Aufhebungs­vertrag: Abfindung, Freistellung und Folgen für Beschäftigte

Sie haben einen Aufhebungs­vertrag von Ihrem Arbeitgeber erhalten oder Ihnen wurde mitgeteilt, dass eine Lösung gesucht wird, um Ihren Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden?

Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern sich bei Fach­anwältinnen und Fachanwälten für Arbeits­recht Rat einholen. Denn beim Aufhebungs­vertrag sind viele Gesichtspunkte zu bedenken und erst eine gute Verhandlung führt für Sie zu einem optimalen Ergebnis.

Haben Sie einen Aufhebungs­vertrag erhalten?

Die wichtigsten Informationen gibt es ganz auf die Schnelle in unserem kurzen Erklärvideo:

Der Aufhebungs­vertrag - Die wichtigsten Hinweise vom Anwalt

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Das waren die wichtigsten Hinweise zum Aufhebungs­vertrag zusammengefasst. Alle Informationen haben wir auch noch einmal ausführlich zum Nachlesen für Sie im folgenden Beitrag.

Was ist ein Aufhebungs­vertrag?

Ein Aufhebungs­vertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der das Arbeits­verhältnis einvernehmlich zu einem zukünftigen Termin beendet werden soll. Es müssen jedoch beide Seiten mit der Vertragsaufhebung einverstanden sein.

Sie müssen also einen Aufhebungs­vertrag, der Ihnen vorgelegt wird, nicht einfach unterschreiben, sondern können die Regelungen mit einem Fachanwalt für Arbeits­recht prüfen und mögliche Änderungen besprechen.

Im Gegensatz zur Kündigung ist der Vertrag deshalb eine zweiseitige vertragliche Erklärung und keine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers.

Warum erhalte ich einen Aufhebungs­vertrag? Wie reagiere ich?

Wenn Ihnen ein Aufhebungs­vertrag von Unternehmensseite vorgelegt oder dieser angeregt wird, hat dies regelmäßig den gleichen Hintergrund. Die Arbeitgeberseite will meist eine Kündigung und ein Kündigungs­schutz­verfahren vor dem Arbeitsgericht vermeiden, weil letztlich keine wirksamen Kündigungsgründe vorliegen.

Dies ist für Sie der Trumpf, um im Rahmen außer­gerichtlicher Verhandlungen bessere Konditionen für sich selbst zu erzielen.

Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen in einem Personalgespräch ein Aufhebungs­vertrag übergeben wird und Sie gedrängt werden, den Vertrag innerhalb von Stunden zu unterschreiben. Oder es wird Ihnen verweigert, den Vertrag für eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht mitzunehmen.

Solche Handlungsweisen sind ein sicherer Indikator dafür, dass das Angebot für Sie schlecht oder nachteilig und unseriös ist.

Auch wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung androht, falls Sie den Vertrag nicht unterschreiben, sollten Sie dies keinesfalls tun.

Zwar kann in Einzelfällen ein bereits unterschriebener Vertrag im Nachhinein auch wieder angefochten werden. Dies ist jedoch häufig auch nicht möglich, sodass es sich empfiehlt, die Bedingungen vor der Unterschrift anwaltlich prüfen zu lassen und mögliche Änderungen zu verhandeln.

Mehrere Vertragsunterlagen, ein Kalender und ein Briefumschlag auf einem Tisch.

Was wird im Aufhebungs­vertrag geregelt?

Eine Vielzahl von relevanten Punkten wird in einem Aufhebungs­vertrag geregelt. Dies sind typischerweise:

Abfindung

Eine wesentliche Regelung ist die Vereinbarung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. Dies bedeutet für Sie, dass eine gute Verhandlung zum besten Ergebnis führt.

Als Orientierung wird häufig eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr genannt. Diese sogenannten Regelsätze stellen keine Ansprüche dar, sondern sie werden teilweise von Arbeits­gerichten in Kündigungs­schutz­prozessen vorgeschlagen, wenn die Prozessrisiken gleich verteilt sind.

Im Regelfall ist aber bereits in der Aufhebungsvertragsverhandlung eine deutlich höhere Abfindung erreichbar. Dies zeigt unsere jahrzehntelange Erfahrung als Fach­anwälte für Arbeits­recht.

Freistellung und Urlaub

Häufig ist ein wichtiger und gewünschter Punkt, dass der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Arbeits­verhältnisses unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt wird. Dies ermöglicht es, befreit von weiteren Arbeitsleistungen, sich auf mögliche neue Arbeitsangebote zu konzentrieren und Bewerbungen anzugehen.

Unterschieden wird hierbei zwischen einer unwiderruflichen und einer widerruflichen Freistellung.

Im Regelfall kann das Unternehmen Urlaubsansprüche anrechnen, wenn es Sie unwiderruflich freistellt, also Sie zu keinem Zeitpunkt mehr zur Arbeit zurückruft. Bei einer widerruflichen Freistellung geht das nicht und der Urlaub muss noch abgegolten werden.

