Ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit kann in Frage kommen, wenn Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollen. Eine Kündigung müssen Eltern in der Elternzeit allerdings meist nicht fürchten.
Inhalt
- Was passiert, wenn man in der Elternzeit kündigt?
- Kann ich vor Ablauf der Elternzeit kündigen?
- Kann man einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit abschließen?
- Wann sollte man einen Aufhebungsvertrag machen?
- Wie wirkt sich Abfindung auf Elterngeld aus?
- Wann gibt es keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag?
Was passiert, wenn man in der Elternzeit kündigt?
Arbeitnehmer*innen können, wenn Sie ihr Arbeitsverhältnis kündigen wollen, während der Elternzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen kündigen. Besondere Fristen gelten nur zum Ende der Elternzeit.
Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer*innen während der Elternzeit
Arbeitgeber*innen können während der Elternzeit ihren Arbeitnehmern*innen nur sehr schwer kündigen. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer*innen einen Sonderkündigungsschutz bzw. einen besonderen Kündigungsschutz, der sich vom allgemeinen Kündigungsschutz unterscheidet. Die Arbeitgeberseite muss zuvor die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung einholen.
Aber: eine Kündigung durch die*den Arbeitgeber*in ist nicht völlig unmöglich. Wenn bestimmte Umstände vorliegen, kann die*der Arbeitgeber*in bei der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz bzw. einer von dieser festgelegten Stelle die Zustimmung der Kündigung beantragen. In Berlin ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit– kurz LaGetSi – zuständig. Die*Der Arbeitnehmer*in wird vor einer Entscheidung der obersten Landesbehörde allerdings über die Umstände der Kündigung angehört.
Solche Umstände können vorliegen, wenn der Betrieb stillgelegt oder verlagert wird sowie wenn der Weiterbeschäftigung bestimmte besonders schwerwiegende Verfehlungen der*des Arbeitnehmers*in im Wege stehen. Ansonsten wird die Landesbehörde einer Kündigung meist nicht zustimmen.
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit erhalten? Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag für Sie! Rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns jetzt eine Mail an info@marten-graner.de.
Vertretung bereits im Anhörungsverfahren
Hat die*der Arbeitgeber*in die Zustimmung zu einer Kündigung beantragt, sollten sich Arbeitnehmer*innen bereits während des Anhörungsverfahrens rechtlich durch Fachanwält*innen für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen. Nehmen Sie in einem solchen Fall mit uns Kontakt auf.
Sollte die Stelle der*des Arbeitnehmers*in nun aus betriebsbedingten Gründen wegfallen müssen, kann statt der Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt werden. Der Aufhebungsvertrag bietet für die*den Arbeitgeber*in den Vorteil, dass keine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Somit kann mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis sofort oder zeitnah beendet werden.
Allerdings muss der Aufhebungsvertrag für die*den Arbeitnehmer*in die Kündigungsfrist auch nicht verkürzen. Stattdessen kann die Kündigungsfrist beibehalten werden und die*der Arbeitnehmer*in für diese Zeit freigestellt werden. Ist der Arbeitsanfall für die*den Arbeitnehmer*in bereits weggefallen, kann die*der Arbeitnehmer*in die Zeit der Freistellung auch für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nutzen.
Meist wird die*der Arbeitgeber*in dann einen Aufhebungsvertrag anbieten, wenn sie*er einvernehmlich das Arbeitsverhältnis mit der*dem Arbeitnehmer*in beenden will. Andererseits kann ein Aufhebungsvertrag auch angeboten werden, wenn die*der Arbeitgeber*in davon ausgeht, dass die betriebsbedingte Kündigung vielleicht doch keinen Bestand vor dem Arbeitsgericht haben würde.
Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmer*innen innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einlegen. Bei unterschriebenen Aufhebungsverträgen ist eine gerichtliche Anfechtung nur schwer möglich. Deshalb sind Aufhebungsverträge grundsätzlich für die*den Arbeitgeber*in die sichere Variante. Arbeitnehmer*innen sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben sollten. Bei Zweifel hilft die Beratung durch eine*n sachkundige*n und kompetente*n Fachanwalt*in für Arbeitsrecht.
Kann ich vor Ablauf der Elternzeit kündigen?
Möchten Arbeitnehmer*innen zum Ende der Elternzeit kündigen, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Zum Ende der Elternzeit müssen Arbeitnehmer eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten. Dies ist § 19 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – kurz BEEG – geregelt.
Die*Der Arbeitgeber*in soll im Interesse einer sachgerechten Planung des Personalbedarfs in diesen 3 Monaten Zeit haben einen Nachfolger für die*den ausscheidende*n Arbeitnehmer*in einen Ersatz zu finden oder die Stelle anderweitig umzustrukturieren.
Weitere Informationen und Regelungen zur Elternzeit, lesen Sie in diesem Beitrag.
Kann man einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit abschließen?
Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen regeln, wie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Der Wunsch oder Vorschlag nach einem solchen Aufhebungsvertrag können beide Parteien äußern. Zwar beendet ein erfolgreich abgeschlossener Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis genauso wie eine Kündigung. Bei einem Aufhebungsvertrag können aber die Modalitäten von beiden Parteien im Einvernehmen bestimmt werden.
