Aufhebungs­vertrag und freiwilliges Ausscheiden oder Kündigung mit Abfindung: Optionen und Risiken für Beschäftigte




Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geraten unvermittelt in eine Drucksituation, wenn ihnen nach Umstrukturierungen oder schwierigen Gesprächen plötzlich ein Aufhebungs­vertrag vorgelegt wird. Gerade im Arbeits­recht wirken solche Angebote häufig wie eine schnelle und konfliktarme Lösung, können jedoch erhebliche Folgen für den Kündigungs­schutz, das Arbeitslosengeld und die Abfindung haben. Ebenso stellt sich die Frage, was passiert, wenn kein Vertrag zustande kommt und der Arbeitgeber stattdessen kündigt. Spätestens jetzt gilt es, die eigenen Optionen nüchtern zu prüfen, arbeitsrechtliche Risiken richtig einzuordnen und typische Fehler zu vermeiden.

In diesem Beitrag informieren wir über die Chancen und Risiken eines Aufhebungsvertrags, wann eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll sein kann, wie sich nach einer Kündigung realistisch eine Abfindung erreichen lässt, welche Fristen und Sperrzeitrisiken zu beachten sind und ob im Einzelfall ein Aufhebungs­vertrag oder eine Kündigung mit anschließender Verhandlung die bessere Wahl ist.

Wann ist ein Aufhebungs­vertrag besser als eine Kündigung?

Manchmal merkt man bei der täglichen Arbeit, dass sich die Stimmung im Unternehmen verändert, Umstrukturierungen anstehen oder die Arbeitgeberin zu einem „Gespräch über die Zukunft“ bittet. Am Ende eines solchen Gesprächs liegt oft ein Aufhebungs­vertrag auf dem Tisch. Dabei stellen Arbeitgeberinnen den Aufhebungs­vertrag als einvernehmliche Lösung dar und bitten den Arbeitnehmer, diesen „rasch zu unterschreiben“. Oft wird dabei auch mehr oder weniger deutlich mit einer Kündigung gedroht, sollte das

Angebot eines Aufhebungsvertrags abgelehnt werden.
In diesem Moment stellen sich viele Betroffene die gleiche Frage: Soll ich den Aufhebungs­vertrag annehmen oder lieber abwarten, ob eine Kündigung folgt? Die Entscheidung ist alles andere als einfach, denn beide Optionen führen zwar zur Beendigung des Arbeits­verhältnisses, haben aber ganz unterschiedliche rechtliche und finanzielle Folgen. Wer hier unüberlegt handelt, riskiert Nachteile.

Wenn die Arbeitgeberin einen Aufhebungs­vertrag anbietet

Ein Aufhebungs­vertrag soll eine schnelle und konfliktfreie Lösung bieten, von der vor allem Arbeitgeberinnen profitieren. Arbeitgeberinnen vermeiden dadurch die Unsicherheiten eines Kündigungsschutzverfahrens, während Arbeitnehmerinnen auf den ersten Blick von einer Abfindung oder einer kurzen Übergangszeit profitieren können. Doch der Schein trügt oft: Wer vorschnell unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und verzichtet auf wichtige Kündigungsschutzrechte.

Ein Aufhebungs­vertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, mit der das Arbeits­verhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Der große Vorteil liegt in der Gestaltungsfreiheit: Beendigungs­zeitpunkt, Abfindung, Resturlaub, Zeugnis oder Freistellung können individuell geregelt werden.

Kündigung als Alternative

Wenn man sich mit der Arbeitgeberin nicht über einen Aufhebungs­vertrag einigen kann oder als Arbeitnehmerin das Arbeits­verhältnis gar nicht beenden will, bedeutet das nicht unbedingt, dass die Arbeitgeberin kündigt oder kündigen kann. Kommt es dennoch zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, bleibt der gesetzliche Kündigungs­schutz bestehen. Damit kann überprüft werden, ob die Kündigung rechtlich korrekt und sozial gerechtfertigt ist.

Arbeitnehmerinnen können sich mit einer Kündigungs­schutz­klage wehren und haben oft die Chance, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung zu erzielen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht dabei in der Regel nicht. In der Praxis entsteht der Anspruch meist durch Verhandlung: Die Arbeitnehmerin erhebt innerhalb von drei Wochen Kündigungs­schutz­klage (§ 4 KSchG) und bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung. In vielen Fällen schließen die Parteien im Laufe des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeits­verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.

