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Neu zum Thema Arbeitsrecht
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Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir sowohl Arbeitnehmer*innen, Angestellte, leitende Angestellte und Geschäftsführer*innen als auch Unternehmen aller Branchen auf Arbeitgeber*innenseite.

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Hierbei vertreten wir beratend, außergerichtlich und gerichtlich in allen Bereichen. Als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht sind uns dabei wegen der regelmäßigen Prozessführung bei allen bundesdeutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht alle Strategien der erfolgreichen Prozessführung bestens vertraut.

Unsere
Philosophie

Unsere Philosophie erstreckt sich dabei darauf, dass einseitige Vertretungen des Arbeitnehmer*innenlagers oder des Arbeitgeber*innenlagers nicht die umfassende Kompetenz gewährleisten könnten, die wir jedoch Ihnen anbieten. 

Da wir in allen Bereichen und für beide Seiten beratend vertragsgestaltend außergerichtlich und gerichtlich tätig sind, ist es uns möglich, die jeweils passende und optimale Mandatsführung unter Berücksichtigung der Strategie des oder der jeweiligen Gegner*in anzubieten.

Sie sind
Arbeitnehmer*in?

Sie sind Arbeitnehmer*in oder leitende*r Angestellte*r und haben eine Kündigung erhalten, Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt oder Sie werden nicht richtig vergütet? 

Sie sind im öffentlichen Dienst tätig und sind nicht richtig eingruppiert oder werden zu Unrecht versetzt? 

Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen oder Vertragsverhandlungen zum Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis führen? 

Für alle diese Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich als Fachanwält*innen für Arbeitsrecht zur Verfügung.

Schauen Sie gerne auch bei unseren FAQ’s für Arbeitnehmer*innen vorbei.

Sie sind Unternehmer*in oder Geschäftsführer*in und müssen neue Arbeitsverträge ausarbeiten lassen, Mitarbeiter*innen entlassen oder brauchen arbeitsrechtlichen Rat bei der Umstrukturierung. 

Sie benötigen anwaltliche Unterstützung in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht? Auch hierfür sind wir für Sie die richtigen Ansprechpartner und Prozessvertreter.

Sie sind im
Betriebsrat?

Schließlich vertreten wir beratend und prozessual auch Betriebs- und Personalrät*innen in allen Fragen des Betriebs- und Personalvertretungsrechts.

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
Arbeitsrecht

Durch eine Gesetzesänderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht nunmehr ein Anspruch auf befristete Teilzeit mit einem Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit. (Brückenteilzeit). Der Anspruch steht Arbeitnehmer*innen zu, die in Unternehmen, die mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen, arbeiten und wenn der oder die Betroffene länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Der beantragte Zeitraum der gewünschten Teilzeit muss mindestens ein Jahr und kann maximal fünf Jahre umfassen.

Arbeitgeber*innen dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem Antrag entgegenstehen oder wenn in Betrieben zwischen 46 und 200 Mitarbeitern bereits andere Arbeitnehmer*innen Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Bei Betrieben zwischen 46 und 200 Mitarbeiter*innen gibt es dann bestimmte Quoten, die, wenn sie erreicht sind, dem Antrag entgegenstehen können. Bei Betrieben über 200 Mitarbeiter*innen gilt dies dann nicht mehr. Zu beachten ist auch, dass der Antrag auf Brückenteilzeit spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit gestellt wird.

Kein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht, wenn Arbeitnehmer*innen in den letzten zwölf Monaten schon einmal in Brückenteilzeit beschäftigt waren oder wenn ein Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen berechtigterweise abgelehnt wurde. Dann kann der oder die Arbeitnehmer*in erst nach zwei Jahren einen erneuten Antrag stellen.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2019 ist festgestellt worden, dass der Anspruch auf Abfindung nach § 10 Kündigungsschutzgesetz dann eine Masseverbindlichkeit ist, wenn erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz rechtshängig macht und das Gericht daraufhin das Arbeitsverhältnis auflöst. Der Abfindungsanspruch ist dann Masseverbindlichkeit nach § 53 Insolvenzordnung und damit wie geschult in voller Höhe zu erfüllen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 4/18

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der oder die Arbeitgeber*in von seiner oder ihrer ihm oder ihr durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er oder sie eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den oder die Arbeitnehmer*in erkennbar ist, dass der oder die Arbeitgeber*in von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des oder der Arbeitgeber*in erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer*innen, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmer*innen gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18 –
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019 –