Möchten Sie als Arbeitnehmer*in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, dann gibt es auch keinen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung dürfte – siehe weiter oben – in den meisten Fällen während der Kündigung für die*den Arbeitgeber*in nicht möglich sein. Sollte dennoch eine Kündigung zugehen und will man sich gegen diese wehren, muss man unbedingt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Aufhebungsvertrag während Elternzeit möglich
Grundsätzlich ist es immer möglich einen Aufhebungsvertrag – auch während der Elternzeit – abzuschließen. Wir wollen an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer*innen ihren Sonderkündigungsschutz mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus der Hand geben. Dies sollten Sie bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages immer beachten.
In einem Aufhebungsvertrag können beide Parteien Regelungen zum Beendigungszeitpunkt treffen. Dabei müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Außerdem können in einem Aufhebungsvertrag auch Regelungen zum Ausgleich des noch zustehenden Urlaubs oder Mehrarbeitsstunden und einer Abfindung getroffen werden.
Abfindung im Aufhebungsvertrag: Verhandlungsgeschick ist gefragt
Eine gesetzliche Pflicht eine Abfindung zu zahlen, gibt es nicht. Wenn Arbeitnehmer*innen eine Abfindung mittels eines Aufhebungsvertrag erhalten wollen, muss diese zwischen den Parteien vereinbart werden. Ob die*der Arbeitgeber*in bereit ist eine Abfindung zu zahlen, hängt meist davon ab, ob die*der Arbeitgeber*in an der Beendigung interessiert ist.
Hat die*der Arbeitgeber*in z.B. den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, wird die Bereitschaft größer sein, eine Abfindung zu verhandeln. Kommt die Initiative des Aufhebungsvertrages durch die*den Arbeitnehmer*in und hat die*der Arbeitgeber*in ein Interesse, dass die*der Arbeitnehmer*in nach der Elternzeit auf den „alten“ Arbeitsplatz zurückkehrt, wird eine Abfindung möglicherweise schwierig zu verhandeln sein.
Es kommt also bei der Frage der Abfindung ganz klar auf das Verhandlungsgeschick und die Argumente der*des Arbeitnehmers*in an.
Wann sollte man einen Aufhebungsvertrag machen?
Wenn Arbeitnehmer*innen während der Elternzeit die Entscheidung treffen ihr aktuelles Arbeitsverhältnis zu beenden, dann steht mit dem Aufhebungsvertrag ein schnelles Mittel zur Verfügung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Dies setzt aber die Bereitschaft der*des Arbeitgebers*in voraus dem Aufhebungsvertrag und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.
Vorteil ist, dass ein Aufhebungsvertrag schnell das Arbeitsverhältnis beendet und weder gesetzliche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, noch, dass man noch einmal in das Unternehmen zurückkehren muss.
Verpasst man die gesetzliche 3-monatige Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit, müsste man wieder in das Unternehmen und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Um dies zu umgehen könnte zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in ein Aufhebungsvertrag helfen. Allerdings müssen auch Sperrzeitrisiken beachtet bzw. vermieden werden.
Aufhebungsvertrag während Elternzeit: Rechtliche Beratung für Arbeitnehmer*innen
Möchte die*der Arbeitgeber*in allerdings den Aufhebungsvertrag, sollten Arbeitnehmer immer daran denken, dass sie dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen müssen. Während der Elternzeit kann die*der Arbeitgeber*in auch meist nicht kündigen. Stimmen Arbeitnehmer*innen dem Aufhebungsvertrag also zu, wird der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit verschenkt.
Arbeitnehmer*innen sollten sich daher immer sehr gut überlegen und im Zweifel rechtliche Beratung durch Fachanwält*innen für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Die Zustimmung kann negative Folgen für Arbeitnehmer*innen haben.
Allgemeine Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag lesen Sie in diesem Beitrag.
Wie wirkt sich Abfindung auf Elterngeld aus?
Sollten Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart haben, wirkt sich diese nicht auf das Elterngeld aus. Die Voraussetzungen um Elterngeld zu erhalten beinhalten, dass die*der Arbeitnehmer*in entweder gar nicht oder weniger als 32 Stunden pro Woche arbeitet.
Die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Eine Abfindung wird in die Berechnung nicht einfließen.
Wann gibt es keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag?
Bei Aufhebungsverträgen und dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld gilt es generell die Problematik der Sperrzeit zu beachten. Zumeist verhängen die zuständigen Agenturen für Arbeit Sperrzeiten von 12 Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I und wird nicht zur Auszahlung gebracht. Für diese 12 Wochen erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld.
Die Sperrzeiten werden allerdings dann nicht angewendet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt das Arbeitsverhältnis zu beenden. Mütter müssen diese Sperrzeit allerdings meist nicht befürchten, wenn Sie die Kündigungsfristen im Aufhebungsvertrag einhalten. Für sie steht eine geschützte Sorge für das Kind und die Familie der Fortsetzung einer Vollzeitbeschäftigung entgegen.
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