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Fristlose verhaltensbedingte Kündigung – 6 wichtige Fakten!

Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung wird dann von der / dem Arbeitgeber*in ausgesprochen, wenn Sie als Arbeitnehmer*in in einem besonders schweren Maße gegen ihre Arbeits- oder Vertragspflichten verstoßen haben. Eine solche Kündigung wird daher nicht ausgesprochen, wenn man einmal wenige Minuten verspätet zur Arbeit erscheint.

Fristlose verhaltensbedingte Kündigung
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Doch was ist eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung überhaupt? Und wann kann sie die / der Arbeitgeber*in aussprechen? In diesem Beitrag gehen wir auf diese und andere Fragen ein.

Inhalt:

  1. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
  2. Was sind verhaltensbedingte Kündigungsgründe?
  3. Kann eine verhaltensbedingte Kündigung fristlos ausgesprochen werden?
  4. Wann ist das Vertrauensverhältnis gestört?
  5. Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?
  6. Habe ich bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

1. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung zählen zu einem der drei sozial gerechtfertigten Kündigungsgründe im Kündigungsschutzrecht. Neben der verhaltensbedingten Kündigung, sind das die betriebsbedingte Kündigung und die personenbedingte Kündigung.

Pflichtwidriges Verhalten muss durch Arbeitnehmer*in steuerbar sein.

Eine Kündigung ist dann verhaltensbedingt, wenn die*der Arbeitnehmer*in durch ein von ihr*ihm steuerbares Verhalten gegen seine oder ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und es für die / den Arbeitgeber*in nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Ist das Verhalten jedoch nicht steuerbar, wie z.B. bei Kleptomanie, liegt auch kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Ähnliches gilt für eine Alkoholsucht. Bei nicht steuerbaren Verhaltensweisen einer*s Arbeitnehmers*in kommen aber personenbedingte Gründe für eine Kündigung in Frage.

Verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird ein Vertragsverstoß sanktioniert, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar macht. Das Arbeitsverhältnis ist unter anderem neben den Hauptleistungspflichten von der Treuepflicht der Arbeitnehmer und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gekennzeichnet.

2. Was sind verhaltensbedingte Kündigungsgründe?

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung können beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen:

  • Nichtleistung wie Zuspätkommen, Arbeitsplatz zu früh verlassen
  • Arbeitsverweigerung
  • absichtliche Minderleistung, z.B. fehlerhaftes oder sehr langsames Arbeiten
  • private Telefon- oder Internetnutzung, wenn diese ausdrücklich verboten ist
  • Konkurrenztätigkeit zulasten des Arbeitgebers
  • Nebentätigkeit, die nicht erlaubt wurde
  • Drogen- oder Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz, insbesondere dann, wenn andere Personen gefährdet werden
  • Anzeigen gegen dieden Arbeitgeberin bei Behörden oder der Staatsanwaltschaft, die trotz besseren Wissens getätigt werden
  • Verstoß gegen die betriebliche Ordnung, z. B. Rauchen trotz eines Verbots
  • Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten
  • Arbeitszeitbetrug
  • Betrug
  • Diebstahl
  • Korruption
  • Sexuelle Belästigung
  • Tätliche Angriffe gegen Arbeitgeberinnen, Kollegeninnen oder Kundeninnen Mobbing Mehrfache Gehaltspfändungen, die das übliche Maß erheblich übersteigen und für dieden Arbeitgeber*in erheblichen Mehraufwand bedeuten

3. Kann eine verhaltensbedingte Kündigung fristlos ausgesprochen werden?

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ordentlich und damit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden, aber auch als außerordentliche Kündigung. Bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung muss regelmäßig eine Abmahnung eines gleichartigen Verstoßes in der Vergangenheit vorausgegangen sein, sonst ist die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig unwirksam.

Bei der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung muss die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden; sie ist damit fristlos. Es bedarf regelmäßig keiner vorausgegangenen Abmahnung, da der Vertragsverstoß so schwer ist, dass der/ die Betroffene auch ohne Abmahnung sicher weiß, dass sein / ihr Verhalten nicht hingenommen werden wird.

Zwar können theoretisch alle drei gesetzlichen Kündigungsgründe – verhaltens-, personen- und betriebsbedingt – eine fristlose Kündigung tragen, jedoch sind fast alle fristlosen Kündigungen verhaltensbedingt. Gerade bei den verhaltensbedingten Kündigungen können so starke Verfehlungen oder eine so grobe Pflichtverletzung der*des Arbeitnehmer*in auftreten, dass es rechtfertigt sein kann, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist enden zu lassen.

