Ihre Anwält*innen für Bankrecht in Berlin

Sie haben Differenzen mit Ihrer Bank? Wir begreifen uns in diesem Bereich als Verbraucheranwält*innen und stehen auf Ihrer Seite. Vom Girokonto, EC-Kartenmissbrauch über den Darlehensvertrag und die Bürgschaft bis zur Anlageberatung – Ihre bankrechtlichen Themen können vielschichtig sein. Wir sind es auch und vertreten Sie mit viel Erfahrung und Wissen.

Nicht nur die Wirtschaft, auch der oder die private Verbraucher*in bedient sich zur Erfüllung seiner oder ihrer Wünsche zunehmend mehr der von Banken zur Verfügung gestellten Konsumentenkredite. Gerade in diesem Bereich werden die Schulden durch weitere Umschuldungen schnell größer und damit auch existenzbedrohend.

Auch größere Investitionen, wie das Eigenheim oder Investitionen im gewerblichen Bereich, sind ohne den Einsatz von Finanzierungsmitteln selten möglich. Kommt es in diesem Bereich zu Schwierigkeiten, kann der Lebensmittelpunkt oder der Lebensunterhalt betroffen sein. Wir sind für Sie da, überprüfen Ihre Handlungsmöglichkeiten und vertreten mit Nachdruck Ihre Interessen.

Das Girokonto und Ihre EC-Karte sind wesentlicher Bestandteil Ihres täglichen Lebens, umso nachhaltiger sind die Folgen, wenn in diesem Bereich Probleme auftreten. Hier ist schnelle Hilfe gefragt – wir sind für Sie da.

Als Bankkunde vertrauen Sie den Empfehlungen Ihrer Bank, wenn es um Ihre Altersabsicherung geht. Nicht immer erfolgt der Rat jedoch in Ihrem Interesse. Kapitalverlust kann die Folge sein und Ihre Altersabsicherung bedrohen. Wir hinterfragen und überprüfen die Empfehlungen und fordern Schadensersatz für fehlerhafte Beratung, damit Sie im Alter sicher leben können.

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
Bankrecht

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen war auf 1.000,00 € pro Tag begrenzt. In einer Nacht kam es zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00 € unter Verwendung der PIN des Beklagten. Der Beklagte selbst hat die Abhebungen unstreitig nicht selbst vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass sich die Bank nur dann auf den Beweis des ersten Anscheins für eine Abhebung durch den Karteninhaber selbst oder für die Abhebung durch einen Dritten nach Entwendung der Karte bei gleichzeitiger Kenntnisnahme von der Geheimzahl berufen kann, wenn die Abhebung mit der Originalkarte erfolgte. Für eine Barabhebung am Automaten mit der Originalkarte trägt die Bank die Beweislast. Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, so kann sie sich zur Beweiserleichterung nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des oder der Bankkunde*in berufen. Auch, wenn feststeht, dass die Originalkarte eingesetzt wurde, so ist weiter zu klären, ob das konkret genutzte Sicherheitssystem des Geldautomaten ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.

Der in diesem Fall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen schützt nach Auffassung des BGH das Interesse von Bank und Kund*in gleichermaßen, sodass die Kund*innenhaftung in jedem Fall auf den Höchstbetrag begrenzt ist.

BGH vom 29.11.2011, XI ZR 370/10

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein*e Bankkund*in gegenüber seiner oder ihrer Bank schadensersatzpflichtig macht, wenn er oder sie im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird.

Der Bankkunde verlangte von seiner Bank Rückzahlung eines Überweisungsbetrages, der von seinem Konto auf ein Konto in Griechenland überwiesen wurde. Der Bankkunde trägt vor, dass er diese Online-Überweisung nicht getätigt habe. Der BGH hat entschieden, dass der Kunde seinerseits gegenüber der Bank schadensersatzpflichtig ist, da er fahrlässig Opfer eines Pharming-Angriffs wurde. Hierbei wird der Bankkunde beim Aufruf der Website der Bank technisch auf eine betrügerische Seite umgeleitet. Diese betrügerische Seite hatte den Bankkunden aufgefordert, 10 Transaktionsnummern einzugeben, um wieder Zugang zum Online-Banking zu erhalten. Dieser Aufforderung ist der Bankkunde nachgekommen, obwohl auf der Website der Bank deutliche Warnhinweise erhalten waren. Die Bank wies auf sog. Pharming-Angriffe hin und teilte mit, dass sie niemals ihre Kund*innen auffordert, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben. Gibt der oder die Bankkund*in dennoch mehrere TAN ein und beachtet die Warnhinweise nicht, ist er oder sie in Höhe der Überweisung schadensersatzpflichtig gegenüber der Bank, so dass sein oder ihr Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrages durch seine bzw. ihre Schadensersatzpflicht erloschen ist.

