
Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung - Familienrecht
Arbeitsrecht | Bankrecht | Familienrecht | Mietrecht | Schadenersatzrecht | Verkehrsrecht
Familienrecht aktuell
Schulwahl und Sorgerecht
In dem zugrunde liegenden Fall konnten die sorgeberechtigten Eltern sich nicht über die Frage der Grundschulwahl der gemeinsamen Tochter einigen. Aus diesem Grunde stellten sie wechselseitig Anträge beim Familiengericht zur Übertragung des Rechts zur Schulanmeldung und Anmeldung des Kindes mit erstem Wohnsitz bei dem jeweiligen Elternteil. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts wurde zunächst der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung sowie die Ummeldung des Kindes mit Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Mutter übertragen. Durch die zulässige und begründete Beschwerde des Kindesvater wurde die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dem Vater die entsprechende Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl sowie auch das Recht übertragen, die Tochter mit Hauptwohnsitz bei ihm anzumelden.
Prüfungsmaßstab, so das Kammergericht Berlin, muss dabei gemäß § 1697a BGB das Kindeswohl sein. Das Familiengericht darf keine eigene Sachentscheidung treffen. Die Entscheidungskompetenz ist danach, unabhängig davon, ob es einen Antrag auch dieses Elternteils gibt, dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Vorliegend sprach, nach Auffassung des Kammergerichts, für die Vorstellung des Kindesvaters das bisherige Umfeld des Kindes, der Vater als Hauptbezugsperson und die bessere Gewährleistung der Beibehaltung des bisher gelebten, nahezu paritätischen Betreuungsmodells dem Kindeswohl mehr als die Vorstellung der Kindesmutter.
13. Zivilsenat, Beschluss vom 25.7.2017 - 13 UF 110/17
Kein Wechselmodell bei schwerer Kommunikationsstörung der Eltern
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt, soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien zur Feststellung des Kindeswohls sind Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderprinzip, Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille.Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt, soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien zur Feststellung des Kindeswohls sind Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderprinzip, Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille.Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Störungen auf der Kommunikationsebene der Eltern ist zu befürchten, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und dies für das Kind belastende Folgen haben würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Fehlt es an der Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge, entfällt damit erst recht die Basis für ein Wechselmodell.
OLG Bamberg, Beschluss v. 18. 09. 2017 – 2UF 133/17
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Durch Vereinbarung kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG verzichtet werden. Das Gericht führt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, eine Inhaltskontrolle des Ehevertrages als auch eine sogenannte Ausübungskontrolle durch. Im Rahmen der sogenannten Ausübungskontrolle prüft das Gericht unter anderem, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer unzumutbaren Lastenverteilung der Ehegatten führt. Gegebenenfalls findet sodann eine Vertragsanpassung durch die gerichtliche Ausübungskontrolle statt. Der durch den Verzicht benachteiligte Ehegatte darf durch die gerichtliche Vertragsanpassung nicht besser gestellt werden, als er ohne die mit der Ehe einhergehenden Dispositionen stünde. Der Versicherungsverlauf ist auf Basis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Ehe mit dem tatsächlichen Versicherungsverlauf zu vergleichen.Durch Vereinbarung kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG verzichtet werden. Das Gericht führt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, eine Inhaltskontrolle des Ehevertrages als auch eine sogenannte Ausübungskontrolle durch. Im Rahmen der sogenannten Ausübungskontrolle prüft das Gericht unter anderem, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer unzumutbaren Lastenverteilung der Ehegatten führt. Gegebenenfalls findet sodann eine Vertragsanpassung durch die gerichtliche Ausübungskontrolle statt. Der durch den Verzicht benachteiligte Ehegatte darf durch die gerichtliche Vertragsanpassung nicht besser gestellt werden, als er ohne die mit der Ehe einhergehenden Dispositionen stünde. Der Versicherungsverlauf ist auf Basis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Ehe mit dem tatsächlichen Versicherungsverlauf zu vergleichen.n.
