Abwicklungs­vereinbarung nach Kündigung: Abfindung, Resturlaub und Risiken einer Vereinbarung

Eine vertragliche Vereinbarung zur Abwicklung offener Ansprüche kann nach einer Kündigung im Arbeits­recht sinnvoll sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungs­schutz­klage erheben möchte, der Arbeitgeber jedoch eine Abfindung anbietet, um zugleich einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden.

Wird eine solche Vereinbarung nach einer Kündigung vereinbart, spricht man von einem Abwicklungs­vertrag.

Wir erklären in diesem Beitrag, was es mit der Aufhebungs­vereinbarung bzw. dem Abwicklungs­vertrag auf sich hat und was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei beachten sollten.

Aufhebungs­vereinbarung, Aufhebungs­vertrag, Abwicklungs­vertrag: Worin liegt der Unterschied?

Häufig hört man im Rahmen von Kündigungen die Begriffe Abwicklungs­vertrag, Aufhebungs­vertrag und Aufhebungs­vereinbarung. Doch auch wenn die Begriffe relativ ähnlich oder sogar gleich klingen mögen, meinen diese Begrifflichkeiten nicht das Gleiche.

Abwicklungsverträge führen zur Regelung der Restansprüche nach Ausspruch einer Kündigung. Aufhebungsverträgen / Aufhebungs­vereinbarungen gehen keine Kündigungen voraus, die einvernehmliche  Beendigung  ist Teil der Aufhebungs­vereinbarung. In beiden Fällen kommt es regelmäßig nicht zu einem gerichtlichen Kündigungs­schutz­verfahren.

Aufhebungs­vertrag

Der Aufhebungs­vertrag ist ein Vertrag, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schließen können und damit das Arbeits­verhältnis beenden. Ein solcher Vertrag kann vor einer drohenden Kündigung abgeschlossen werden. Der Aufhebungs­vertrag ist rechtssicherer als die Kündigung, weil man einen einmal unterschriebenen Aufhebungs­vertrag nur schwer rechtlich angreifen kann.

Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung können und sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung über eine Kündigungs­schutz­klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht prüfen lassen. Da sich bei einem Aufhebungs­vertrag aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig waren und beide aktiv den Vertrag unterschrieben haben, scheidet hier eine gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Arbeits­verhältnisses regelmäßig aus. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn man z.B. zur Unterschrift unter Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage  gedrängt worden ist.

In diesen seltenen Fällen kann auch ein Aufhebungs­vertrag nachträglich angefochten werden, wenn das Unternehmen die Unterschrift mit Drohung einer fristlosen Kündigung, die kein vernünftiger Arbeitgeber in Erwägung ziehen würde, so erwirkt hat, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin sich nur in einer besonderen Drucksituation in einem Personalgespräch genötigt sah, den Vertrag zu unterschreiben.

Anstelle einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann der Aufhebungs­vertrag z.B. dazu genutzt werden, die Kündigungsfrist abzukürzen oder weitere Regelungen zu treffen, die mit Ende der Beschäftigung aufkommen können. Dazu zählen z.B. die Vereinbarung über eine Abfindung, die Gesamtnote des Arbeits­zeugnisses oder die Abgeltung von noch offenen Urlaubsansprüchen oder Überstunden, eine Freistellungsphase, eine Sperrzeitschadensklausel und eine Sprinterklausel.

Abwicklungs­vertrag

Der Abwicklungs­vertrag wird dagegen nach der Kündigung abgeschlossen. Auch bei dem Abwicklungs­vertrag handelt es sich um einen Vertrag, über den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sein müssen, aber er beendet nicht das Arbeits­verhältnis. Das Arbeits­verhältnis wird weiterhin durch die Kündigung beendet. Der Abwicklungs­vertrag regelt nur die Abwicklung der gegenseitigen Restansprüche.

Der Abwicklungs­vertrag beinhaltet regelmäßig zum einen, dass der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung anerkennt und wirksam auf eine Kündigungs­schutz­klage verzichtet. Zum anderen kann, wie bei dem Aufhebungs­vertrag auch, eine Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbart werden. Es können auch weitere Regelungen getroffen werden, wie Vereinbarungen über das Arbeitszeugnis und seinen Inhalt oder die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Regelung der Restansprüche ähnlich wie beim Aufhebungs­vertrag.

Der Abwicklungs­vertrag macht zumeist nur für den Arbeitgeber Sinn, da er so von einer rechtssicheren Kündigung ausgehen kann, die der Arbeitnehmer nicht mehr durch die Kündigungs­schutz­klage angreifen kann. Der Arbeitgeber setzt sich damit nicht dem Risiko eines langwierigen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht aus.

Warum Abwicklungs­vertrag nach Kündigung?

Der Abwicklungs­vertrag regelt die Einzelheiten der Beendigung des Arbeits­verhältnisses, die durch eine Kündigung schon eingetreten sind. Zwar ist der Abwicklungs­vertrag vor allem aus den Gründen der Rechtssicherheit für den Arbeitgeber interessant. Ein Abwicklungs­vertrag kann aber auch in bestimmten Situationen für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Insbesondere ist die zeitliche Komponente zu beachten, da ein Kündigungs­schutz­verfahren meist mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Abwicklungs­vertrag und gerichtlicher Vergleich

Schließt man keinen Abwicklungs­vertrag ab, steht dem Arbeitnehmer der Weg offen, gegen die Kündigung mittels einer Kündigungs­schutz­klage vorzugehen.