Ein solches Verfahren ist zwar zeitaufwendiger, bietet aber mehr rechtliche Sicherheit und bessere Verhandlungsmöglichkeiten.

Warum juristische Beratung hier entscheidend ist

Ob man einen Aufhebungs­vertrag unterschreibt oder auf eine Kündigung durch die Arbeitgeberin reagiert, kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Ob ein Aufhebungs­vertrag im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab, etwa von der Begründung der Beendigung, der Abfindungshöhe oder der persönlichen Situation.

Arbeitnehmerinnen sollten daher nie vorschnell einen angebotenen Aufhebungs­vertrag unterschreiben, sondern zunächst prüfen lassen, ob der Vertrag Nachteile oder Risiken birgt, ob die Arbeitgeberin überhaupt kündigen kann, wenn man dem Vertrag nicht zustimmt, und ob eine Kündigungs­schutz­klage Aussicht auf Erfolg hat.

Eine anwalt­liche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht hilft, Chancen, Nutzen, Risiken und Konsequenzen richtig einzuschätzen und eine auf Ihre Situation abgestimmte Vorgehensweise zu entwickeln.

Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungs­vertrag und einer Kündigung mit Abfindung?

Viele Arbeitnehmerinnen hören zum ersten Mal von einem Aufhebungs­vertrag, wenn der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeits­verhältnisses durch eine solche Vereinbarung ins Gespräch bringt, statt sofort zu kündigen. Beide Wege führen zwar zum selben Ergebnis, das Arbeits­verhältnis endet, doch der rechtliche Weg dorthin ist sehr unterschiedlich. Wer die Unterschiede und Konsequenzen kennt, kann besser einschätzen, welche Variante im eigenen Fall vorteilhafter ist.

Aufhebungs­vertrag: einvernehmliche Beendigung des Arbeits­verhältnisses

Ein Aufhebungs­vertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin. Beide Seiten einigen sich schriftlich darauf, dass das Arbeits­verhältnis zu einem bestimmten Termin endet.

In dieser Vereinbarung werden häufig alle wichtigen Punkte geregelt: der Beendigungs­zeitpunkt, eine Abfindung, die Freistellung von der Arbeit, die Abgeltung von Resturlaub und der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auch Bonuszahlungen, Wettbewerbsverbote oder Rückgabefristen für Arbeitsmittel können Teil des Vertrags sein.

Ein Aufhebungs­vertrag bietet Flexibilität, da alle Bedingungen frei ausgehandelt werden können. Dies gilt auch für die Kündigungsfrist. Er birgt aber auch Risiken: Wer unterschreibt, verliert den Schutz des Kündigungs­schutz­gesetzes und riskiert unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Deshalb sollte ein Aufhebungs­vertrag niemals ohne rechtliche Prüfung akzeptiert werden.

Kündigung: einseitige Beendigung des Arbeits­verhältnisses

Von einer Kündigung spricht man, wenn die Arbeitgeberin das Arbeits­verhältnis einseitig kündigt und die Arbeitnehmerin anschließend im Rahmen einer Verhandlung oder eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung erhält. Diese Abfindung muss allerdings im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Kündigungs­schutz­prozesses ausgehandelt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht.

In der Praxis entsteht der Anspruch fast ausschließlich durch Verhandlung: Die Arbeitnehmerin erhebt innerhalb von drei Wochen Kündigungs­schutz­klage (§ 4 KSchG) und bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung. In vielen Fällen schließen die Parteien im Laufe des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeits­verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.

Die Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und das Risiko beenden, dass das Gericht die Kündigung im Laufe des Prozesses für unwirksam erklärt. Da die Kündigung von der Arbeitgeberin ausgeht, droht der Arbeitnehmerin keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Unter Umständen kann so eine deutlich höhere Abfindung erzielt werden als bei einem angebotenen Aufhebungs­vertrag, wenn gute Gründe dafür sprechen, dass die Kündigungsgründe nicht bestanden haben oder die Kündigung unwirksam sein könnte.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Ob man einen Aufhebungs­vertrag unterschreibt oder auf eine Kündigung durch die Arbeitgeberin reagiert, kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Ein Aufhebungs­vertrag bietet eine schnelle Lösung, während eine Kündigung mit anschließender Abfindungs­verhandlung den Kündigungs­schutz bewahrt und häufig bessere Verhandlungschancen eröffnet.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher nie vorschnell einen vorgelegten Aufhebungs­vertrag unterschreiben, sondern zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob eine Kündigungs­schutz­klage Aussicht auf Erfolg hat. Eine anwalt­liche Beratung im Arbeits­recht hilft, die individuell beste Strategie zu wählen und die Möglichkeiten einer Abfindungs­verhandlung einzuschätzen.