Kammergericht Berlin, FamRZ 2017,795
Schadensersatz wegen Umgangsvereitelung
Die Verletzung einer Verpflichtung zur Umgangsgewährung (hier die Herausgabe des Reisepasses des Kindes für den vereinbarten Ferienumgang) kann Grundlage für den Schadensersatzanspruch des anderen Elternteils sein. Im entschiedenen Fall bestand die Pflicht der Kindesmutter, dem Kindesvater für die von ihm, zusammen mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin über die Pfingstfeiertage 2016 geplante Reise, den Reisepass für das Kind auszuhändigen. Dass der Kindesvater die Kindesmutter erst zwei Tage vorher und damit relativ kurzfristig über seine konkreten Reisepläne und sein Reiseziel informiert hat, ist dabei unerheblich. Da ein gültiger Reisepass des Kindes vorhanden war, entlastet die kurzfristig erfolgte Information über Reiseplan und das Reiseziel die Kindesmutter nicht.
Die Kindesmutter war jedoch lediglich verpflichtet, die durch Vereitelung der Reise entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Die Voraussetzungen für den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sind davon nicht umfasst. Vorliegend war es der Entschluss des Kindesvaters, die Reise gänzlich ausfallen zu lassen und auch nicht zusammen mit seiner Lebensgefährtin (ohne das Kind) anzutreten. Im Ergebnis sind daher nur die anteilig auf das Kind entfallenden Flug- und Hotelkosten zu erstatten.
Kammergericht, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.2017 - 19 UF 87/16
Recht auf Studienplatzvergabe
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.12.2017 entschieden, dass das Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit den Artikeln 12 und 3 Grundgesetz (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar ist. Es hat ferner festgestellt, dass das Hochschulzulassungsgesetz partiell nichtig ist. Die Fortgeltung ist bis zur Neuregelung mit einer Frist bis zum 31.12.2019 angeordnet worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat es für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt, den Hochschulen ein sogenanntes eigenes „Kriterienerfindungsrecht“ zu überlassen. Die Befugnis der Hochschulen müsse sich für das Auswahlverfahren darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimmt. Dies müsse jedenfalls für grundständige Massenstudiengänge, wie zum Beispiel das Studium der Humanmedizin, gelten, da diese Studiengänge über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden. Den Hochschulen dürfe ein gewisser Spielraum für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien belassen bleiben, anhand derer die Eignung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen beurteilt werden soll. Für die Neuregelungen der bundes- und landesgesetzlichen Normen insoweit ist die Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Normen bis zum 31.12.2019 vom Bundesverfassungsgericht angeordnet worden.
So Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, Entscheidung vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14
Die Vermögensbetreuungspflicht für das Kind
Die Eltern haben für das Vermögen ihres Kindes eine gesetzlich normierte Vermögensbetreuungspflicht. Diese ergibt sich aus § 1642 BGB. Verstoßen die Eltern gegen diese Pflicht, hat das Kind gegen die Eltern einen Schadensersatzanspruch.
Nach einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist bestätigt worden, dass es den Eltern im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Kindesvermögens nicht gestattet ist, etwa Vermögen des Kindes zur Finanzierung des eigenen Hauses zu verwenden. Das Kind hatte vielmehr einen Anspruch darauf, dass der ihm zugewendete Betrag nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung – also zinstragend am Kapitalmarkt – angelegt wird.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs waren dem mittlerweile volljährigen Kind antragsgemäß auch Zinsen seit dem Erhalt des Geldes zuzusprechen.
OLG Celle 21. Zivilsenat, Beschluss vom 30.8.2017 – 21 F 89/17
Kosten der Kinderbetreuung
Grundsätzlich erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Der andere Elternteil schuldet danach im sogenannten Residenzmodell Barunterhalt der Kinder. Aus diesem Grunde sind Kosten, die für die Betreuung durch eine Tagesmutter anfallen nicht etwa Kosten, die dem Unterhalt des Kindes zuzurechnen sind als sogenannter Mehrbedarf, sondern Betreuungskosten, die zu Lasten des betreuenden Elternteils gehen, wenn diese nötig sind. Die insoweit entstehenden Kosten einer Fremdbetreuung können sich gegebenenfalls einkommensmindernd beim Ehegattenunterhalt auswirken.
Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes kann nur dann vorliegen, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den üblichen Umfang der ohnehin von dem betreuenden Elternteil geschuldeten Betreuung hinaus geht, beispielsweise bei einem besonderen Förderungsbedarf. Der BGH hat im Grundsatz festgelegt, dass die Kosten einer Tagesmutter, die von der Kindesmutter beauftragt wird, damit diese in erweitertem Umfang arbeiten kann, berufsbedingte Aufwendungen der Mutter sind und keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen.
BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17
Gleichgeschlechtliche Ehe
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 27.07.2017 (Eröffnungsgesetz) ist nunmehr seit dem 01.10.2017 in Kraft. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde demgemäß wie folgt umformuliert: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Seit dem 01.10.2017 können daher gleichgeschlechtliche Paare gemäß § 1310 BGB eine Ehe schließen und eine bestehende Lebenspartnerschaft gemäß § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz in eine Ehe umwandeln.
Entschließen sich die Lebenspartner, die vor dem 01.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umzuwandeln, besteht die Lebenspartnerschaft auch nach dem 01.10.2017 fort.
Die Regelung des Umgangs mit einem Kleinkind
Die maßgeblichen Kriterien für die Frage nach der Dauer und der Häufigkeit des Umgangs mit einem Kind bei getrenntlebenden, geschiedenen oder nichtbetreuenden Elternteilen sind das Alter, die Belastbarkeit des Kindes, die Qualität seiner Bindung zum Umgangsberechtigten und auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Bei kleineren Kindern kommen dabei zum einen das noch besonders ausgeprägte Zeitempfinden (für Kleinkinder stellt der Abstand von zwei Wochen zeitlich eine Ewigkeit dar) und auch die besondere psychische Belastung durch die Trennung von einer Hauptbezugsperson und der gewohnten Umgebung hinzu. Nach einer neueren Entscheidung durch das Oberlandesgericht Koblenz ist festgestellt worden, dass bei einem Kleinkind der Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil an einem Tag pro Woche in der Regel dem Kindeswohl entspricht.
So 13. Zivilsenat, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 UF 269/17
Errichtung eines Nottestaments
Ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament gemäß § 2250 BGB hat zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar, noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Die nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen oder aber subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn auch der Besuch des Notars bei einem sonst wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können.
In dem zu entscheidenden Fall wurde dies durch das OLG Hamm bejaht und die Wirksamkeit eines errichteten Drei-Zeugen-Testaments der vier Tage später verstorbenen Erblasserin als unwirksam angesehen. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr und der subjektiven Annahme der drei Zeugen bestand nach Überzeugung des OLG Hamm nicht.
So 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2017, Aktenzeichen 15 W 587/15
Elterliche Sorge
Im vorliegenden Fall hat die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 05.12.2016 der Verfassungsbeschwerde eines bestellten Verfahrensbeistandes statt gegeben, durch welche ein Kind aus dem elterlichen Haushalt heraus zurückgeführt wurde in die Pflegefamilie.
Hintergrund der Entscheidung war, dass in der elterlichen Obhut eine besondere Gefahrenlage für das Kind nicht auszuschließen war und mehrfache Ortswechsel erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigungen mit sich bringen könnten. Durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, die aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des bestellten Verfahrensbeistands eingelegt worden war, ist durch einstweilige Anordnung geregelt worden, dass das Kind aus der elterlichen Obhut heraus zurück in die Pflegefamilie verbracht werden musste.
So Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 05. Dezember 2016, 1 BvR 2569/16
Unterhalt in den Abitur-Lehre-Studium-Ausbildungsgängen
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 28.07.2016 eine neue Entscheidung zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt getroffen. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um die 1984 geborene Tochter des grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Vaters. Die Tochter hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 erworben. Sie begann im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 erfolgreich abschloss. In der Zeit von Februar 2008 bis September 2010 arbeitete sie in dem erlernten Beruf als anästhesietechnische Assistentin. Während dieser Zeit bestand weder persönlicher noch schriftlicher Kontakt zum Vater. Für das Wintersemester 2010/2 1011 erhielt die Tochter sodann einen Studienplatz für ein Medizinstudium.
Mit Schreiben des Studentenwerkes von September 2011 erhielt der Vater erstmals Kenntnis davon dass seine Tochter ein Studium aufgenommen hatte. Er wurde aufgefordert Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Im Ergebnis wurde vorliegend ein Ausbildungsunterhaltsanspruch der Tochter gegenüber ihrem Vater abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in Ermangelung der Kenntnis des Vaters über die Absicht eines Kindes ein Studium aufzunehmen, verbunden mit einen über zwei Jahre andauernden Zeitraum zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und Studienbeginn, ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater nicht mehr besteht.
5. FamS, Beschluss vom 28. 7. 2016 – 5 UF 370 / 15
Unterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit
Der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Umständen die Herabsetzung des titulierten Kindesunterhaltes verlangen. Das volljährig gewordene Kind muss die auf seine Eltern entfallenen jeweiligen Haftungsanteile dann im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen, denn das Kind trägt als Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die den Fortbestand des Titels rechtfertigen.
Im Hinblick auf seinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile erscheint dies auch zumutbar und erspart dem Antragsteller einen eigenen Informationsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil.
So BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15
Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in welche der Verfügende einwilligt oder die er untersagt, erkennen lässt, dass die Verfügungen in der konkreten Behandlungssituation gelten sollen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann lediglich, dass der Verfügende festgelegt, was in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen geschehen soll und was nicht. Maßgeblich dabei ist nicht, dass der Verfügende seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und / oder die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Im Einzelfall muss ermittelt werden, ob der in der Verfügung konkret bezeichnete Behandlungsfall auf den dann aktuellen Zustand des jeweils Betroffenen zutrifft.
BGH, XII. ZS, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 (LG Landshut)
Ausbildungsunterhalt – die sogenannten Abitur-Lehre-Studium Fälle
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung am 08.03.2017 erneut mit dem Ausbildungsunterhalt und den sogenannten Abitur-Lehre-Studium Fällen beschäftigt. Im vorliegenden Fall ging es um die Ausbildung einer 1989 geborenen Tochter, welche im Jahre 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erreichte, dann eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte, welche sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Daraufhin entschied sie sich mit dem Ziel, Lehrerin zu werden, im April 2012 das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunkt katholische Theologie aufzunehmen. Der angestrebte Abschluss war der sogenannte „Bachelor of Science“, dem im Masterstudiengang der „Master of Education“ nachfolgen sollte.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht lehnten einen weiteren Ausbildungsunterhalt ab. Nachdem das Oberlandesgericht zunächst zutreffend feststellte, dass die beiden Ausbildungen nicht derselben Berufssparte angehören, hat der Bundesgerichtshof korrigierend festgestellt, dass für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, die beiden Ausbildungsabschnitte als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen seien. Dass der Bachelorabschluss für sich genommen auch zu anderen Berufen als dem Lehramt befähige, sei insoweit ohne Belang. Es sei ausreichend, wenn die praktische Ausbildung und das Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung darstellt. Dies wurde vorliegend vom Bundesgerichtshof bejaht.
