Suche
Close this search box.
Suche
Gruppenfoto transparent

Frist der Kündigungsschutzklage: 3 Wochen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln. Denn die Frist der Kündigungsschutzklage lässt Ihnen nur einen kurzen Zeitraum, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Danach ist Ihr Arbeitsplatz und meist auch eine Abfindung verloren. 

Haben Sie Kündigungsschutzklage erhoben?

Verpassen Sie keine Fristen! Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns jetzt eine Mail an info@marten-graner.de.

Alle wichtigen Informationen – schnell und einfach erklärt in unserem Erklärvideo! Jetzt ansehen:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Alle wichtigen Informationen aus dem Video finden Sie hier auch noch einmal ausführlich zum Nachlesen:

Kündigungsschutzklage Frist

 

Brauchen Sie Hilfe? Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns an marten@marten-graner.de.

Inhalt

  1. Warum ist die Frist so wichtig?
  2. Wie halte ich die Frist ein?
  3. Wie lange dauert die Frist der Kündigungsschutzklage?
  4. Für welche Kündigungen gilt die Klagefrist?
  5. Wann muss die Frist ausnahmsweise nicht beachtet werden?
  6. Was kann ich tun, wenn die Frist abgelaufen ist?
  7. Wann lohnt sich eine Klage?
  8. Fazit

1. Warum ist die Frist so wichtig? 

Lassen Sie die Klagefrist verstreichen, haben Sie fast keine Chance mehr, gegen Ihre Kündigung vorzugehen! 

Sowohl Arbeitnehmer*in als auch Arbeitgeber*in wollen nach einer Kündigung schnell wissen, woran sie sind. Um Ihnen diese Gewissheit zu geben, wird eine Kündigung nach Verstreichen der Klagefrist automatisch wirksam – sogar dann, wenn die Kündigung rechtswidrig war und Sie vor Gericht eigentlich Recht bekommen hätten! Nach Ablauf der Kündigungsfrist können Sie also – in der Regel – nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen. 

Beispiel: Arbeitgeber G mag Arbeitnehmerin B nicht. Daher kündigt er ihr unter einem leicht durchschaubaren Vorwand, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegt.

Die Kündigung ist rechtswidrig. B lässt die Klagefrist aber verstreichen und erhebt keine Klage. Nach Ablauf der Frist gilt selbst diese offensichtlich rechtswidrige Kündigung als wirksam. B kann nun nichts mehr tun. 

Nur in seltenen Fällen können Sie sich auch noch nach Fristablauf gegen Ihre Kündigung wehren. Diese Ausnahmen erklären wir Ihnen unten näher.

Selbst wenn Sie Ihren alten Arbeitsplatz gar nicht behalten wollen und mit der Kündigung einverstanden sind, sollten Sie innerhalb der Frist handeln. Denn Ihnen bieten sich hier vielfältige Möglichkeiten: 

  • Sie können Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in mit Klage drohen und so in vielen Fällen einen Abwicklungsvertrag vereinbaren. Damit verzichten Sie auf die Kündigungsschutzklage und erhalten im Gegenzug z.B. eine Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis. 
  • Sie können sich mit Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in vor Gericht vergleichen und auch so Vorteile aushandeln.

Frist der Kündigungsschutzklage

 

Sie sollten sich bei einer Kündigung also unbedingt schnell von einem oder einer Fachanwalt*in für Arbeitsrecht beraten lassen, um Ihren Arbeitsplatz oder eine Abfindung nicht durch zu langes Warten zu verlieren.

2. Wie halte ich die Frist ein?

Wie der Begriff „Klagefrist“ schon sagt: Sie müssen innerhalb der Frist vor Gericht Klage erheben. Es reicht nicht aus, dass Sie bei Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in oder Betriebsrat lediglich Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. 

Für einen juristischen Laien ist die Klageerhebung nur sehr schwer zu bewerkstelligen. Sie werden sich daher innerhalb der Frist zunächst eine*n Anwalt*in suchen müssen. 

Wir werden Sie beraten, mit Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in verhandeln und/oder für Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben. 

