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Kündigung Arbeitgeber*in: Wie Sie richtig handeln!

Wenn Sie eine Kündigung von dem oder der Arbeitgeber*in erhalten, löst dies erfahrungsgemäß Sorgen über die künftige Lebensgrundlage aus und es entstehen vielfältige Fragen und Probleme, für deren Antworten und Lösungen wir Ihnen als Anwält*innen für Arbeitsrecht in Berlin mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung zur Seite stehen.

MartenundGraner_Kontakt
Möchten Sie Ihre Kündigung anfechten und wissen nicht wie? Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an: info@marten-graner.de.

Es gilt nun die richtigen Schritte einzuleiten und die richtigen Weichen zu stellen, um wirtschaftlich Kündigungssituation sicher zu bewältigen und für Sie möglichst viele Vorteile zu erzielen.

Inhalt

  1. Was muss ich tun? – Die ersten Schritte!
  2. Warum ist eine Klage notwendig ?
  3. Warum zum oder zur Fachanwalt*in für Arbeitsrecht ?
  4. Was kann gegen meine Kündigung von dem oder der Arbeitgeber*in eingewandt werden?
  5. Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab ?

Was muss ich tun? – Die ersten Schritte!

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, empfiehlt es sich in einer Ersteinschätzung durch uns, Fachanwält*innen für Arbeitsrecht, überprüfen zu lassen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung angebracht ist.

Hierbei ist eine schnelle Kontaktaufnahme mit uns per Telefon oder per E-Mail unbedingt zu empfehlen, weil ab Zugang der Kündigung eine dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist läuft.

Sie erhalten dann kurzfristig einen Besprechungstermin in unseren modernen Kanzleiräumen, in dem wir Ihnen alle wichtigen Fragen beantworten und bei dem wir das weitere gemeinsame Vorgehen besprechen. Sie können dies selbstverständlich auch in einem Telefontermin oder in digitaler Kommunikation erhalten.

Sie werden dabei sehr schnell merken, wie viel Sicherheit es Ihnen gibt, dass wir Ihnen als Anwält*innen für Arbeitsrecht in dieser Situation zur Seite stehen.

Als weiteren ersten Schritt sollten Sie sich unverzüglich nach Erhalt der Endigung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Warum ist eine Klage notwendig ?

Nach Ablauf dieser 3-Wochen-Frist ohne Klageerhebung gilt eine Kündigung im Regelfall als wirksam und kann regelmäßig nicht erfolgversprechend angegriffen werden.

Die Kündigungsschutzklage öffnet die Tür für vielfältige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Regelmäßig wird über diese Verhandlungen dann eine Einigung mit einem optimalen Ergebnis erzielt. Inhalt einer solchen Vereinbarung sind regelmäßig

  • Abfindungen
  • Freistellungen
  • Regelungen zur Zeugnisnote
  • Regelungen zum offenen Urlaub
  • Regelungen zu Gehaltszahlungen und zum Bonus

Am Ende einer Kündigungsschutzklage kann jedoch auch eine Wiedereinstellung stehen.

Warum zum oder zur Fachanwalt*in für Arbeitsrecht ?

Bei uns erhalten Sie professionelle Beratung, Betreuung und Vertretung, weil wir von der Rechtsanwaltskammer geprüfte Spezialist*innen für Arbeitsrecht sind. Nur deshalb dürfen wir auch den Titel Fachanwalt*in für Arbeitsrecht tragen.

Aufgrund unserer Spezialkenntnisse, insbesondere bezüglich der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, über die wir immer top aktuell informiert sind, haben wir taktische und strategische Handlungsmöglichkeiten, ein optimales Ergebnis für Sie zu erreichen, was nicht spezialisierte Anwält*innen Ihnen nicht bieten können.

Sie erhalten bei uns deshalb 100% Arbeitsrecht auf höchstem Niveau, das wir für Sie optimal einsetzen werden.

Wir haben als spezialisierte Anwält*innen für Arbeitsrecht deshalb eine Fachkompetenz, die Ihnen auch eigene Internetrecherchen unter keinen Umständen bieten können.

Was kann gegen meine Kündigung von dem oder der Arbeitgeber*in eingewandt werden? 

Die Angriffsmöglichkeiten gegen Kündigungen sind vielfältig. Zunächst ist zu klären, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was regelmäßig bei Arbeitgeber*innen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten der Fall ist.

Im Grundsatz heißt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, dass nicht Sie die Unwirksamkeit der Kündigung beweisen müssen, sondern das Arbeitgeber*innenunternehmen die Kündigungsgründe im Einzelnen darlegen muss, aber eben nur, wenn Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Deshalb ist die schnelle Kontaktaufnahme zu uns Fachanwält*innen für Arbeitsrecht so wichtig.

Kündigungen können unwirksam sein, weil:

  • die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
  • Sonderkündigungsschutz besteht
  • die Kündigung einen Formfehler hat
  • kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • kein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde
  • die Kündigung unverhältnismäßig ist
  • kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt
  • vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt wurde
  • keine ausreichende Sozialauswahl stattfand

Diese Punkte sind nur ein grober Überblick über mögliche Angriffe gegen die Kündigung. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage werden wir als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht das Verfahren für Sie so führen, dass für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt wird.

Aber auch, wenn Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt waren, kann eine Kündigung häufig erfolgversprechend angegriffen werden.

Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab ?

Wir erheben beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage, wenn Sie uns hiermit beauftragen und die entsprechenden Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben usw. zur Verfügung stellen.

Weil vor dem Arbeitsgericht ein beschleunigtes Verfahren gilt, erhält man relativ kurzzeitig einen Gütetermin, bei dem bereits eine gütliche Einigung erörtert und häufig abgeschlossen wird.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zuvor schon Verhandlungen aufgenommen werden können.

Häufig ist es sogar möglich, ohne jemals vor Gericht zu erscheinen, eine Einigung im schriftlichen Verfahren zu schließen, bei dem alle wesentlichen Punkte verhandelt werden.

Die ganz große Mehrheit der Kündigungsschutzverfahren endet in einvernehmlichen Vergleichen. Nur, wenn keine Einigung im Verfahren erzielt wird, spricht das Arbeitsgericht nach einem zweiten Termin im sogenannten Kammertermin ein Urteil, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Bilderquellennachweis: © Marten – Graner

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