Besondere Voraussetzung bei fristloser verhaltensbedingter Kündigung

Für eine fristlose Kündigung müssen allerdings gewisse Voraussetzungen vorliegen, ohne die eine solche Kündigung rechtswidrig wäre. Zum einen muss ein verhaltensbedingter Pflichtverstoß vorliegen, der auch schuldhaft begangen wurde. Da es sich bei einer verhaltensbedingten Kündigung in jedem Fall um ein steuerbares Verhalten handeln muss, muss Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich des Pflichtverstoßes vorliegen.

Es darf außerdem kein milderes oder anderes Mittel als eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Mildere Mittel können eine Versetzung, Abmahnung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung sein.

Darüber hinaus muss bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse der / des Arbeitgeber*in an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher wiegen, als das Interesse der / des Arbeitnehmer*in an der Einhaltung der Kündigungsfrist.

Zwei-Wochen-Frist ist bei fristloser Kündigung einzuhalten

Bei der fristlosen Kündigung gilt über die sonstigen Voraussetzungen einer Kündigung hinaus, hat die / der Arbeitgeber*in zusätzlich eine zeitliche Komponente einzuhalten. Gem. § 626 Abs. 2 BGB muss die / der Arbeitgeber*in die fristlose verhaltensbedingte Kündigung zwei Wochen nach dem Bekanntwerden von Tatsachen, die eine Kündigung rechtfertigen, bzw. der Kündigungsgründe aussprechen.

Diese Frist wird aber gehemmt und damit unterbrochen, solange dieder Arbeitgeberin z.B. den Kündigungssachverhalt in irgendeiner Weise aufklärt oder untersucht. Muss die / der Arbeitgeber*in vor der Kündigung den Betriebsrat anhören, so hemmt dies die Zwei-Wochen-Frist jedoch nicht.

Liegt ein sogenannter Dauerverstoß vor (zum Beispiel fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen) kommt es nicht auf den Erstverstoß für die Frist an und deren Ausschlusscharakter ist suspendiert.

4. Wann ist das Vertrauensverhältnis gestört?

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund kann im Vertrauensbereich liegen. Dieser ist zumeist dann betroffen, wenn die*der Arbeitnehmer*in z.B. eine Straftat zulasten des Unternehmens begeht. Hier kommen z.B. Spesenbetrug, Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug in Betracht.

Das BAG hat z.B. bei einer Verwaltungsangestellten die fristlose verhaltensbedingte Kündigung bejaht, die immer schon auf dem Parkplatz ihre Arbeitszeit einstempelte. Der / Dem Arbeitgeber*in entstand dabei ein Schaden von 135 Minuten, die als Arbeitszeit verbucht und entlohnt worden sind. Dies stellt bereits einen Vertrauensbruch dar, wie das BAG urteilte.

Arbeitszeit verchwenden

Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum Thema Arbeitszeitbetrug

5. Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Anders als bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, muss bei der fristlosen Kündigung vorher nicht zwingend abgemahnt worden sein. Vielmehr bedarf es gerade wegen der Schwere des Vertragsverstoßes regelmäßig keiner Abmahnung.

Ist dagegen der Vertragsverstoß nicht so schwer, kann nicht fristlos gekündigt werden und es bedarf regelmäßig einer Abmahnung und des kann erst im Wiederholungsfall eines gleichartigen Verstoßes ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden.

Die / Der Arbeitnehmer*in wird so nämlich darauf hingewiesen, dass das Verhalten nicht geduldet wird und es wird ihr*m die Gelegenheit gegeben, dieses Verhalten abzustellen.

Es kann bei einer schweren Pflichtverletzung oder einem schweren Vertrauensbruch, etwa durch die Begehung von Straftaten zulasten des Unternehmens, aber von dem Erfordernis der Abmahnung abgesehen werden. Ähnliches gilt auch, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben wird. Dann kann auch fristlos gekündigt werden.

6. Habe ich bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Auch bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings wird die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen. Dies beruht darauf, dass vor allem bei einer verhaltensbedingten Kündigung davon ausgegangen wird, dass die / der Arbeitnehmer*in an der Kündigung selbst „Schuld“ war und damit ein arbeitsvertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat.

In Fällen, in denen somit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit verhängt werden. Dies gilt im Besonderen dann, wenn man als fristlos gekündigter Arbeitnehmer*in die Kündigung hinnimmt ohne dagegen mittels einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.

Deshalb sollte man im Falle einer fristlosen verhaltensbedingten, sowie bei einer fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung sich zeitnah nach der Kündigung beraten lassen und zusammen mit einem Fachanwalt*in für Arbeitsrecht entscheiden, ob man eine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Kündigungsschutzklage hat man nach dem Zugang der Kündigung allerdings nur drei Wochen Zeit und sollte deshalb zeitnah handeln.

Lesen Sie mehr über die Kündigungsschutzklage und die dreiwöchige Frist:

Kündigungsschutzklage Frist

Frist der Kündigungsschutzklage:
Was Sie wissen sollten!

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