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Elternzeit – was Sie wissen sollten

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Auch beide Elternteile zusammen können gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses und leben mit der Beendigung der Elternzeit wieder vollständig auf.

Inhalt

Beginn der Elternzeit

Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes und für die Mutter mit Ende des Mutterschutzes, in der Regel 12 Wochen nach der Geburt des Kindes.

Beantragung der Elternzeit

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich, d.h. handschriftlich unterschrieben, spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei den Arbeitgeber*innen eingehen. Ein Antrag per Fax oder E-Mail reicht nicht aus.

Elterngeld – wieviel Elterngeld steht wem wie lange zu?

Mütter und Väter haben Anspruch auf Elterngeld, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bei alleinerziehenden Personen unter 250.000,00 € und bei Elternpaaren unter 500.000,00 € lag.

Die Höhe richtet sich nach der konkreten Höhe des Nettoeinkommens des jeweiligen Elternteils. Davon werden zwischen 65-100 % des Nettomonatsverdienstes gezahlt, höchstens derzeit 1.800,00 €.

Das Elterngeld wird für 12 Lebensmonate des Kindes bezahlt +2 weitere Monate, wenn sich Mutter und Vater die Erziehungszeit teilen (Basis Elterngeld).

Mit dem Elterngeld Plus können Sie die staatlichen Leistungen bis zu 36 Monate lang beziehen.

Beantragung von Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Jedes Bundesland hat ein dafür vorgesehenes Formular, welches Sie online auf der Website des Familienministeriums finden.

Rückwirkende Zahlung von Elterngeld?

Elterngeld wird höchstens für 3 Monate rückwirkend gezahlt. In dem Formular muss angegeben werden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum Elterngeld beantragt. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, müssen beide den Antrag unterschreiben.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Eltern dürfen während sie Elterngeld beziehen in Betrieben ab 15 Mitarbeitern in Teilzeit bis 15 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das dadurch erzielte Einkommen wird allerdings auf das Elterngeld voll angerechnet.

Jedes zusätzlich erzielte Einkommen während des Elterngeldbezugs ist meldepflichtig. Anderenfalls droht ein Bußgeld!

Optimierung des Elterngelds

12 Wochen vor dem Mutterschutz sollten Mütter und Väter 12 Monate vor der Geburt überwiegend in der Steuerklasse III gewesen sein, wenn sie hauptsächlich das Kind betreuen wollen. Zwar fallen in den letzten Monaten vor der Geburt des Kindes mehr Steuern an, diese werden aber durch ein höheres Elterngeld ausgeglichen.

Elterngeld für Selbständige

Bei Selbständigen gilt als Einkommen der Gewinn, das heißt der Umsatz nach Abzug der Ausgaben. Je weniger Ausgaben geltend gemacht werden, desto höher ist folglich der Gewinn und das Elterngeld.

Elterngeld bei Befristung des Arbeitsvertrages

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, können Sie ebenfalls nach der Geburt Ihres Kindes in Elternzeit gehen. Fällt das Befristungsende in die Elternzeit, endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Es besteht ein Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, und zwar ab Beantragung bei dem oder der Arbeitgeber*in, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung zulässig sein, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird oder schwerwiegende Verfehlungen seitens Arbeitnehmer*in einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der oder die Arbeitgeber*in ist verpflichtet für Kündigungen dieser Art eine behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen.

Kündigungen während der Elternzeit können gegebenenfalls durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung angegriffen werden.

Verlängerung der Elternzeit

Auch eine Verlängerung der Elternzeit muss schriftlich bei dem oder der Arbeitgeber*in beantragt werden. Dies sollte mit einer Frist von 7 Wochen zum Ende des 1. Abschnitts der Elternzeit geschehen. Auch ein Wechsel zwischen den Elternteilen kann aus wichtigem Grund beantragt werden. Wichtige Gründe können die Erkrankung des oder der Partner*in, die Trennung der Eltern oder auch eine Erkrankung des Kindes sein.

Zwillinge und Mehrlingsgeburten

Bei der Geburt von Zwillingen oder Mehrlingsgeburten erhalten Eltern pauschal 300,00 € zusätzlich für das 2. und jedes weitere Kind, den sogenannten Mehrlingszuschlag.

Bilderquellennachweis: © Christina Bodendorfer / Unsplash

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