Abfindung: Ansprüche, Verhandlung und Höhe

Kommt es in einem Unternehmen zu Kündigungen, steht oft die Frage nach einer angemessenen Abfindung im Raum. Teilweise werden Abfindungen bereits mit der Kündigung angeboten, im Regelfall wird eine Abfindung aber durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erreicht.

Ob und wann eine Abfindungs­zahlung überhaupt in Frage kommt, erläutern Ihnen die Anwältinnen und Anwälte für Arbeits­recht von Marten & Graner hier.

In unserem kurzen Erklärvideo erzählen wir alles, was Sie zur Abfindung wissen müssen.

Abfindung bei Kündigung - Was Sie dazu wissen müssen

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Im folgenden Fach­beitrag erläutern wir die Grundlagen der Abfindung und die Rolle anwalt­licher Beratung bei Verhandlungen.

Was sind Abfindungen laut Arbeits­recht?

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung seitens des Arbeitgebers. Sie wird im Falle einer Kündigung an den Arbeitnehmer ausgezahlt, um ihm oder ihr eine finanzielle Absicherung zu ermöglichen.

So soll das wegfallende Einkommen teilweise kompensiert werden. 

Es können darüber hinaus auch Berufstätige Abfindungen erhalten, die nicht fest angestellt sind. Voraussetzung dafür ist lediglich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies ist u. a. bei Fremdgeschäftsführerinnen und Fremdgeschäftsführern der Fall, die bei einer GmbH tätig sind. 

Abfindungen müssen versteuert werden, es fallen aber keine Sozialabgaben auf sie an. Das heißt, es verbleibt mehr netto als bei einer vergleichbaren Gehalts- oder Lohnzahlung.

Rechtlich anders gelagert ist der sogenannte Ausgleichsanspruch von Handelsvertreterinnen und Handelsvertretern. Sie erhalten bei Ende des Arbeits­verhältnisses eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? 

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass ihnen die finanzielle Zuwendung automatisch zusteht, wenn ihnen einseitig von dem Arbeitgeber gekündigt wird. Einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Zahlung hat man jedoch im Regelfall nicht.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Wie bekomme ich eine Abfindung ?

Da regelmäßig kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, erhalten Sie eine solche Abfindung nur durch Verhandlungen in zwei Fällen:

  • wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungs­vertrag vorlegt und Sie zu einem einvernehmlichen Ende des Vertrages bewegen will.  
  • wenn Sie eine Kündigung erhalten und gegen die Kündigung Kündigungs­schutz­klage erheben und der Arbeitgeber zur Beilegung des Rechtsstreits neben anderen wichtigen Punkten mit Ihnen eine Abfindung aushandelt.

In beiden Fällen kann anwalt­liche Begleitung helfen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verhandlungen einzuordnen.

Ein Mann und eine Frau besprechen ein Dokument am Tisch; mehrere Mappen liegen bereit.

Welche Vorteile erziele ich, wenn ein Fachanwalt für Arbeits­recht für mich eine Abfindung aushandelt ? 

Wir begleiten Sie bei Kündigungs­schutz­verfahren und bei Verhandlungen über einen Aufhebungs­vertrag. Dabei prüfen wir Ihre Ausgangslage und besprechen mit Ihnen die Ziele und Möglichkeiten einer Einigung. 

Bedenken Sie auch, dass die meisten Unternehmen, selbst wenn die Verhandlungen direkt von dem oder der Vorgesetzten oder der Personalabteilung/HR geführt werden, im Hintergrund von einem Anwalt für Arbeits­recht betreut werden.

Ein Fachanwalt für Arbeits­recht kann Sie bei der Vorbereitung und Führung der Abfindungs­verhandlungen unterstützen.