Zeugnis

Eine wichtige Regelung ist auch, wie das qualifizierte Zeugnis textlich aussieht und welche Note es für die Leistung und Führung enthält. Auch hier gibt es erhebliche Verhandlungs­spielräume, die auf jeden Fall genutzt werden sollten. Letztlich sollte eine Notengebung „sehr gut“ oder „gut“ erzielt werden.

Als Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht sind wir ständig mit der Erstellung von Zeugnistexten befasst und haben auch hier jahrzehntelange Erfahrung, z.B. dass einzelne Formulierungen unbedingt im Zeugnis enthalten sein sollten und andere Formulierungen auf jeden Fall vermieden werden sollten.

Auf keinen Fall sollte man vergessen, auch eine Vereinbarung über ein Zwischen­zeugnis zu treffen, das bereits vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeits­verhältnisses erteilt wird. Dies wird häufig vergessen. Das Zwischen­zeugnis ist aber gerade bedeutsam, weil Sie ja in der Freistellungsphase noch im alten Arbeits­verhältnis sich bereits auf ein neues Arbeits­verhältnis bewerben wollen.

Turboklausel

Die sogenannte Turboklausel ist ganz wesentlich, um am Arbeitsmarkt flexibel reagieren zu können. In den von uns geführten Aufhebungsvertragsverhandlungen gelingt es nahezu regelmäßig, diese zu vereinbaren.

Das bedeutet, dass Sie trotz eines zunächst vereinbarten Endes Ihres Arbeits­verhältnisses auch auf eigenen Wunsch früher aussteigen können, wenn Ihnen vorzeitig bei einem anderen Unternehmen ein neuer Arbeitsplatz angeboten wird.

Mit der Turboklausel verlieren Sie dann aber nicht noch die restlichen Gehälter bei dem Altarbeitgeber. Sie können diese als zusätzliche Abfindung erwerben und gleichzeitig neues Gehalt bei dem neuen Arbeitgeber verdienen.

Dies ist häufig die wirtschaftlich optimalste und günstigste Vereinbarung, die ein sauberes Ausscheiden bei dem Altarbeitgeber und einen flexiblen Neustart bei einem neuen Unternehmen ermöglicht.

Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages

Sperrzeiten

Ein Aufhebungs­vertrag hat dann einen eklatanten Nachteil, wenn Sie beabsichtigen, im Anschluss Arbeitslosengeld I zu beziehen und Sie nicht nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis übergehen.

Im Regelfall müssen Sie nämlich damit rechnen, dass Sie eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit und somit für maximal 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies ist die Sanktion der Bundesagentur dafür, dass Sie einvernehmlich Ihr Arbeits­verhältnis beendet haben.

Es reicht hier auch nicht, dass im Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, dass sonst mit Sicherheit eine Kündigung erfolgt wäre. Solche Vertragsklauseln garantieren keine Sperrzeitfreiheit bei der Bundesagentur für Arbeit.

Es gibt jedoch Taktiken und Wege, eine Sperrzeit zu umgehen. Insbesondere ist es der Fall, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Arbeits­verhältnisses haben.

Ferner kann mit dem Unternehmen vereinbart werden, dass im Falle einer Sperrzeit der Sperrzeitschaden finanziell vom Unternehmen ausgeglichen wird. Um diese Nachteile zu vermeiden bzw. entsprechende Klauseln auszuhandeln, stehen wir Ihnen als Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht zur Seite.

Auch in diesem Punkt macht die fachanwaltliche Erfahrung den entscheidenden Unterschied, der für Sie erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringt.

Abfindungs­zahlung

Ein weiterer Nachteil eines Aufhebungsvertrages kann sein, dass beispielsweise die Abfindung trotz vertraglicher Vereinbarung vom Unternehmen nicht bezahlt wird. Sie muss dann im Nachgang doch eingeklagt werden.

Diese Problematik haben Sie nicht, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und im Rahmen einer Kündigungs­schutz­klage dieselben Punkte, wie in einem Aufhebungs­vertrag in einem gerichtlichen Vergleich geregelt werden.

Sie haben nämlich mit dem richterlichen Vergleich einen Titel, der wie ein Urteil vollstreckbar ist. Die Kündigung und die Kündigungs­schutz­klage sind also im Vergleich zum Aufhebungs­vertrag nicht immer nachteiliger, sondern sie bringen häufig erhebliche Vorteile mit sich.

Vorteile

Auch der Aufhebungs­vertrag hat jedoch Vorteile, insbesondere wenn Sie schnell in ein neues Arbeits­verhältnis wechseln wollen. Vielleicht auch, weil das Unternehmen gerade, um eine Kündigung mit einem anschließenden Kündigungs­schutz­verfahren zu vermeiden, bereit ist, eine deutlich höhere Abfindung zu zahlen.

Aufhebungs­vertrag aushandeln: Warum nur mit Fachanwalt für Arbeits­recht

Wir prüfen die angesprochenen Regelungen, erläutern rechtliche und wirtschaftliche Risiken und begleiten Sie bei der Gestaltung des beruflichen Übergangs.

Die Erfahrung zeigt, dass Sie erst mit anwalt­licher Hilfe im Regelfall den Platz als Gewinner verlassen, um mit einem guten Ergebnis nach vorne blicken zu können.