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Abmahnung des oder der Arbeitnehmer*in

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und halten diese für ungerechtfertigt und wollen Sie verhindern, dass diese in die Personalakte wandert?

Eine Abmahnung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da sie häufig die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist. In der Abmahnung rügt der oder die Arbeitgeber*in ein Fehlverhalten oder einen Vertragsverstoß, den er in Zukunft nicht mehr hinnehmen wird.

Eine Abmahnung muss nicht zwingend mit dem Wort „Abmahnung“ überschrieben sein.

Auch eine „Ermahnung“ oder ein Schreiben ohne Überschrift oder Betreff kann eine arbeitsrechtliche Abmahnung darstellen, wenn ein konkretes Fehlverhalten oder ein Pflichtenverstoß gerügt wird und für den Fall der Wiederholung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird.

Inhalt

  1. Was kann ich gegen die Abmahnung tun ?
  2. Abmahnung- kündigungsrechtliche Bedeutung
  3. Typische Pflichtverletzungen bei Abmahnungen
  4. Abmahnung: Das sollten Sie bedenken !

1. Was kann ich gegen die Abmahnung tun ?

Wenn die Abmahnung aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist haben Sie mehrere Handlungsmöglichkeiten. Da die Abmahnung regelmäßig in Ihre Personalakte gelangt können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen und bei Weigerung des oder der Arbeitgeber*in diese Entfernung auch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Viele Abmahnungen erhalten bereits formale Fehler, die allein deshalb die Abmahnung unwirksam machen.

Eine andere Handlungsmöglichkeit besteht darin, eine Gegendarstellung zum behaupteten Sachverhalt in der Abmahnung schriftlich abzugeben. Der oder die Arbeitgeber*in muss eine solche Gegendarstellung ebenfalls in die Personalakte nehmen.

Es empfiehlt sich in jedem Fall nicht eine Abmahnung kommentarlos hinzunehmen, sondern sich mit der Hilfe eines oder einer Fachanwalt*in für Arbeitsrecht dagegen zur Wehr zu setzen.

Sowohl bei Ihrem Anliegen, die Entfernung der Abmahnung zu erreichen als auch bei der Verfassung einer geschickten Gegendarstellung stehen wir Ihnen als Anwält*innen für Arbeitsrecht zur Seite.

Teilweise kann, wenn Sie selbst nach Erhalt einer Abmahnung mittelfristig nicht länger im Unternehmen verbleiben wollen, auch der Einstieg in Aufhebungsvertragverhandlungen gefunden werden, der das Arbeitsverhältnis zu einem zukünftigen Zeitpunkt ohne weitere gerichtliche Streitigkeiten beendet.

2. Abmahnung- kündigungsrechtliche Bedeutung

Die Abmahnung ist deshalb für eine nachfolgende verhaltensbedingte Kündigung von Bedeutung, weil der oder die Arbeitgeber*in regelmäßig nur dann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann, wenn er ein Fehlverhalten, dass er als Vertragsverletzung wertet, zuvor gerügt hat und dem oder der Arbeitnehmer*in die Chance gibt, sich zukünftig vertragsgerecht zu verhalten.

Nur bei sehr schweren Vertragsverstößen ist eine dann meistens fristlose Kündigung möglich ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben. Dies nennt man im Recht der verhaltensbedingten Kündigung das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip.

Andererseits kann der konkrete Vertragsverstoß, der in der Abmahnung gerügt wird, nicht mehr für eine spätere Kündigung herangezogen werden. Vielmehr muss ein neuer Vertragsverstoß oder eine neue Pflichtverletzung erfolgen.

3. Typische Pflichtverletzungen bei Abmahnungen

  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Arbeitsanweisungen des oder der Vorgesetzten werden nicht befolgt
  • Arbeitsverweigerung
  • Nichteinhaltung der Arbeitszeit
  • Verspätete Rückkehr aus der Pause
  • Verspätete Krankmeldung
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht eingereicht
  • Rufschädigung des oder der Arbeitgeber*in (z.B. in sozialen Medien oder gegenüber den Kund*innenen)
  • Beleidigung von Mitarbeiter*innen oder Vorgesetzten
  • Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
  • vorsätzliche Schlechtleistung
  • unerlaubte Nebenbeschäftigung
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Mobbing
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitsprozessen

Wir haben als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht ständig mit einer Vielzahl von Abmahnungen täglich zu tun, bei denen es um oben genannte Vertragsverletzungen geht.

3. Abmahnung: Das sollten Sie bedenken !

Eine Abmahnung muss auch nicht nach einer bestimmten Frist aus der Personalakte von dem oder der Arbeitgeber*in selbst entfernt werden.  Eine Abmahnung kann deshalb als Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung auch noch nach Jahren ihre Wirkung entfalten.

Es ist deshalb besonders wichtig eine Abmahnung nicht kommentarlos hinzunehmen, sondern rechtzeitig die Weichen zu stellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch unberechtigte Vorwürfe beeinträchtigt oder gar durch Kündigung beendet wird.

Haben Sie eine Abmahnung von Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber*in erhalten? Dann rufen Sie uns an unter 030 / 890644-0 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@marten-graner.de. Wir beraten Sie gerne zu den nächsten Schritten!

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