Dies gelingt aber erfahrungsgemäß nur, wenn Sie Arbeitsrechtsspezialistinnen und Arbeitsrechtsspezialisten an Ihrer Seite haben, die, wie wir, Verhandlungstaktiken wegen jahrzehntelanger Erfahrung vor den Arbeits­gerichten und bei Aufhebungsvertragsverhandlungen haben. 

So wissen wir, welche Risiken Ihr Arbeitgeber hat, dass seine oder ihre Kündigung nach den Vorgaben des Kündigungs­schutz­gesetzes unwirksam sein könnte und legen an den Punkten auch die Finger in die Wunde, die das Unternehmen dann zu einer höheren Abfindungs­zahlung bewegen wird.

Ferner haben Sie den Vorteil, dass wir eine gerichtliche oder außer­gerichtliche Einigung auch an anderen Punkten so gestalten und aushandeln werden, dass Sie optimal und sorgenfrei bei einem neuen Arbeitgeber flexibel neu starten können. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch für den Arbeitgeber, dass er oder sie sich im Falle von Entlassungen nicht dazu verpflichtet sehen muss, Abfindungen an die gekündigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, in denen sich ein Anspruch für den Beschäftigten ergibt. 

Dies ist insbesondere im Rahmen von Sozialplänen oder auch seltener in Tarifverträgen der Fall. Auch in Geschäftsführerdienstverträgen finden sich oftmals explizite Regelungen dazu, ob Abfindungen bei Kündigung gezahlt werden und wie hoch diese ausfallen. 

Des Weiteren kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach §1a des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG) anbieten. Auf diese Weise entsteht für den entlassenen Mitarbeiter ein rechtlich wirksamer Anspruch, wenn er oder sie auf die Klageerhebung verzichtet.

Auch bei dieser Spezialvorschrift sollten die Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden. Erhalten Sie deshalb eine Kündigung, in der Ihnen bereits eine Abfindung angeboten wird, wenn Sie keine Kündigungs­schutz­klage erheben, lassen Sie diese Zusage durch einen Anwalt für Arbeits­recht prüfen, da auch hier ein erhebliches Ausfallrisiko verborgen sein kann.  

Sollte man Abfindungs­zahlungen annehmen?

Bietet der Betrieb im Zuge der Entlassung einen finanziellen Ausgleich an, sollte man zunächst nichts unterschreiben.

In der Regel „verkauft“ man dabei nämlich gewisse Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Und eine Unterschrift ist in sehr seltenen Fällen nur über eine Anfechtung korrigierbar. In der ganz großen Mehrheit der Fälle geht dies nicht. 

In jedem Fall sollte man zunächst einen Fachanwalt für Arbeits­recht konsultieren und sich von diesem oder dieser beraten lassen. Oft kann die Höhe der angebotenen Zahlung in entsprechenden Verhandlungen nämlich deutlich nach oben korrigiert werden.

Unter Umständen kann darüber hinaus eine Klage gegen die Kündigung sinnvoll sein.

Kann man durch eine Kündigungs­schutz­klage eine Abfindungs­zahlung erzwingen?

Rechtlich gesehen ergibt sich durch die Kündigungs­schutz­klage kein Anspruch auf eine Abfindungs­zahlung. Sie hat vielmehr den Zweck, vor Gericht feststellen zu lassen, dass die ausgesprochene Kündigung nicht rechtmäßig war und das Arbeits­verhältnis somit weiterläuft. 

Kommt es bei einem solchen Verfahren zu einem Urteil, spricht das Gericht regelmäßig keine Abfindungs­zahlung aus, sondern entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Das ganz überwiegende Szenario ist jedoch folgendes:

Nach Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage werden fast immer Verhandlungen zwischen beiden Seiten aufgenommen, bei denen es insbesondere um das Ob und Wie einer Abfindung neben anderen zu regelnden Punkten geht und wenn eine Einigung erzielt wurde, wird sie vom Gericht protokolliert und festgestellt.

Beachten Sie die Klagefrist: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, läuft ab Erhalt der Kündigung eine Klagefrist von 3 Wochen. Versäumen Sie diese, gilt die Kündigung per Gesetz als wirksam.