Lesen Sie mehr über die Kündigungs­schutz­klage und die dreiwöchige Frist:

Frist der Kündigungs­schutz­klage:
Was Sie wissen sollten!

In den meisten Kündigungs­schutz­verfahren wird ein gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, der das Arbeits­verhältnis beendet. Der Abwicklungs­vertrag enthält zumeist die gleichen oder ähnliche Regelungen wie der gerichtliche Vergleich. Der eklatante Vorteil eines gerichtlichen Vergleichs ist, dass die  darin geregelten Ansprüche regelmäßig vollstreckbar sind und dass keine Sperrzeit durch die Bundesagentur droht.

Ist man sich als Arbeitnehmer im Klaren darüber, dass man das Arbeits­verhältnis nicht weiterführen will und kann mit den ausgehandelten Vereinbarungen des Abwicklungs­vertrags leben, kann der Abwicklungs­vertrag eine Möglichkeit sein, ohne Klage die Folgen der Kündigung einvernehmlich zu regeln.

In jedem Fall sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde und ein Abwicklungs­vertrag angeboten wurde, rechtlich durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht beraten lassen. Dieser kann z.B. mögliche nachteilige Klauseln eines Abwicklungs­vertrages erkennen. Außerdem kann der Fachanwalt durch seine Erfahrung und sein Geschick bessere Regelungen mit dem Arbeitgeber aushandeln.

Ein Mann und eine Frau vergleichen ein Schreiben mit den Unterlagen auf dem Tisch.

Wann sollte man keinen Abwicklungs­vertrag abschließen?

Der allgemeine Kündigungs­schutz ist im Arbeits­recht ein hohes Gut. Nur, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat, der rechtlich als soziale Rechtfertigung anerkannt ist, ist eine arbeitgeberseitige Kündigung auch rechtlich wirksam. Hat der Arbeitgeber einen solchen Grund nicht oder ist der Grund nicht so gravierend, dass er eine Kündigung rechtfertigen kann, wäre eine Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer wäre weiterzubeschäftigen.

Um solche unwirksamen und rechtswidrigen Kündigungsgründe überprüfen zu lassen, kann man eine Kündigungs­schutz­klage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung einreichen. Unterschreibt man nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung aber einen Abwicklungs­vertrag, verzichtet man auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.

Selbst wenn nun der Kündigungsgrund des Arbeitgebers rechtswidrig war und eine Kündigung nicht tragen konnte, wird durch die Unterschrift unter den Abwicklungs­vertrag und den Verzicht auf eine Klage die eigentlich rechtswidrige Kündigung zu einer rechtmäßigen Kündigung.

Mit dem Abwicklungs­vertrag gibt man als Arbeitnehmer damit seinen Kündigungs­schutz zugunsten einer rechtssicheren Vereinbarung aus der Hand und „verkauft“ die Möglichkeit, gegen eine vielleicht zweifelhafte Kündigung vorgehen zu können.

Deshalb sind Abwicklungsverträge meist nur für den Arbeitgeber sinnvoll, um eine rechtssichere Kündigung und schnelle Beendigung des Arbeits­verhältnisses zu vereinbaren.

Mehr zum Thema „Kündigung durch die Arbeitgeberseite: Wie Sie richtig handeln!“, lesen Sie in diesem Beitrag!

Was passiert mit dem Resturlaub beim Abwicklungs­vertrag?

Bei der Frage, was mit dem Resturlaub im Zuge eines Abwicklungs­vertrages passiert, muss man die individuelle Vereinbarung des Vertrages beachten. Wird man beispielsweise innerhalb der Kündigungsfrist  unwiderruflich freigestellt, wird dies zumeist unter Anrechnung von Resturlaub und Mehrarbeitsstunden geschehen. Das heißt, man muss in dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit erscheinen und kann sich z.B. der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle widmen, aber der Resturlaub wird dafür erst einmal verbraucht.

Wird keine Freistellung vereinbart oder ausgesprochen, kann die Zukunft des Resturlaubs im Abwicklungs­vertrag frei vereinbart werden. Es ist möglich, dass man den Resturlaub noch nimmt oder nehmen muss, oder dass man eine Abgeltung der Rest-Urlaubstage in Geld vereinbart. Ähnliches gilt in dem Zuge auch für die Abgeltung oder Gewährung von Freizeit der Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden.

Sowohl bei Aufhebungsverträgen als auch bei Abwicklungsverträgen droht eine Sperrzeit durch die Bundesagentur. Dieses Risiko sollte mit einem Fachanwalt für Arbeits­recht durch eine geschickte Sperrzeitschadensklausel minimiert werden.

Wir prüfen mit Ihnen die Möglichkeiten bei einer Kündigung, einem Aufhebungs­vertrag oder einer Abwicklungs­vereinbarung und begleiten die weiteren Verhandlungen.

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