3. Wie lange dauert die Frist der Kündigungsschutzklage?

Die Frist der Kündigungsschutzklage ist in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. 

Zugang heißt dabei, dass Sie die Kündigung unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten.

Überreicht Ihnen Ihr*e Arbeitgeber*in die Kündigung persönlich, ist diese also sofort zugegangen. Bei Briefen liegt der Zugang hingegen vor, wenn Sie üblicherweise die Gelegenheit hatten, den Briefkasten zu leeren. 

Wird der Brief vormittags eingeworfen, ist das oft am selben Tag der Fall. Ein später eingeworfener Brief geht grundsätzlich erst am nächsten Tag zu. Sonntags werden Briefkästen meist gar nicht geleert.

Beispiel: Arbeitgeber G wirft die schriftliche Kündigung persönlich am 07.12.2020 um 20 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers A ein. Normalerweise leert man den Briefkasten aber nicht abends, sondern nachmittags. Daher ist die Kündigungserklärung erst am 08.12.2020 zugegangen. Nun läuft die Drei-Wochen-Frist.

Beispiel: Arbeitgeber G wirft die schriftliche Kündigung persönlich am 07.12.2020 um 20 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers A ein. Normalerweise leert man den Briefkasten aber nicht abends, sondern nachmittags. Daher ist die Kündigungserklärung erst am 08.12.2020 zugegangen. Nun läuft die Drei-Wochen-Frist.

Achtung: Die Gerichte beziehen hier allerdings immer mehr Umstände in Ihre Wertung mit ein. Es kann z.B. von Bedeutung sein, ob Sie halbtags oder ganztags arbeiten. Entscheidend ist also der Einzelfall. 

Die Kündigung kann Ihnen grundsätzlich selbst dann zugehen, wenn Sie nicht zu Hause, im Urlaub oder krank waren. Entscheidend ist allein die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen. Denn es liegt an Ihnen, sicherzustellen, dass Briefe Sie erreichen. 

Die Fristberechnung kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Suchen Sie daher schnellstmöglich eine*n Anwalt*in auf, um nicht aus Versehen die Frist zu versäumen.

4. Für welche Kündigungen gilt die Klagefrist?

Grundsätzlich gilt die Klagefrist für alle Kündigungen. Dabei ist egal, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung vorliegt. 

Selbst bei der Kündigung von besonderen Arten von Arbeitsverhältnissen, z.B. während der Ausbildung, ist die Frist anwendbar.

Achtung: Die Kündigungsfrist gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz eigentlich keine Anwendung findet. Sie müssen daher auch in Kleinbetrieben und innerhalb der ersten sechs Monate Ihres Arbeitsverhältnisses an die Frist denken.

5. Wann muss die Frist ausnahmsweise nicht beachtet werden? 

Hat Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen nicht schriftlich gekündigt, gilt die Frist ausnahmsweise nicht. Schriftlich heißt: Papierform und persönliche Unterschrift. E-Mail, SMS, Facebook oder WhatsApp-Nachricht reichen nicht aus. Mündliche Kündigungen sind erst recht unwirksam. 

Aber auch hier haben Sie nicht ewig Zeit, gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Irgendwann ist dieses Recht „verwirkt“. Wie sehr Sie sich beeilen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. 

In einem Urteil im Jahre 2010 urteilte das Gericht etwa, dass sich der oder die Arbeitnehmer*in nach sieben Monaten nicht mehr auf die Unwirksamkeit berufen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 25 Ta 1628/10)

Gehen Sie aber lieber auf Nummer sicher und suchen Sie so schnell wie möglich eine*n Anwalt*in auf.

Die Frist beginnt auch dann nicht, wenn eine erforderliche behördliche Zustimmung fehlt. Dies ist oft bei Sonderkündigungsschutz (z.B. Menschen mit Schwerbehinderung) der Fall. Die Klagefrist läuft erst dann, wenn die Behörde den oder die Arbeitnehmer*in über die Kündigung informiert (§ 4 S. 4 KSchG). 