BGH vom 24.04.2012, XI ZR 96/11

Das OLG Celle hat entschieden, dass die beklagte Volksbank einer Kundin Schadensersatz schuldet aufgrund Aufklärungspflichtverletzung. Die Kundin hatte aufgrund einer Anlageempfehlung der Bank Wertpapiere im Wert von 300.000, 00 € gekauft. Die Bank hatte bei der Empfehlung die Höhe der erhaltenen Rückvergütungen verschwiegen. Hierüber schuldet sie jedoch vollumfänglich Aufklärung. Erhält eine Bank aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren verdeckte Rückvergütungen, muss sie den oder die Kund*in über diese Rückvergütungen aufklären, damit der oder die Kund*in beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kund*inneninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Grundsätzlich kann ein*e Anlageberater*in seiner oder ihrer Verpflichtung auch dadurch genügen, dass er bzw. sie dem oder der Anleger*in einen Prospekt übergibt, der geeignet ist, die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen verständlich zu vermitteln. Der Prospekt muss dann jedoch rechtzeitig vor Anlageentscheidung (ca. 2 Wochen) ausgehändigt werden.

OLG Celle vom 26. Januar 2011, 3 U 101/10

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass sich Banken bei der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen können, wenn sie ihre Kund*innen nicht über erhaltene Provisionen bei der Vermittlung von Fondsanteilen aufklärten. Vielmehr handeln sie seit 1990 schuldhaft und haften für diese Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass den oder die Schuldner*in grundsätzlich das Risiko trifft, die Rechtslage zu verkennen. Er oder sie handelt damit schuldhaft, wenn er oder sie mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt. Seit 1989 führt der Senat seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Rückvergütungen bei Vermittlungsprovisionen konsequent fort und formt diese aus.

BGH vom 29.06.2010, XI ZR 308/09

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung und begehrt u.a. die Rückzahlung geleisteter Zinsen, die Feststellung, dass keine Zahlungsansprüche mehr bestehen, sowie Erstattung des ihr entstandenen Schadens. Sie stützt sich insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin von der beklagten Bank arglistig über die Höhe der gezahlten Vertriebsprovisionen getäuscht wurde. Die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vertriebsprovisionen waren deutlich zu gering angegeben. Da die Bank mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, war die Täuschung der Vermittlerinnen der Bank zuzurechnen.

BGH vom 29.06.2010, XI ZR 104/08

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Bank bei Anbahnung eines Darlehensvertrages den oder die künftige*n Darlehensnehmer*in darauf hinweisen muss, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich sein wird, sofern sich diese Erkenntnis aus deren oder dessen Lebens- und Einkommensverhältnissen einerseits und den Rahmendaten des Darlehens andererseits ergibt. Das Gericht führt dazu aus, dass ein derartiger Fall insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Laufzeit des Darlehens nicht nur geringfügig über den Renteneintritt des oder der Darlehensnehmers*in hinaus reicht und keine konkreten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Darlehensnehmer*in ungeachtet der damit verbundenen Einkommenseinbußen gleichwohl in der Lage sein wird, auch dann noch die ihn oder sie bereits bei Darlehensschluss stark belastenden Raten zu bedienen.

Verletzt eine Bank diese Aufklärungspflicht, so haftet die Bank dem oder der Darlehensnehmer*in wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens auf Gesamtrückabwicklung des finanzierten Eigentumswohnungskaufs.

LG Berlin vom 25.06.2010, 4 O 424/09

Ein Kartenunternehmen kann von Karteninhaber*innen nur dann die Erstattung von Aufwendungen verlangen, wenn die Karteninhaber*innen die Aufwendungen auch selbst getätigt haben und die Karte nicht missbräuchlich verwendet wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Kartenunternehmen zu beweisen. Nach Auffassung des OLG Celle ist es auch Aufgabe des Kartenunternehmens, für ein ausreichendes Kontrollsystem zu sorgen, da das Missbrauchsrisiko bei einer Verwendung ohne PIN sehr hoch ist. Kann das Kartenunternehmen einen entsprechenden Beweis nicht führen, muss der oder die Karteninhaber*in nicht zahlen.

OLG Celle vom 10.06.2009, 3 U 2/09

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