Wann lohnt sich ein Aufhebungs­vertrag und welche Risiken bestehen?

Ein Aufhebungs­vertrag kann eine attraktive Möglichkeit sein, das Arbeits­verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. In der Praxis wird er oft angeboten, wenn Arbeitgeberinnen betriebliche Veränderungen umsetzen möchten oder eine Trennung ohne Konflikte anstreben. Für Arbeitnehmerinnen kann ein solches Angebot durchaus Vorteile haben. Gleichzeitig birgt der Aufhebungs­vertrag mit seinen rechtlichen Folgen oft auch weitere Konsequenzen und ist grundsätzlich komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.

Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ein Aufhebungs­vertrag ermöglicht eine flexible und planbare Beendigung des Arbeits­verhältnisses. Anders als bei einer Kündigung können beide Seiten den Beendigungs­zeitpunkt und andere Punkte individuell festlegen, bevor das Verhältnis zwischen den Arbeitsvertrags­parteien zerrüttet ist. Das kann besonders dann interessant sein, wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht steht oder ein nahtloser Übergang in den Ruhestand geplant ist.

Oft wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags auch eine Abfindung vereinbart, deren Höhe frei verhandelbar ist. Das bedeutet jedoch auch, dass die Abfindung erst einmal verhandelt werden muss. Ist die Arbeitgeberin dazu nicht bereit, gibt es keine Abfindung. Allerdings werden die meisten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, wenn die Initiative für den Aufhebungs­vertrag von Ihnen ausgeht.

Zusätzlich lassen sich weitere Punkte nach den eigenen Interessen gestalten, etwa eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, die Abgeltung von Resturlaub oder die Formulierung des Arbeits­zeugnisses. Dadurch lässt sich ein geordneter Abschluss erreichen, der Konflikte vermeidet und die berufliche Zukunft nicht belastet.

Nachteile und Risiken eines Aufhebungsvertrags

So attraktiv die Flexibilität eines Aufhebungsvertrags auch erscheinen mag, sie hat ihren Preis. Wer einen Aufhebungs­vertrag unterschreibt, verzichtet auf den allgemeinen (sofern dieser besteht) Kündigungs­schutz und verliert damit die Möglichkeit, eine Kündigungs­schutz­klage zu erheben. Auch Arbeitnehmerinnen, für die ein besonderer Kündigungs­schutz besteht, verzichten auf diesen. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen auf Ansprüche verzichten, die ihnen bei einer Kündigung möglicherweise zugestanden hätten, die jedoch nicht im Aufhebungs­vertrag vereinbart wurden.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn sie davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit freiwillig und damit versicherungswidrig herbeigeführt wurde. Um dies zu vermeiden, muss der Vertrag so gestaltet sein, dass erkennbar ist, ob die Initiative von der Arbeitgeberin ausging oder eine Kündigung unvermeidbar war.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer unter zeitlichem Druck oder emotionaler Belastung vorschnell unterschreiben. In solchen Fällen ist eine Anfechtung zwar grundsätzlich denkbar. In der Realität sind Anfechtungen jedoch meist nicht durchsetzbar, es sei denn, der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass der Arbeitgeber ihn massiv unter Druck gesetzt oder gegen die Grundsätze eines fairen Verhandelns verstoßen hat. Auch Klauseln zu Wettbewerbsverboten, Rückzahlungspflichten oder Vertraulichkeitsvereinbarungen sollten stets von einem Rechts­anwalt geprüft werden, da sie erhebliche finanzielle Folgen haben können.

Mehr zum Thema Aufhebungs­vertrag: Worauf es ankommt und was es zu beachten gilt!Lesen Sie in diesem Beitrag.