Ein immer wieder auftretendes Streitthema im Arbeitsverhältnis sind Überstunden, die angeordnet wurden oder betriebsnotwendig waren, aber teilweise nicht ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Beweislast besteht immer die Problematik, dass die Arbeitnehmer*innen vor Gericht nachweisen müssen, dass die Überstunden tatsächlich angeordnet oder betriebsnotwendig waren und geduldet wurden. Eigenaufzeichnungen reichen hier regelmäßig nicht als Beweismittel aus.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten Regelungen, nach denen Überstunden in gewissem Umfang zu leisten sind. Eine Klausel, nach der mit dem Gehalt pauschal jedwede Überstunde, die geleistet wird abgegolten ist, ist regelmäßig unwirksam. Klauseln die einen Teil der geleisteten Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten wissen wollen, können dann transparent genug sein, wenn eine klare Grenze der mit der Grundvergütung abgegoltenen Überstunden benannt ist. Man darf nach derzeitiger Rechtsprechung wohl davon ausgehen, dass Klauseln, die maximal 25 % Überstundenarbeit über der regulären Arbeitszeit als abgegolten ansehen, noch zulässig sind.

Interessant ist eine neuere Entscheidung zu Überstunden bei der Vertrauensarbeitszeit. Demnach hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit Überstundenvergütung anfallen kann.

BAG vom 26.06.2019 5 AZR 452/18

Die Anzeige einer Arbeitnehmerin nach § 9 TzBfG, die Arbeitszeit aufstocken zu wollen, führt nicht automatisch mit der ersten ablehnenden Antwort der Arbeitgeberin dazu, dass die Informationspflicht nach § 7 II TzBfG nicht mehr besteht. Maßgeblich ist, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten der Arbeitnehmerin erkennen lassen, ob sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert ist, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt ein-setzen könnte. Die Parteien streiten unter anderem über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der unterbliebenen Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Die Klägerin war über vier Jahre (2008-2012) entgegen ihrem ursprünglichen Teilzeitarbeitsvertrag immer wieder erneut befristet in einem Vollzeitarbeitsverhältnis oder einem solchem nahekommenden Arbeitszeitkontingent bei der Beklagten tätig. Ihren am 14.11.2013 angezeigten Wunsch nach einer Erhöhung auf eine Vollzeittätigkeit beschied die Beklagte mangels entsprechender Stellen negativ. Am 1.11.2014 bzw. 15.1.2015 stellte die Beklagte drei neue Arbeitnehmer sachgrundlos befristet ein.

Die erstinstanzliche Klage auf Schadensersatz war erfolgreich. Die Berufung der Beklagten wies das LAG Köln zurück. Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie deren Wunsch nach § 9 TzBfG ignoriert und vereitelt habe, indem sie entsprechende freie Arbeitsplätze trotz gleicher Eignung der Klägerin mit anderen Personen besetze. Würde die erste ablehnende Antwort der Arbeitgeberin auf eine Anzeige nach § 9 TzBfG automatisch dazu führen, dass die Informationspflicht nach § 7 11 TzBfG nicht mehr bestünde, würde der gesetzgeberische Wille nicht effektiv umgesetzt. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten der Arbeitnehmerin erkennen ließen, ob sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert sei, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könnte. Zur Beurteilung dessen sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zum „entsprechenden Arbeitsplatz“ im Sinne von §§ 9, 7 11 TzBfG stellt das LAG Köln fest, dass dieser vorliege, wenn der Arbeitsplatz inhaltlich demjenigen entspreche oder vergleichbar sei, auf dem die aufstockungswillige Teilzeitbeschäftigte bisher beschäftigt sei. Es komme dabei nur auf die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit an. Liege diese vor und handele es sich nach den Planungen des oder der Arbeitgeber*in um einen Dauerarbeitsplatz, könne der oder die Arbeitgeber*in nicht mit Erfolg einwenden, dass er oder sie auf dem freien Arbeitsplatz eine sachgrundlos befristete Neueinstellung vornehmen wolle.

