Arbeits­zeugnisse und Selbstbindung: Die Bedeutung des Zwischen­zeugnisses

Bei Arbeits­zeugnissen unterscheidet man zwischen Endzeugnissen, die erst bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses fällig und geschuldet sind, und Zwischen­zeugnissen, die eine Zwischenbewertung der Leistung und Führung für das laufende Arbeits­verhältnis abgeben.

Man sollte Zwischen­zeugnisse in ihrer Bedeutung deshalb nicht unterschätzen, weil sich das Arbeitgeberunternehmen nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts hierbei einer Selbstbindung im Regelfall unterwirft.

Dies bedeutet: Stellt ein Unternehmen ein Zwischen­zeugnis mit guter oder sehr guter Bewertung aus und es endet kurz- oder mittelfristig das Arbeits­verhältnis, darf eine starke Notenabweichung nach unten nicht erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass sich das Unternehmen durch das Zwischen­zeugnis einer Selbstbindung bezüglich der Notengebung unterworfen hat.

Somit ist es durchaus empfehlenswert, die Erteilung eines Zwischen­zeugnisses nach einer gewissen Dauer des Arbeits­verhältnisses zu beantragen.

Lehnt das Unternehmen die Erteilung eines Zwischen­zeugnisses ab, dürfte dies im Zweifelsfall nicht richtig sein, weil bereits aus der Berufsfreiheit des Grundgesetzes, Art. 12, der Anspruch gerechtfertigt ist.

Ein Mann vergleicht ein Blatt in seiner Hand mit einem zweiten Dokument auf dem Tisch.
Zwischen- und Endzeugnis: zwei Beurteilungen im Vergleich.

Arbeits­zeugnisse sind dann im Rahmen ihrer Bewertung daraufhin zu untersuchen, ob:

  • Relativierungen zur Notengebung enthalten sind,
  • alle wesentlichen Elemente der typischen Bewertungskriterien aufgeführt sind und
  • eine sogenannte „codierte Wahrheit“ vorliegt, die durch entsprechende zweideutige Formulierungen die Leistungen des Arbeitnehmers abwerten soll.

Zeugnisberichtigungsansprüche können außer­gerichtlich und sogar klageweise über eine Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Zeugnisklauseln mit Notengebung sind auch regelmäßig Gegenstand von Vertragsverhandlungen, Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen.

Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts Zeugnisklauseln mit konkreter Notengebung in Gerichtsvergleichen nicht vollstreckbar sind.

Wegen der Üblichkeit der Formulierungen bietet sich eine Überprüfung des Zeugnisses durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht an.