Anwalt­liche Beratung ist besonders wichtig

Ein Aufhebungs­vertrag sollte niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Eine Fachanwältin für Arbeits­recht kann den Vertrag auf rechtliche Risiken, steuerliche Auswirkungen und mögliche Sperrzeitfolgen überprüfen. Besonders ratsam ist anwalt­liche Unterstützung, wenn eine Abfindung vereinbart wird, unklare Fristen bestehen oder spezielle Vertragsklauseln enthalten sind, die die zukünftige berufliche Tätigkeit beeinflussen könnten. Arbeitnehmer sollten daher nie unter Druck und vorschnell einen vorgelegten Aufhebungs­vertrag unterschreiben. Lässt der Arbeitgeber keine Bedenkzeit zu oder gibt er dem Arbeitnehmer den Entwurf des Aufhebungsvertrags nicht mit, dann sollte dies bei der rechtlichen Prüfung besonders berücksichtigt werden.

Eine rechtzeitige anwalt­liche Beratung und Prüfung schafft Klarheit, verhindert teure Fehler und kann oft zu einer höheren Abfindung oder einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vertragsgestaltung führen.

Zwei getrennte Dokumentenstapel mit einem Kalender, einem Stift und einem Münzstapel.

Wie lässt sich nach einer Kündigung eine Abfindung erreichen?

Wenn Arbeitnehmerinnen nicht auf einen von der Arbeitgeberin angebotenen Aufhebungs­vertrag eingehen, ist fraglich, ob die Arbeitgeberin das Arbeits­verhältnis stattdessen durch eine Kündigung auflöst. Hat sie eine Kündigung ausgesprochen, können und sollten Arbeitnehmerinnen mittels Kündigungs­schutz­klage gegen die Kündigung vorgehen.

Viele Arbeitnehmerinnen gehen dabei jedoch fälschlicherweise davon aus, automatisch Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Tatsächlich gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, außer die Arbeitgeberin bietet diese freiwillig an. In der Praxis erhalten dennoch sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Abfindung. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sie sich nach der Kündigung rechtlich wehren und eine Abfindung im Vergleich oder vor Gericht aushandeln.

Kündigung durch die Arbeitgeberin: Der erste Schritt zur Verhandlung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht akzeptieren möchten oder Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit haben, können sich mit einer Kündigungs­schutz­klage wehren. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).

Das Ziel der Klage ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz, allerdings führt sie in den meisten Fällen zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In der gerichtlichen Praxis enden die meisten Kündigungs­schutz­verfahren daher mit einem Vergleich, in dem sich beide Seiten auf die Beendigung des Arbeits­verhältnisses und eine bestimmte Abfindungssumme einigen.

Entstehung der Abfindung in der Praxis

Die Höhe einer Abfindung hängt nicht von einem festen gesetzlichen Anspruch ab, sondern von der Verhandlungs­position des Arbeitnehmers. Diese ergibt sich vor allem aus der Stärke der Kündigungs­schutz­klage bzw. der Schwäche der Kündigung bzw. der Kündigungsgründe. Wenn die Erfolgsaussichten einer Klage hoch sind, etwa weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt oder formale Fehler passiert sind, steigt der Druck auf die Arbeitgeberin. Dann ist es für eine erfahrene Fachanwältin für Arbeits­recht deutlich leichter, eine angemessene Abfindung zu verhandeln.

Als grober Richtwert dient häufig die folgende Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In vielen Fällen lässt sich durch geschickte Verhandlungen und anwalt­liche Unterstützung jedoch eine deutlich höhere Summe erzielen. Arbeitgeberinnen sind oft bereit, mehr zu zahlen, um das Risiko einer gerichtlichen Niederlage oder einer langwierigen Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch hier ist es wichtig, die Kündigungsgründe zu analysieren und den Arbeitgeber damit zu konfrontieren.

Vorteile einer Abfindung nach Kündigung

Ein großer Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass die Kündigung von der Arbeitgeberin ausgeht. In der Regel droht dadurch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da die Beendigung des Arbeits­verhältnisses nicht auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers beruht. Zudem bleibt der Schutz des Kündigungs­schutz­gesetzes bestehen, was die Verhandlungs­position erheblich stärkt. Dies gilt vor allem für Arbeitnehmerinnen, für die ein besonderer Kündigungs­schutz besteht.

Darüber hinaus können im gerichtlichen Vergleich weitere Punkte individuell geregelt werden. Dazu zählen etwa der Beendigungs­zeitpunkt, die Freistellung oder die Note des Arbeits­zeugnisses. So behalten Arbeitnehmerinnen mehr Kontrolle über die Konditionen ihres Ausscheidens, ohne voreilig auf Rechte zu verzichten.