Kündigt der oder die Arbeitgeber*in ohne vorheriges Einverständnis der Behörde, ist die Kündigung unwirksam. Die Frist gilt dann nicht. Auch hier ist bei zu langem Warten aber die Verwirkung möglich.

6. Was kann ich tun, wenn die Frist abgelaufen ist?

Meist stehen Ihre Chancen bei einem Fristversäumnis schlecht. Ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag aber auch verspätete Klagen zulassen. 

Hierfür müssen Sie darlegen, dass Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Klage erheben konnten.

Beispiel: Arbeitnehmer C hat sich vor dem Winter vom 01. bis 25.12.2020 in die Malediven geflüchtet. Arbeitgeber G weiß dies aufgrund des betrieblichen Urlaubsplans genau und will die Gunst der Stunde nutzen.

Vor dem Urlaub hat er C noch mitgeteilt, dass dieser nicht vom derzeitigen Stellenabbau betroffen sei. Direkt nach Abreise von C wirft G ihm aber die Kündigung in den Briefkasten.

Die Kündigung geht C am 01.12. zu. Dass C im Urlaub war, ändert nichts am Zugang der Kündigung. C entdeckt die Kündigung erst nach seiner Rückkehr am 25.12.2020. Die Kündigungsfrist ist bereits verstrichen.

Wenn C nun gar nicht mehr klagen könnte, wäre dies jedoch unbillig und von ihm unverschuldet. Denn G wusste genau, dass C im Urlaub war. Daher kann C beantragen, seine verspätete Klage zuzulassen.

Sobald die Umstände entfallen, welche Sie an der Klageerhebung gehindert haben, müssen Sie den Antrag innerhalb von zwei Wochen stellen. 

Beispiel: Arbeitnehmer C ist aus dem Urlaub zurückgekehrt und hat sein Versäumnis festgestellt. Nun muss er sich innerhalb von zwei Wochen an das Arbeitsgericht wenden.

Die Frist für den Antrag endet aber in jedem Fall spätestens sechs Monate nach dem Ende der versäumten ursprünglichen Frist. 

7. Wann lohnt sich eine Klage? 

Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind vielfältig. Ihr*e Arbeitgeber*in muss einiges beachten. Dabei gibt es mehrere typische Fehler:

  • Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist meist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss zum einen eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt werden, zum anderen muss Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen einen vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten, sofern ein solcher im Unternehmen frei ist.
  • Kündigt Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen wegen einer Erkrankung, muss Ihre Krankheit Sie nicht nur momentan, sondern auch zukünftig bei der Arbeit einschränken (negative Zukunftsprognose). 
  • Ihr*e Arbeitgeber*in muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören.
  • Zudem muss der oder die Arbeitgeber*in den Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Auszubildende) beachten.
  • In Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten (Wartezeit) ist eine Kündigung stark erleichtert. Doch auch hier kann die Entlassung bei Diskriminierung oder Willkür rechtswidrig sein.
  • Ist Ihr Vertrag befristet, kann der oder die Arbeitgeber*in ohnehin nur in Ausnahmefällen kündigen. 

Sie sehen: Bei einer Kündigung können Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in viele Fehler unterlaufen. Eine Klage lohnt sich daher oft. So kann Ihr Arbeitsplatz gerettet oder eine Abfindung ausgehandelt werden.

8. Fazit

Die Frist der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Es ist enorm wichtig, die Frist einzuhalten. Andernfalls können Sie sich kaum mehr gegen die Kündigung wehren. Es gibt nur wenige Fälle, in denen die Frist ausnahmsweise nicht gilt. Bei außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen kann das Gericht eine verspätete Klage zulassen. Auch hier sind jedoch Fristen zu beachten.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich in vielen Fällen, da an eine Kündigung hohe Anforderungen gestellt werden und Fehler leicht unterlaufen. Um keine Zeit zu verlieren, sollten Sie nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich eine*n Fachanwalt*in für Arbeitsrecht kontaktieren.

Bilderquellennachweis: © valzan / PantherMedia

 

Über den Autor
Diesen Artikel teilen über...
Facebook
Twitter
XING
LinkedIn