LAG Köln, 06.12.2018 – 7 Sa 217/18

Die Klägerin war bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt, tätig und nahm vom 7.4.2015 bis zum 6.4.2017 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8.7.2016 beantragte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11.7.2016 ohne Begründung und mit weiterem Schreiben vom 22.7.2016 unter Hinweis darauf ab, dass der Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit durch einen anderen Arbeitnehmer besetzt worden sei und darüber hinaus kein Beschäftigungsbedarf bestehe. Einen weiteren Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit vom 1.8.2016, nachdem eine andere Arbeitnehmerin aus der Abteilung gekündigt hatte, lehnte die Beklagte erneut ab. Die Klägerin erhob Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit. Das LAG hat das erstinstanzlich stattgebende Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision der Klägerin dagegen war begründet. Die Sache wurde aufgrund fehlender Feststellungen an das LAG zurückverwiesen. Dass der Zeitraum, für den die Elternteilzeit begehrt wurde, bereits abgelaufen sei, mache die Klage nicht unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nur dann, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos sei. Gerade weil das Bestehen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Elternzeit eine materiell-rechtliche Vorfrage für einen Schadensersatzanspruch darstelle, bestehe das Interesse der Klägerin auch nach Ablauf der Elternzeit noch fort. Wenn der oder die Arbeitgeber*in den Antrag des oder der Arbeitnehmer*in auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit und deren Verteilung ablehnen wolle, so müsse er, laut dem BAG, die Ablehnung gemäß § 15 VII 4 BEEG aF mit einer schriftlichen Begründung nach Vorgaben des § 126 BGB versehen. In dem Ablehnungsschreiben müsse er auch die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich seien. Einer schlüssigen oder substantiierten Darlegung bedürfe es nicht. In einem Rechtsstreit über erfolglos verlangte Elternteilzeit könne sich der oder die Arbeitgeber*in dann nur auf solche Gründe berufen, die er oder sie in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt habe. Dafür spreche schon der Wortlaut der Norm. Außerdem entspreche dies auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die schriftliche Begründung soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Chancen einer streitigen Durchsetzung des Verringerungsanspruchs zu beurteilen.

BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem BiUrlG BE in Berlin. Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf zehn Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

Während des Bildungsurlaubs ist die Vergütung vom Unternehmen fortzuzahlen.
Der Bildungsurlaub muss entweder der beruflichen Weiterbildung oder der politischen Bildung dienen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer im Alter von 48 Jahren der im Unternehmen als System- und Qualitätsmanager im Fachgebiet Rechenzentrum des Bereichs Informationstechnologie beschäftigt war einen Antrag gestellt, für fünf Tage als Bildungsurlaub an einem Yoga-Kurs teilzunehmen der zur Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung im Beruf und zum gesundheitsfördernden Umgang mit am Arbeitsplatz sich ergebenden Leistungsdruck beitragen sollte. Das Gericht hat auch diesen Yogakurs als für den Bildungsurlaub anerkannte Veranstaltung bewertet und dem Anspruch auf Bildungsurlaub stattgegeben.
Während des Bildungsurlaubs muss die Vergütung fortgezahlt werden. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist vielfach unbekannt oder wird vernachlässigt ermöglicht aber einerseits eine auch den Unternehmen dienliche Fortbildung, andererseits eine Weiterqualifikation der Beschäftigten.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019, 10 Sa 2076/18

Auch bei Urlaubsabwesenheit können Kündigungen wirksam zugehen und eine dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist auslösen. Auch wenn der oder die Arbeitgeber*in weiß, dass ein*e Arbeitnehmer*in länger als drei Wochen urlaubsbedingt im Ausland abwesend ist, ist es per se nicht rechtsmissbräuchlich,. in diesem Zeitraum eine Kündigung zuzustellen. Dies gilt insbesondere wenn der Beschäftigte mit einer Kündigung rechnen musste.

Da die Möglichkeiten der nachträglichen Klagezulassung begrenzt sind, empfiehlt es sich im Falle einer längeren Urlaubsabwesenheit dringend eine Vertrauensperson mit der Leerung des Hausbriefkastens und der Durchsicht der Post zu beauftragen und gegebenenfalls zu bevollmächtigen eine*n Rechtsanwält*in mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beauftragen.

Häufig stellt sich die Frage wann eine Kündigung zugeht, wenn sie durch eine*n Bote*in in den Hausbriefkasten eingeworfen wird. Eine Kündigung unter Abwesenden geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des oder der Empfänger*in gelangt ist und für diese*n unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Bei einem Einwurf in den Briefkasten ist deshalb ein Zugang anzunehmen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Da die Postzustellzeiten variieren, kann nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 14.12.2018 davon ausgegangen werden, dass an Werktagen bei Einwurf bis 17:00 Uhr noch mit der Kenntnisnahme durch den oder die Erklärungsempfänger*in gerechnet werden kann.

LAG Baden-Württemberg vom 14.12.2018 – 9 Sa 69/18

Regelmäßig soll der oder die Arbeitgeber*in vor Ausspruch einer personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen. Es obliegt ihm oder ihr sodann im Kündigungsschutzprozess detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestand, die Kündigung durch angemessene mildere Maßnahmen zu vermeiden.

