Kündigung durch die Arbeitgeberseite: Wirksamkeit prüfen und nächste Schritte vorbereiten

Wenn Sie eine Kündigung von dem Arbeitgeber erhalten, löst dies erfahrungsgemäß Sorgen über die künftige Lebensgrundlage aus und es entstehen vielfältige Fragen und Probleme, für deren Antworten und Lösungen wir Ihnen als Anwältinnen und Anwälte für Arbeits­recht in Berlin mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung zur Seite stehen.

Was muss ich tun? – Die ersten Schritte!

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, empfiehlt es sich in einer Ersteinschätzung durch uns, Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht, überprüfen zu lassen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung angebracht ist.

Hierbei ist eine schnelle Kontaktaufnahme mit uns per Telefon oder per E-Mail unbedingt zu empfehlen, weil ab Zugang der Kündigung eine dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist läuft.

Sie erhalten dann kurzfristig einen Besprechungstermin in unseren modernen Kanzleiräumen, in dem wir Ihnen alle wichtigen Fragen beantworten und bei dem wir das weitere gemeinsame Vorgehen besprechen. Sie können dies selbstverständlich auch in einem Telefontermin oder in digitaler Kommunikation erhalten.

Sie werden dabei sehr schnell merken, wie viel Sicherheit es Ihnen gibt, dass wir Ihnen als Anwältinnen und Anwälte für Arbeits­recht in dieser Situation zur Seite stehen.

Als weiteren ersten Schritt sollten Sie sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Warum ist eine Klage notwendig?

Nach Ablauf dieser 3-Wochen-Frist ohne Klageerhebung gilt eine Kündigung im Regelfall als wirksam und kann regelmäßig nicht erfolgversprechend angegriffen werden.

Die Kündigungs­schutz­klage öffnet die Tür für vielfältige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Regelmäßig wird über diese Verhandlungen dann eine Einigung mit einem optimalen Ergebnis erzielt. Inhalt einer solchen Vereinbarung sind regelmäßig

  • Abfindungen
  • Freistellungen
  • Regelungen zur Zeugnisnote
  • Regelungen zum offenen Urlaub
  • Regelungen zu Gehaltszahlungen und zum Bonus

Am Ende einer Kündigungs­schutz­klage kann jedoch auch eine Wiedereinstellung stehen.

Warum fachanwaltliche Beratung im Arbeits­recht?

Bei uns erhalten Sie professionelle Beratung, Betreuung und Vertretung, weil wir von der Rechtsanwaltskammer geprüfte Spezialistinnen und Spezialisten für Arbeits­recht sind. Nur deshalb dürfen wir auch den Titel Fachanwalt für Arbeits­recht tragen.

Wir prüfen Ihre rechtliche Ausgangslage unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und entwickeln mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Sie erhalten bei uns deshalb 100 % Arbeits­recht auf höchstem Niveau, das wir für Sie optimal einsetzen werden.

Allgemeine Informationen können eine individuelle Prüfung Ihres Falls ergänzen, aber nicht ersetzen.

Ein verschlossener Umschlag und ein geordneter Aktenstapel auf einem Tisch.

Was kann gegen meine Kündigung von dem Arbeitgeber eingewandt werden? 

Die Angriffsmöglichkeiten gegen Kündigungen sind vielfältig. Zunächst ist zu klären, ob das Kündigungs­schutz­gesetz Anwendung findet, was regelmäßig bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten und einer Betriebs­zugehörigkeit von mehr als sechs Monaten der Fall ist.

Im Grundsatz heißt die Anwendung des Kündigungs­schutz­gesetzes, dass nicht Sie die Unwirksamkeit der Kündigung beweisen müssen, sondern das Arbeitgeberunternehmen die Kündigungsgründe im Einzelnen darlegen muss, aber eben nur, wenn Sie rechtzeitig Kündigungs­schutz­klage erhoben haben.

Deshalb ist die schnelle Kontaktaufnahme zu uns Fach­anwältinnen und Fachanwälten für Arbeits­recht so wichtig.

Kündigungen können unwirksam sein, weil:

  • die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
  • Sonder­kündigungs­schutz besteht
  • die Kündigung einen Formfehler hat
  • kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • kein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • kein verhaltens­bedingter Kündigungsgrund vorliegt
  • der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde
  • die Kündigung unverhältnismäßig ist
  • kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt
  • vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt wurde
  • keine ausreichende Sozialauswahl stattfand

Diese Punkte sind nur ein grober Überblick über mögliche Angriffe gegen die Kündigung. Im Rahmen einer Kündigungs­schutz­klage werden wir als Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und das Verfahren an Ihren Zielen ausrichten.

Aber auch, wenn Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt waren, kann eine Kündigung häufig erfolgversprechend angegriffen werden.

Wie läuft das Kündigungs­schutz­verfahren ab?

Wir erheben beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungs­schutz­klage, wenn Sie uns hiermit beauftragen und die entsprechenden Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Kündigungs­schreiben usw. zur Verfügung stellen.

Weil vor dem Arbeitsgericht ein beschleunigtes Verfahren gilt, erhält man relativ kurzzeitig einen Gütetermin, bei dem bereits eine gütliche Einigung erörtert und häufig abgeschlossen wird.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zuvor schon Verhandlungen aufgenommen werden können.

Häufig ist es sogar möglich, ohne jemals vor Gericht zu erscheinen, eine Einigung im schriftlichen Verfahren zu schließen, bei dem alle wesentlichen Punkte verhandelt werden.

Die ganz große Mehrheit der Kündigungs­schutz­verfahren endet in einvernehmlichen Vergleichen. Nur wenn keine Einigung im Verfahren erzielt wird, spricht das Arbeitsgericht nach einem zweiten Termin im sogenannten Kammertermin ein Urteil, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.