Ihre Anwält*innen für Schadensersatzrecht in Berlin

Die meisten Schäden entstehen durch leichte Fahrlässigkeit – im Straßenverkehr, bei der Arbeit, in der Freizeit, im Haushalt etc. Geschädigte*r und Schädiger*innen sind durch drohende Kosten, Schmerzen, beanspruchte Zeit, Arbeitsausfall etc. meist sehr belastet. Beide Seiten wünschten, der Schaden wäre nicht entstanden. Häufig bestehen Verträge mit Versicherungen, die den Schaden abdecken sollen. 

Doch Ihre Versicherung reagiert spät und schleppend, wehrt ab oder lehnt gar ihre Inanspruchnahme ab. Oder die Gegenseite hat keine Versicherung und Sie fragen sich, wer für den Schaden aufkommen soll?

Wir helfen Ihnen weiter. Mit viel Erfahrung und Engagement machen wir Ihre Rechte als Geschädigte*r geltend oder wehren unberechtigte Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber ab. Sie schonen Ihre Nerven – wir nehmen Ihre Schadensersatzansprüche für Sie mit viel Erfahrung in die Hand.

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
Schadensersatzrecht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass der oder die Leasingnehmer*in eines Pkw nach einem Verkehrsunfall von dem oder der Unfallgegner*in nicht ohne Zustimmung des oder der Leasinggeber*in und Eigentümer*in statt der Reparatur die fiktiven Herstellungskosten verlangen kann. Das gilt zumindest dann, wenn der oder die Leasingnehmer*in vertraglich die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem oder der Leasinggeber*in und Eigentümer*in für jeden Schadensfall übernommen hat.

Grundsätzlich hat der oder die Geschädigte das Recht, die Herstellungskosten statt der Herstellung selbst zu verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis soll den oder die Geschädigte*n davon befreien, die Schadensbeseitigung dem oder der Schädiger*in anvertrauen zu müssen. Der oder die Geschädigte ist aufgrund seiner oder ihrer Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er oder sie von dem oder der Schädiger*in erhält. 

Allerdings kann diese Ersetzungsbefugnis bei einer Beschädigung der Sache regelmäßig nur einheitlich ausgeübt werden und steht dem oder der Eigentümer*in der Sache zu. Ohne Einvernehmen mit dem oder der Eigentümer*in kann der oder die Leasingnehmer*in als unmittelbare*r (berechtigte*r) Besitzer*in des Pkw daher nicht die Ersetzung der Herstellung selbst durch Erstattung der fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Der oder die Leasingnehmer*in hat als Besitzer*in allerdings Anspruch auf Ersatz des Haftungsschadens, also auf den Schaden, der dem oder der Besitzer*in durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem oder der Eigentümer*in entstanden ist. Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einer*m Dritten besteht, ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung gerichtet. Ein Zahlungsanspruch auf fiktive Reparaturkosten stellt indes keinen Befreiungsanspruch dar.

BGH vom 29.01.2019, Akz. VI ZR 481/17

Die Beklagte beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus einer Hauseinfahrt auf die Straße einzubiegen. Hierbei kam es zur Kollision mit der Rad fahrenden Klägerin, die frontal von dem anfahrenden Fahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde. Die Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung.

Das OLG Hamm bestätigte die Haftungsquote des Landgerichts von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der beklagten Pkw-Fahrerin. Zwar hat die Klägerin den Unfall unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dadurch mit verursacht, dass sie entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO den für die Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in falscher Richtung befuhr. 

Im Vordergrund steht jedoch die erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Gemäß § 10 S. 1 StVO ist jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer*innen bei der Ausfahrt aus einem Grundstück auszuschließen. 

Als „andere*r Verkehrsteilnehmer*in“ wird jede Person angesehen, die körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsvorgang einwirkt. Dazu zählt auch die Klägerin, die den Radweg auf der falschen Seite benutzte. Auch sie bleibt gegenüber dem Pkw-Fahrer, der aus einem Grundstück ausfährt, vorfahrtsberechtigt.

Das OLG Hamm führt aus, dass das Verschulden der Klägerin zwar nicht gering ist, aber keineswegs so hoch wie die Wartepflichtverletzung der Beklagten.

OLG Hamm vom 11.01.2019, Akz 9 U 81/18

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass grundsätzlich jeder Negativeintrag das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt, welches gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Einen konkreten Nachteil durch den Negativeintrag muss der oder die Geschädigte nicht darlegen. 

Aufgrund der großen Bedeutung eines Negativeintrags bei der Schufa hat diese Eintragung erhebliche Auswirkung auf die Lebensgestaltung der Betroffenen. Wichtige Teile des Geschäftsverkehrs nutzen die Schufa-Auskunft für die Beurteilung ihrer Vertragspartner*innen. Daher reicht die abstrakte Gefährdungslage durch einen Negativeintrag für die Annahme eines Verfügungsgrunds im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich aus. 

Ein Negativeintrag ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Interesse an der Eintragung gegeben ist. Hieran fehlt es in der Regel, wenn nicht der oder die Forderungsinhaber*in selbst, sondern ein Dritter, wie im vorliegenden Fall das Inkassounternehmen, den Negativeintrag meldet. Nur der oder die Forderungsinhaber*in kann überprüfen, ob der konkrete Sachverhalt den Negativeintrag rechtfertigt.

Das Landgericht hat ferner deutlich gemacht, dass die Pflicht zum Widerruf des Negativeintrags gegenüber der Schufa auch im Eilverfahren durchgesetzt werden kann. Die Hauptsache wird insoweit nicht vorweggenommen. 

Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nicht bereits mit dem Widerruf der Anspruch hierauf schon erledigt ist, sondern erst mit der tatsächlichen Löschung des Eintrags. Das Gericht bejaht ferner die Pflicht der den Negativeintrag meldenden Stelle sicherzustellen, dass auch der Scorewert rückwirkend nach erfolgtem Widerruf geändert wird.

Landgericht Berlin vom 27.04.2011, 4 O 97/11

Der Bundesgerichtshof hat in einem sehr aktuellen Urteil in Auslegung der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) die Fluggastrechte gestärkt.

In dem entschiedenen Fall waren Reisende über ein Reisebüro im Rahmen einer Flugpauschalreise bereits am Abflugort nach Curaçao durchgecheckt worden. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 07.02.2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. 

Bereits bei der Abfertigung erhielten die Reisenden die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Zubringerflug erreichte Amsterdam verspätet, jedoch erschienen die Reisenden rechtzeitig während der Einstiegszeit am Flugsteig. Den Reisenden wurde die Mitnahme im Flugzeug verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. 

Erst am Folgetag nach Übernachtung konnten die Reisenden um 14:00 Uhr weiterreisen.

Während in den unteren Instanzen die Klage keinen Erfolg hatte, entschied der Bundesgerichtshof jetzt, dass, soweit Reisende rechtzeitig den Anschlussflug erreichen, der Einstieg in das Flugzeug nicht verweigert werden könne, weil das Reisegepäck noch nicht in die Maschine umgeladen sei. 

Ein Sicherheitsrisiko nach der einschlägigen Verordnung bestehe dann nicht, wenn der Reisende auf den unbegleiteten Reisegepäcktransport selbst keinen Einfluss nehmen könne. Zu Unrecht hatte die Airline den Einstieg verweigert. Der BGH sprach deshalb den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 € pro Person in Anwendung der Fluggastrechteverordnung zu.

BGH vom 28.08.2012, X ZR 128/11

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