Im entschiedenen Fall arbeitete der Kläger als Pilot bei der beklagten Fluggesellschaft. Vertraglich geregelt war, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn der Pilot wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Seit 10.05.2010 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er ließ sich im November 2010 auf seine Flugtauglichkeit in einem medizinischen Zentrum beurteilen.

Ohne Bewertung von Diagnosen wurde dort allein aufgrund der Einnahme von Medikamenten eine Fluguntauglichkeit festgestellt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass nicht absehbar sei, ob er jemals wieder eine Beschäftigung aufnehmen könne. Die Beklagte erklärte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen der Flugunfähigkeit auflösend bedingt enden werde und erklärte vorsorglich eine personenbedingte Kündigung. Ein beM wurde nicht durchgeführt.

Das BAG hat entschied dass das Arbeitsverhältnis unter keinem Gesichtspunkt beendet ist. Eine Fluguntauglichkeit könne nicht aus dem klägerischen Schreiben oder der bloßen Fluguntauglichkeitsbescheinigung aufgrund von Medikamenten gefolgert werden. Zudem sei die Kündigung nicht durch Gründe in der Person des Klägers gerechtfertigt, da die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die beklagte Fluggesellschaft konnte weder darlegen und beweisen, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement entbehrlich war und dass dies nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen können, noch konnte sie darlegen, warum der Kläger nicht auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt werden können.

BAG vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich u.a. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dieses hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer*innen sind Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des oder der Vertragspartner*in über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18 –
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 –

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Der Kläger war vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart zu haben. Sie musste bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16 –
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2019 –

Eine Entscheidung des LAG Köln hat erneut den Fokus gelegt auf die Notwendigkeit, dass Vorwürfe in Abmahnungen hinreichend bestimmt sein müssen. Anderenfalls sind die Abmahnungen unwirksam und müssen aus der Personalakte entfernt werden.

In dem entschiedenen Fall wurde der Klägerin vorgeworfen, im Rahmen der Betreuung eines Jugendlichen im Zusammenhang mit der Unterbringung desselben keine Fallakte angelegt zu haben. Die Klägerin hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg mit ihrer Klage.

Die Gerichte stellten fest, dass ein*e Arbeitnehmer*in auch dann das Recht habe, die Entfernung einer Abmahnung zu verlangen, wenn sie bestimmten formellen Grundanforderungen nicht gerecht werde. Dabei sei von erheblicher Bedeutung, dass in der Abmahnung eine hinreichend bestimmte Tatsachengrundlage für ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers dargestellt werde. Bei der Abmahnung steht zwar die Rüge- und Warnfunktion im Vordergrund, sie habe aber auch eine Dokumentationsfunktion. Wegen der mehrjährigen Relevanz einer Abmahnung müssten der konkrete Anlass und die konkrete Eigenart der beanstandeten Pflichtverletzungen Jahre hinweg jederzeit rekonstruierbar sein.

Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, welche*r Jugendliche betroffen war und welche Unterbringung genau gemeint war. Dem Bestimmtheitserfordernis war damit nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Abmahnung war deshalb ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

LAG Köln, 19.04.2018 – 7 Sa 625/17

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist ua. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 –
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 –

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 -). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 – BAGE 158, 360).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 –
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018

Eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen läuft häufig zum Ende des Kalenderjahres aus, ohne dass klar ist, ob eine Folgebefristung vereinbart wird oder das Arbeitsverhältnis sogar unbefristet fortgesetzt wird.

Die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei befristeten Verträgen sind begrenzt. Das Gesetz unterscheidet zwischen kalendermäßigen Befristungen und Sachgrundbefristungen.

Kalendermäßige Befristungen können nur maximal zwei Jahre erfolgen, ohne dass ein Sachgrund angegeben werden muss. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Vertrag auch nur dreimal verlängert werden bis zur Maximalgrenze von zwei Jahren. Eine Koppelung zweier kalendermäßig befristeter Verträge verschiedenen Inhalts ist nicht zulässig. Auch kann die Kopplung einer Vielzahl von befristeten Verträgen der Missbrauchskontrolle unterliegen, wenn eigentlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf vorliegt.

Beruft sich das Unternehmen bei einem sachgrundbefristeten Vertrag auf das Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung, kann teilweise dieser auch nur vorgeschoben sein, so dass auch hier Angriffsmöglichkeiten bestehen.

Wird das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Auslaufen der Befristung festgestellt, bleiben drei Wochen Zeit nach Ende der Befristung sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuklagen.

Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ende der ausgelaufenen Befristung muss deshalb eine sogenannte Befristungskontrollklage bzw. Entfristungsklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Es lohnt sich in jedem Fall, wenn Zweifel an der Wirksamkeit eines befristeten Vertrages und an der Berechtigung der auslaufenden Befristung bestehen fachanwaltlichen Rat einzuholen um hier eine Fortsetzung des Arbeitszeugnisses zu erreichen oder zumindest die Zahlung einer Abfindung für die Nichtfortsetzung des Vertrages.

Herr Kreuziger absolvierte als Rechtsreferendar beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab. Herr Kreuziger focht daraufhin die Ablehnung vor den deutschen Verwaltungsgerichten an.

Herr Shimizu war bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat die Max-Planck-Gesellschaft Herrn Shimizu, seinen Resturlaub zu nehmen (ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen). Herr Shimizu nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was die Max-Planck-Gesellschaft ablehnte. Herr Shimizu wandte sich daraufhin an die deutschen Arbeitsgerichte.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) und das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) möchten wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung‘ entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. Sie haben den Gerichtshof daher ersucht, in diesem Kontext das Unionsrechte auszulegen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Mit seinen Urteilen von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein*e Arbeitnehmer*in die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er oder sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der oder die Arbeitnehmer*in von dem oder der Arbeitgeber*in z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der oder die Arbeitgeber*in zu beweisen hat.

Der oder die Arbeitnehmer*in ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Er könnte daher davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des oder der Arbeitgeber*in aussetzen kann, die sich zu ihrem oder seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können.

Ist der oder die Arbeitgeber*in hingegen in der Lage, den ihm oder ihr insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, dass der oder die Arbeitnehmer*in aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen oder ihren bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er oder sie in die Lage versetzt worden war, seinen oder ihren Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und — bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.

Jede Auslegung der fraglichen Unionsvorschriften, die den oder die Arbeitnehmer*in dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine oder ihre Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, wäre nämlich mit den durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar. Diese bestehen u. a. darin, zu gewährleisten, dass der oder die Arbeitnehmer*in zum wirksamen Schutz seiner oder ihrer Sicherheit und Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt.

Entsendet der oder die Arbeitgeber*in den oder die Arbeitnehmer*in vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17
– Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 –

Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Allerdings gilt hierfür eine Klagefrist von drei Wochen. Wird innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage erhoben, fingiert das Kündigungsschutzgesetz, dass die Kündigung wirksam ist. Der Klagefrist kommt also besondere Bedeutung zu. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Dabei reicht es aus, dass die Kündigung beispielsweise in den Hausbriefkasten eingeworfen wird. Es kommt also nicht darauf an, dass der Gekündigte die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, wird die Frist bereits ausgelöst.

Deshalb kann die Frist auch zu laufen beginnen, wenn der oder die Arbeitnehmer*in sich im Urlaub befindet. Wird ein längerer Urlaub angetreten, ist es unbedingt ratsam, eine Vertrauensperson damit zu beauftragen, die Post zu kontrollieren und bei Kündigungszugang eine*n Rechtsanwält*in bereits mit der Klageerhebung zu beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Vorfeld des Urlaubs bereits ein Konflikt mit dem Unternehmen bestand und eventuell mit einer Kündigung zu rechnen war. Die Möglichkeiten der nachträglichen Klagezulassung sind nämlich beschränkt.

Wichtig ist auch zu beachten, dass wenn mehrere Kündigungen zugehen, jede Kündigung eine eigene Klagefrist in Lauf setzt. Das bedeutet, dass jede Kündigung angegriffen werden sollte, um die Wirksamkeitsfiktion zu vermeiden.

Das LAG Thüringen hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem zwei Mitarbeiter*innen eines kommunalen Gesundheitsamtes Abmahnungen erhalten hatten, weil Sie zwar ihre privaten Festnetznummern, nicht aber ihre Mobilfunknummern für Bereitschaftsdienste angegeben hatten.

Das Gericht hielt die Abmahnungen für unwirksam, da die Überlassung der privaten Mobilfunknummer einen erheblichen Eingriff die Persönlichkeitsrechte darstellt.

Es könne und müsse auch in anderer Weise sichergestellt werden, dass ein*e Arbeitnehmer*in im Notfall erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes bestehe nur unter ganz besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Anspruch des oder der Arbeitgeber*in, diese Nummern überlassen zu bekommen. Dies könne nur dann etwa der Fall sein, wenn sich die Arbeitspflichten des oder der einzelnen Arbeitnehmer*in gar nicht anders organisieren ließen.

LAG Thüringen- Entscheidung vom 16.05.2018- 6 Sa 442/17