Anwalt­liche Vertretung macht den Unterschied

Die Verhandlung einer Abfindung nach einer Kündigung erfordert juristisches Fachwissen, Erfahrung und taktisches Geschick. Eine Fachanwältin für Arbeits­recht kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungs­schutz­klage realistisch einschätzen, Kündigungsgründe analysieren, die Verhandlung führen und sicherstellen, dass die erzielte Abfindung alle steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte berücksichtigt.

Da es im Arbeits­recht meist um kurze Fristen und erhebliche finanzielle Beträge geht, ist eine frühzeitige Beratung entscheidend. Wer sich nach einer Kündigung rechtzeitig rechtlichen Rat einholt, kann die rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Einigung frühzeitig einschätzen.

Fazit: Welche Option ist die richtige? Ein Aufhebungs­vertrag oder eine Kündigung mit Abfindung?

Jede Beendigung eines Arbeits­verhältnisses ist anders. Ob ein Aufhebungs­vertrag oder eine Kündigung mit anschließender Abfindung die bessere Lösung ist, hängt von den persönlichen Zielen, der Verhandlungssituation sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Beide Wege können sinnvoll sein. Entscheidend ist, sie mit klarem Blick auf Chancen und Risiken zu wählen.

Fünf zentrale Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Aufhebungs­vertrag nur nach Prüfung unterschreiben: Ein Aufhebungs­vertrag bietet Flexibilität, kann aber Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und den Verlust des Kündigungsschutzes bedeuten. Lassen Sie ihn deshalb immer rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben.
  • Nutzen Sie den Kündigungs­schutz: Bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin kann eine Kündigungs­schutz­klage die beste Möglichkeit sein, eine faire Abfindung auszuhandeln. Je stärker Ihre rechtliche Position ist, desto höher oder besser ist in der Regel das Verhandlungsergebnis.
  • Schätzen Sie die Abfindungshöhe realistisch ein: Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick, der Beschäftigungs­dauer und dem Prozessrisiko ab. Eine erfahrene Fachanwältin kann einschätzen, welches Ergebnis realistisch und steuerlich vorteilhaft ist.
  • Beachten Sie Sperrzeit und Fristen: Nach Zugang einer Kündigung gilt eine Frist von drei Wochen zur Klageerhebung. Wer diese versäumt, verliert wichtige Rechte. Auch die Gestaltung des Aufhebungsvertrags hat Einfluss auf das Arbeitslosengeld.
  • Sichern Sie sich rechtzeitig juristische Unterstützung: Eine frühzeitige anwalt­liche Beratung schafft Klarheit und stärkt Ihre Verhandlungs­position. Dabei ist es egal, ob es um Gespräche mit dem Arbeitgeber, Verhandlungen vor Gericht oder Vergleichsverhandlungen geht.

FAQ: Aufhebungs­vertrag oder Kündigung mit Abfindung: Ihre wichtigsten Fragen

Wann sollte ich einen Aufhebungs­vertrag unterschreiben?

Unterschreiben Sie einen Aufhebungs­vertrag nur, wenn Sie zuvor eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Ein Fachanwalt für Arbeits­recht kann beispielsweise prüfen, ob der Vertrag für Sie nachteilig ist oder ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.

Bekomme ich nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur selten. In den meisten Fällen wird eine Abfindung erst durch Verhandlungen oder im Rahmen einer Kündigungs­schutz­klage erzielt.

Was ist finanziell besser: Aufhebungs­vertrag oder Kündigung?

Das hängt vom Einzelfall ab. In vielen Fällen lässt sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch anwalt­liche Vertretung und geschickte Verhandlung eine höhere Abfindung erzielen. Außerdem bleibt der Kündigungs­schutz bestehen und es droht keine Sperrzeit.

Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungs­schutz­klage einzureichen. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird die Kündigung automatisch wirksam. Lassen Sie sich daher sofort nach Zugang einer Kündigung oder Vorlage eines Aufhebungsvertrags beraten.

Wie kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Marten & Graner helfen?

Wir sind auf das Arbeits­recht spezialisiert und beraten Sie individuell zu Aufhebungsverträgen, Abfindungen und Kündigungsschutzklagen. Unsere Fach­anwältinnen und Fach­anwälte prüfen Ihre Chancen und vertreten Ihre Interessen in den Verhandlungen.