Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Auch beide Elternteile zusammen können gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses und leben mit der Beendigung der Elternzeit wieder vollständig auf.
Inhalt
- Beginn der Elternzeit
- Beantragung der Elternzeit
- Elterngeld: wie viel Elterngeld steht wem wie lange zu?
- Beantragung von Elterngeld
- Rückwirkende Zahlung von Elterngeld?
- Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
- Optimierung des Elterngeldes
- Elterngeld für Selbstständige
- Elternzeit bei Befristung des Arbeitsvertrags
- Kündigungsschutz während der Elternzeit
- Verlängerung der Elternzeit
- Zwillinge und Mehrlingsgeburten
Beginn der Elternzeit
Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes und für die Mutter mit Ende des Mutterschutzes, in der Regel 12 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Beantragung der Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich, d.h. handschriftlich unterschrieben, spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei den Arbeitgeber*innen eingehen. Ein Antrag per Fax oder E-Mail reicht nicht aus.
Elterngeld – wieviel Elterngeld steht wem wie lange zu?
Mütter und Väter haben Anspruch auf Elterngeld, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bei alleinerziehenden Personen unter 250.000,00 € und bei Elternpaaren unter 500.000,00 € lag.
Die Höhe richtet sich nach der konkreten Höhe des Nettoeinkommens des jeweiligen Elternteils. Davon werden zwischen 65-100 % des Nettomonatsverdienstes gezahlt, höchstens derzeit 1.800,00 €.
Das Elterngeld wird für 12 Lebensmonate des Kindes bezahlt +2 weitere Monate, wenn sich Mutter und Vater die Erziehungszeit teilen (Basis Elterngeld).
Mit dem Elterngeld Plus können Sie die staatlichen Leistungen bis zu 36 Monate lang beziehen.
Beantragung von Elterngeld
Der Antrag auf Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Jedes Bundesland hat ein dafür vorgesehenes Formular, welches Sie online auf der Website des Familienministeriums finden.
Rückwirkende Zahlung von Elterngeld?
Elterngeld wird höchstens für 3 Monate rückwirkend gezahlt. In dem Formular muss angegeben werden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum Elterngeld beantragt. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, müssen beide den Antrag unterschreiben.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Eltern dürfen während sie Elterngeld beziehen in Betrieben ab 15 Mitarbeitern in Teilzeit bis 15 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das dadurch erzielte Einkommen wird allerdings auf das Elterngeld voll angerechnet.
Jedes zusätzlich erzielte Einkommen während des Elterngeldbezugs ist meldepflichtig. Anderenfalls droht ein Bußgeld!
Optimierung des Elterngelds
12 Wochen vor dem Mutterschutz sollten Mütter und Väter 12 Monate vor der Geburt überwiegend in der Steuerklasse III gewesen sein, wenn sie hauptsächlich das Kind betreuen wollen. Zwar fallen in den letzten Monaten vor der Geburt des Kindes mehr Steuern an, diese werden aber durch ein höheres Elterngeld ausgeglichen.
Elterngeld für Selbständige
Bei Selbständigen gilt als Einkommen der Gewinn, das heißt der Umsatz nach Abzug der Ausgaben. Je weniger Ausgaben geltend gemacht werden, desto höher ist folglich der Gewinn und das Elterngeld.
Elterngeld bei Befristung des Arbeitsvertrages
Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, können Sie ebenfalls nach der Geburt Ihres Kindes in Elternzeit gehen. Fällt das Befristungsende in die Elternzeit, endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Es besteht ein Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, und zwar ab Beantragung bei dem oder der Arbeitgeber*in, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung zulässig sein, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird oder schwerwiegende Verfehlungen seitens Arbeitnehmer*in einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der oder die Arbeitgeber*in ist verpflichtet für Kündigungen dieser Art eine behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen.
Kündigungen während der Elternzeit können gegebenenfalls durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung angegriffen werden.
Verlängerung der Elternzeit
Auch eine Verlängerung der Elternzeit muss schriftlich bei dem oder der Arbeitgeber*in beantragt werden. Dies sollte mit einer Frist von 7 Wochen zum Ende des 1. Abschnitts der Elternzeit geschehen. Auch ein Wechsel zwischen den Elternteilen kann aus wichtigem Grund beantragt werden. Wichtige Gründe können die Erkrankung des oder der Partner*in, die Trennung der Eltern oder auch eine Erkrankung des Kindes sein.
Zwillinge und Mehrlingsgeburten
Bei der Geburt von Zwillingen oder Mehrlingsgeburten erhalten Eltern pauschal 300,00 € zusätzlich für das 2. und jedes weitere Kind, den sogenannten Mehrlingszuschlag.
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