So XII Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
In dem zu entscheidenden Fall hatten sich die Eheleute zum Abschluss eines Ehevertrages auf Wunsch des Ehemannes bzw. dessen Mutter entschlossen. Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrages war eine Umstrukturierung des der Mutter des Ehemannes gehörende Unternehmens. Die Ehegatten schlossen daraufhin kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes einen notariellen Ehevertrag und Erbverzicht, worin sie auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und auch den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich ausschlossen. 18 Jahre nach der Eheschließung trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens berief sich die Ehefrau auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass selbst, wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, sich doch der gesamte Ehevertrag in seiner Gesamtwürdigung als sittenwidrig erweisen kann, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Bei einer einseitigen Dominanz eines Ehegatten und einer damit verbundenen Störung der subjektiven Vertragsparität ist ein gewisses Indiz für die unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten gegeben. Weiterhin müssen außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände erkennbar sein, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge des Ausnutzens einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. Kommt wie hier die Regelung einem kompensationslosen Totalverzicht nahe, erweist sich die Regelung insgesamt als sittenwidrig.
So: 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16
Vornamensänderung und Geschlechtszugehörigkeit eines Kindes
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern eines 10 Jahre alten Kindes einen Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Das zuständige Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Antrag einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Eine erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht sieht das Transsexuellengesetz lediglich für einen Antrag von geschäftsunfähigen Personen vor. Das antragstellende 10 jährige Kind war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geschäftsunfähig, sondern lediglich beschränkt geschäftsfähig, wie sich aus der Definition der §§ 104 Nr. 1, 106 BGB ergibt. Im Hinblick darauf war eine familiengerichtliche Genehmigung mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich.
OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 24.01.2017 – X BF 80/16
Elternzeit und Urlaub
Oftmals bestehen Unsicherheiten, wie mit Urlaubsansprüchen umzugehen ist, die vor der Elternzeit entstanden, noch nicht verfallen sind und die rechnerisch eigentlich während der Elternzeit entstehen würden. Die maßgebliche Vorschrift befindet sich im BEEG in § 17. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu kürzen. Befindet sich die oder der Beschäftigte in Elternteilzeitarbeit, besteht dieses Kürzungsrecht nicht.
Vergessen werden häufig Urlaubsansprüche die vor Beginn der Elternzeit entstanden sind, noch nicht erfüllt wurden und auch noch nicht verfallen sind. Hierfür sieht das Gesetz einen Übertragungstatbestand auf das laufende Jahr nach Ende der Elternzeit vor und sogar noch auf das auf diesem Jahr folgende Urlaubsjahr.
Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund eines ausgeübten Sonderkündigungsrechts zum Ende der Elternzeit sind solche Urlaubsansprüche auch abzugelten.
Sorgerecht Schutzimpfung
In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein im Juni 2012 geborenes Kind, welches bei der Mutter lebt. Während der Vater vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen befürwortet, hält die Mutter das Risiko von Impfschäden für schwerwiegender als das allgemeine Infektionsrisiko. Die Frage ist durch drei Instanzen hindurch in der Weise gelöst worden, dass zunächst die Einordnung der Entscheidung über die Impfung eines Kindes als eine „wesentliche Angelegenheit“ für das Kind im Sinne des §1628 BGB anzusehen ist. Für den Fall nicht überbrückbarer Differenzen gemeinsam sorgeberechtigter Eltern kann das Gericht dem besser geeigneten Elternteil das Recht der Entscheidung übertragen. Dies ist hier erfolgt. Dem Vater wurde das Recht zur Durchführung der Schutzimpfungen des Kindes übertragen und zwar maßgeblich deshalb, weil der Vater den Impfungen offen gegenüberstand und sich seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut orientiert.
12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16
Impotenz des Partners – Schmerzensgeld?
Nach Ansicht des OLG Hamm in einem gerichtlichen Hinweis vom 21.07.2017 steht der Ehefrau kein Schmerzensgeldanspruch durch die Impotenz ihres Mannes, aufgrund eines möglicherweise fehlerhaften ärztlichen Eingriffs zu.
Das Oberlandesgericht führt in seinem Hinweisbeschluss aus, dass es bereits an der Verletzung eines eigenem Rechtsgutes der Klägerin fehle und damit an den Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch. Der (teilweise) Verlust der ehelichen Sexualität stelle, so das OLG Hamm, keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau dar. Es handle sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtstellung.