und wie einer Abfindung neben anderen zu regelnden Punkten geht und wenn die Einigung perfekt ist, wird sie vom Gericht protokolliert und festgestellt.

Vorsicht aber mit der Klagefrist: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, läuft ab Erhalt der Kündigung eine Klagefrist von 3 Wochen. Versäumen Sie diese, gilt die Kündigung per Gesetz als wirksam.

Lassen Sie sich also nicht nach Erhalt einer Kündigung mit angeblicher Verhandlungsbereitschaft zu lange hinhalten, während die Klagefrist läuft. Dies ist eine immer wieder anzutreffende Arbeitgebertaktik, da auch auf der anderen Seite die Klagefrist bekannt ist.

Binden Sie uns am besten ganz frühzeitig als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht nach Zugang der Kündigung oder bereits bei Inaussichtstellen der Kündigung in Ihre Interessenwahrung ein. 

Bereits die Erhebung der Kündigungsschutzklage erhöht den Druck auf den oder die Arbeitgeber*in oder das Unternehmen erheblich und im laufenden Verfahren werden Verhandlungen durch uns als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht geführt.

Diese können bereits unmittelbar nach Klageerhebung erfolgen und bei einer Einigung kann diese bereits im schriftlichen Verfahren nach kurzer Zeit protokolliert werden, ohne dass jemals die Parteien beim Arbeitsgericht  erscheinen müssen.

Wird das Verfahren geführt, steigt mit der Zeit der Verhandlungsdruck auf den oder die Arbeitgeber*in.

Denn sollte der Kläger am Ende eines möglicherweise langwierigen Verfahrens gewinnen, sind die finanziellen Folgen für das Unternehmen beträchtlich. Denn dann stehen dem oder der Gekündigten rückwirkend sämtliche Löhne für die Dauer des Prozesses abzüglich geleisteter Lohnersatzleistungen zu, ohne dass der oder die Arbeitgeber hierfür die Arbeitsleistung erhalten hat.

Dieses Risiko bewegt viele Unternehmen bei geschickter Verhandlungsführung in eine für Sie günstige Einigung bei Beendigung des Kündigungsschutzprozesses einzuwilligen.

Eine Ausnahme

Unter ganz seltenen Umständen können sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in jedoch auch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einer vom Gericht  festzusetzenden Zahlung einer Abfindung stellen.

Dies ist nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) möglich. Dazu müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein. 

Zunächst muss das Gericht die Kündigung als unwirksam ansehen und folglich für unwirksam erklären. Darüber hinaus müsste belegt werden, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den oder die Beschäftigten oder den oder die Arbeitgeber*in nicht länger zumutbar wäre. 

Das kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich der oder die Arbeitgeber*in herabwürdigend gegenüber seinem oder seiner Mitarbeiter*in äußert oder das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien so zerrüttet ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zukünftig nicht mehr zu erwarten ist.

Im Gegensatz zu freiwilligen Abfindungszahlungen kommt dieser spezielle Fall in der Praxis jedoch nur äußerst selten vor.

Wie hoch fallen Abfindungen für gewöhnlich aus? Gibt es Regelsätze ?

Häufig werden Sie lesen oder hören, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt wird.

Vorsicht !!! Erneut gilt: Das ist kein verbrieftes Recht oder ein Anspruch!!!

Und: Sie können mit richtiger Unterstützung durch eine*n Anwalt*in für Arbeitsrecht häufig deutlich mehr erzielen. 

Der Regelsatz wird häufig von Arbeitsgerichten im ersten Gerichtstermin (Gütetermin) vorgeschlagen, wenn das Gericht noch in seiner Einschätzung völlig offen ist, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, also wenn die Prozessrisiken gleich verteilt sind.

Ist das Prozessrisiko beim Unternehmen höher, sind diese Berechnungsregeln regelmäßig nicht heranzuziehen und es wird eine viel höhere Abfindung durch uns ausgehandelt.

Darum ist es wichtig, sich in eine möglichst gute Verhandlungssituation zu bringen und die Weichen frühzeitig hierfür zu stellen. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierte*r Fachanwalt*in macht hier fast immer den entscheidenden Unterschied aus, ob Sie als Gewinner*in vom Platz gehen.

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