Behalten Sie nach Erhalt einer Kündigung die Klagefrist auch während laufender Verhandlungen im Blick.

Binden Sie uns am besten ganz frühzeitig als Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht nach Zugang der Kündigung oder bereits bei Inaussichtstellen der Kündigung in Ihre Interessenwahrung ein. 

Bereits die Erhebung der Kündigungs­schutz­klage erhöht den Druck auf den Arbeitgeber oder das Unternehmen erheblich und im laufenden Verfahren werden Verhandlungen durch uns als Fach­anwältinnen und Fach­anwälte für Arbeits­recht geführt.

Diese können bereits unmittelbar nach Klageerhebung erfolgen und bei einer Einigung kann diese bereits im schriftlichen Verfahren nach kurzer Zeit protokolliert werden, ohne dass jemals die Parteien beim Arbeitsgericht  erscheinen müssen.

Wird das Verfahren geführt, steigt mit der Zeit der Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber.

Denn sollte der Kläger am Ende eines möglicherweise langwierigen Verfahrens gewinnen, sind die finanziellen Folgen für das Unternehmen beträchtlich. Denn dann stehen dem oder der Gekündigten rückwirkend sämtliche Löhne für die Dauer des Prozesses abzüglich geleisteter Lohnersatzleistungen zu, ohne dass der Arbeitgeber hierfür die Arbeitsleistung erhalten hat.

Dieses Risiko bewegt viele Unternehmen, bei geschickter Verhandlungsführung in eine für Sie günstige Einigung bei Beendigung des Kündigungs­schutz­prozesses einzuwilligen.

Eine Ausnahme

Unter ganz seltenen Umständen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer jedoch auch einen Antrag auf Auflösung des Arbeits­verhältnisses bei einer vom Gericht  festzusetzenden Zahlung einer Abfindung stellen.

Dies ist nach den §§ 9 und 10 des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG) möglich. Dazu müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein. 

Zunächst muss das Gericht die Kündigung als unwirksam ansehen und folglich für unwirksam erklären. Darüber hinaus müsste belegt werden, dass eine Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses für den Beschäftigten oder den Arbeitgeber nicht länger zumutbar wäre. 

Das kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich der Arbeitgeber herabwürdigend gegenüber seinem Mitarbeiter äußert oder das Arbeits­verhältnis zwischen den Vertragsparteien so zerrüttet ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zukünftig nicht mehr zu erwarten ist.

Im Gegensatz zu freiwilligen Abfindungs­zahlungen kommt dieser spezielle Fall in der Praxis jedoch nur äußerst selten vor.

Eine geschlossene Mappe, ein Taschenrechner und unterschiedlich hohe Münzstapel.
Zur Einordnung einer möglichen Abfindung: Unterlagen und Berechnungsgrundlagen.

Wie hoch fallen Abfindungen für gewöhnlich aus? Gibt es Regelsätze ?

Häufig werden Sie lesen oder hören, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt wird.

Die genannte Faustformel dient der Orientierung; sie begründet keinen Anspruch.

Eine anwalt­liche Beratung hilft, die Verhandlungsmöglichkeiten im Einzelfall einzuschätzen. 

Der Regelsatz wird häufig von Arbeits­gerichten im ersten Gerichtstermin (Gütetermin) vorgeschlagen, wenn das Gericht noch in seiner Einschätzung völlig offen ist, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, also wenn die Prozessrisiken gleich verteilt sind.

Ist das Prozessrisiko beim Unternehmen höher, sind diese Berechnungsregeln regelmäßig nicht heranzuziehen und es wird eine viel höhere Abfindung durch uns ausgehandelt.

Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, die eigene Verhandlungs­position einzuordnen. Anwalt­liche Beratung kann dazu beitragen, realistische Ziele zu entwickeln und das weitere Vorgehen abzustimmen.